Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 22.05.2012 – 27 W (pat) 503/11

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 016 152.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 22. Mai 2012

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2010 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.

Gründe§

I.

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Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke

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mit Beschluss vom 9. November 2010, teilweise, u. a. für die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelder im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständliche Dienstleistung der

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Klasse 41: Betrieb einer Diskothek

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nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

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Sie hat dies damit begründet, "Dschungel" sei die Bezeichnung für einen "undurchdringlichen tropischen Sumpfwald" und werde mit diesem Bedeutungsgehalt vom angesprochenen Publikum lediglich als Sachhinweis auf den möglichen Inhalt bzw. das Thema, das Motto oder die Art der genannten Dienstleistungen aufgefasst.

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Im Rahmen des Betriebs einer Diskothek vermittle die Bezeichnung "Dschungel" lediglich eine sinnvolle Sachaussage hinsichtlich der inhaltlichen und thematischen Ausrichtung dieser Dienstleistungen bzw. des Mottos, unter dem die Dienstleistungen angeboten würden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_8

Das angemeldete Zeichen bedürfe entgegen der Annahme der Anmelder keines Zusatzes, um beschreibend zu wirken, da "Dschungel" eine eigenständige Bedeutung habe und in unterschiedlichsten Bereichen in derselben Bedeutung eines undurchdringlichen tropischen Sumpfwaldes gebraucht und erkannt werde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_9

Der Beschluss ist den Anmeldern am 15. November 2010 zugestellt worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_10

Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung wenden sie sich mit ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2010.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_11

Ihrer Ansicht nach handle es sich bei dem angemeldeten Zeichen weder um ein Wort, das einen für die zurückgewiesene Dienstleistung im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, noch stelle es einen eng beschreibenden Bezug dazu her.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_12

Die Bezeichnung "Dschungel" verstehe das angesprochene Publikum nicht nur mit dem Bedeutungsgehalt "undurchdringlicher tropischer Sumpfwald" in Bezug auf die noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung und auch nicht lediglich als Sachhinweis auf deren möglichen Inhalt bzw. Thema, Motto oder Art.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_13

Der Gebrauch der Bezeichnung "Dschungel" ohne Artikel, Präposition oder Bezugswort sei völlig unüblich und werde nicht klar und ohne weiteres verständlich beschreibend verstanden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_14

Durch entsprechende Positionierung könne die Herkunftsfunktion eindeutig sein. Die alleinige Benutzung des Begriffes "Dschungel" nehme das Publikum nicht beschreibend wahr. Erst durch Zuordnung eines weiteren Begriffes erhielte das angemeldete Zeichen ein beschreibendes Gepräge, so zum Beispiel "Tarif Dschungel" etc.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_15

Bei der Dienstleistung "Betrieb einer Diskothek" werde das Publikum die Bezeichnung "Dschungel" in Alleinstellung unzweifelhaft als Hinweis auf den Veranstalter oder Betreiber auffassen und nicht als Sachhinweis auf dieses Thema.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_16

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_17

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 9. November 2010 aufzuheben, soweit die Eintragung des angemeldeten Zeichens zurückgewiesen worden ist.

II.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_18

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG) und hat nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache Erfolg.

1.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_19

Entgegen der Auffassung der Markenabteilung kann "Dschungel" das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die verbliebene Dienstleistung "Betrieb einer Diskothek" nicht abgesprochen werden und auch ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht insoweit nicht.

a)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_20

Einer Registrierung des angemeldeten Begriffs als Marke fehlt für die noch beanspruchte Dienstleistung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_21

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_22

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen maßgeblich ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_23

Kann einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_24

Den sich daraus ergebenden markenrechtlich gebotenen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird "Dschungel" im Kontext mit der noch beanspruchten Dienstleistung gerecht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_25

"Dschungel" weist dafür entgegen der Annahme der Markenstelle keine für das inländische Publikum auf der Hand liegende Beschreibung auf. Die Markenstelle ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist jedoch unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung ergibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 162, 163 - Rational Software Corporation).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_26

Die Markenstelle hat nicht belegt, dass die Bezeichnung "Dschungel" eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_27

Der von der Markenstelle als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von "Dschungel" in Richtung "undurchdringlicher bzw. unübersichtlicher tropischer Sumpfwald" versteht das angesprochene Publikum für die noch beanspruchte Dienstleistung nicht beschreibend.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_28

Es ist auch weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass sich der Begriff "Dschungel" zu einer gebräuchlichen Etablissementbezeichnung (ähnlich wie "Disco", "Café" o. ä.) entwickelt hat.

b)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_29

Das angemeldete Zeichen unterliegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil "Dschungel" für Diskotheken keine Merkmalsbezeichnung ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_30

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_31

Unter die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nur solche Angaben, die im normalen Sprachgebrauch die angemeldeten Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_32

"Dschungel" bezeichnet derzeit keine Betriebsstätten, wie Diskotheken, nach ihrer Art, wie oben dargestellt wurde.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_33

Entgegen der Annahme der Markenstelle kann "Dschungel" ohne analysierende Betrachtung auch keine unmittelbare Aussage und nachvollziehbare Bedeutung für die beanspruchte Dienstleistung entnommen werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_34

Dabei kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung das Wort allgemein hat, sondern wie es im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung verstanden wird.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_35

Dass Diskotheken in ihrem Inneren dekorativ nach einem bestimmten Motto gestaltet sein können, führt nicht zu einem Mangel an Unterscheidungskraft, da sonst alle Wörter bzw. solche, die Dekorationselemente benennen als beschreibend angesehen werden müssten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_36

Das Markenwort "Dschungel" kann jedenfalls bei bestimmten Anbringungsformen als Herkunftshinweis verstanden werden (BGH GRUR 2010, 1100, Rn 30 - Tooor!).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_37

Im Umfang der nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses verbliebenen Dienstleistung konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand haben.

3.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-22/27-w-pat-503-11#rd_38

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, nachdem erst die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Beschwerde zum Erfolg verholfen hat.