Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 09.05.2012 – 26 W (pat) 29/12

26. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 016 953

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und die Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_1

Gegen die Eintragung der Wortmarke 30 2009 016 953

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_4

„Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Reservierungsdienste (Transportwesen); Transport von Gütern"

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_5

ist Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 302 43 943

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_7

eingetragen für Dienstleistungen

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_8

"Transportwesen, insbesondere für Viehtransporte; Lebensmitteltransporte, sowohl für frische, tiefgekühlte oder Convenience-Produkte; Transporte von tierischen Stoffen, insbesondere Fellen, Häuten, Knochen oder Blut, Futtermitteltransporte; Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere Touren- und Routenplaner“.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_9

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. Mai 2010 und - im Erinnerungsverfahren - vom 23. Dezember 2011 die Löschung der jüngeren Marke wegen des Widerspruchs ausgesprochen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_10

Angesichts der Dienstleistungsidentität sowie unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den Abstand, den die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einzuhalten hat, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Verkehr sicher ausschließen zu können, strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Marke nicht, denn es bestehe die Gefahr, dass die Markenwörter ihrem Klangbild nach miteinander verwechselt werden. Die Übereinstimmungen in den für den klanglichen Gesamteindruck wichtigen Merkmalen wie der Silbenzahl, Silbengliederung, der Vokalfolge, dem Betonungs- und Sprechrhythmus sowie den meisten Konsonanten, seien so zahlreich, dass der Eindruck gleich klingender Wörter entstehe. Der einzige Unterschied in den Anfangsbuchstaben "M" einerseits und "W" andererseits könne der Verwechslungsgefahr nicht entgegenwirken, denn es handele sich jeweils um klangschwache Konsonanten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_11

Hiergegen richtet sich die - nicht begründete - Beschwerde der Markeninhaberin.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_12

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen bejaht und folglich zu Recht die Löschung der jüngeren Marke angeordnet (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_13

Unter Berücksichtigung der einzelnen für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen und der Markenähnlichkeit ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_14

Nachdem die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den angegriffenen Beschluss für fehlerhaft hält.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_15

Zwischen den Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht Identität.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_16

Die einander gegenüberstehenden Marken sind in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich, so dass selbst dann, wenn man die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen der jeweils angedeuteten Bedeutung in „-tra-“ für Transport und „-log“ für Logistik als leicht unterdurchschnittlich ansähe, unter Berücksichtigung der Nähe der vorgenannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen in einem markenrechtlich relevanten Umfang ohne weiteres zu bejahen ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_17

Nachdem eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, worauf der Schriftsatz der Widersprechenden vom 29. März 2012 zutreffend hinweist, ist auch nicht zu ersehen, in welcher Richtung die Inhaberin der jüngeren Marke den angefochten Beschluss für angreifbar hält.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_18

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/26-w-pat-29-12#rd_19

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.