Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2011

BPatG Urteil vom 25.05.2011 – 5 Ni 50/09 (EU)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 316 199

(DE 501 08 026)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Gutermuth, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 316 199 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. August 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 100 43 284.0 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 316 199 (Streitpatent), das ein "Funkgerät" betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 501 08 026 geführt. Es umfasst acht Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

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"1. Funkgerät (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_3

- das Funkgerät (1) umfasst einen Nachrichtenindikator (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_4

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_5

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters vorgesehen ist."

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Bezüglich der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift EP 1 316 199 B1 Bezug genommen.

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Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweist insbesondere auf die vorveröffentlichten Druckschriften JP 10-164664 A (K8) und US 6,018,232 (K11), die sie für neuheitsschädlich hält. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass der Patentgegenstand in dem Gerät "Nokia 9000 Communicator" offenkundig vorbenutzt worden sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_8

Sie beruft sich zur Begründung ihrer Klage auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

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K5 DE 43 32 758 A1

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_10

K6 DE 198 57 902 A1

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_11

K7 DE 197 24 995 A1

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_12

K8 JP 10-164664 A

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_13

K9 deutsche Übersetzung der K8

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_14

K10 EP 0 494 525 B1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_15

K11 US 6,018,232

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_16

K12 DE 198 23 882 A1

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_17

K13 NOKIA [Hrsg.]: "User’s Manual" für das Gerät "Nokia 9000i Communicator", 1998

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_18

K14 US 5,946,636

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_19

K18 ROCKMAN, Simon: Nokia 9000. In: MOBILE and cellphone magazine, Mai 1996, Seiten 42-44

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_20

K19 Nokia 9000 Communicator. In: MOBILE and cellphone magazine, November 1996, Seiten 23-28

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_21

K20 JOLAOSO, Ronke: inspecting gadgets. In: MOBILE and cellphone magazine, April 1997, Seiten 40-41

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_22

K21 mobile communications. In: MOBILE and cellphone magazine, September 1997, Seiten 20-21.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_23

Die Klägerin legt darüber hinaus die Anlage

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_24

K17 Wikipedia-Artikel "Nokia Communicator"

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_25

vor, ohne Angaben zur Veröffentlichung zu machen. Außerdem legt sie ein funktionsfähiges Mobilfunkgerät vom Typ "Nokia 9000 Communicator" samt Zubehör zur Inaugenscheinnahme vor. Sie verweist ferner auf eine Reihe von Fotos dieses Gerätes (Anlage K16).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_26

Die Klägerin beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_27

das europäische Patent 1 316 199 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_28

Die Beklagte beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_29

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent im Umfang des im Termin übergebenen neuen Hauptantrags richtet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_30

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in den Fassungen der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge I bis III sowie des Hilfsantrags IV vom 25. März 2011.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_31

Die geltenden Anträge haben folgenden Wortlaut:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_33

"1. Funkgerät (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_34

- das Funkgerät (1) umfasst einen Nachrichtenindikator (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_35

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_36

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters vorgesehen ist, und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_37

- der Nachrichtenindikator ist eine Leuchtdiode.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_38

2. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass als Nachrichtenparameter die Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht und/oder der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht und/oder der Absender der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_39

3. Funkgerät (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Nachrichtenindikator (15) ein Ausgabesignal vorsieht und dass die Signalisierung durch wenigstens eine vorgegebene Intensität und/oder Intensitätsänderung des Ausgabesignals vorgesehen ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_40

4. Funkgerät (1) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_41

5. Funkgerät (1) nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Ausgabesignal ein optisches Signal ist und dass die Signalisierung durch eine vorgegebene Farbe und/oder Farbänderung des Ausgabesignals vorgesehen ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_42

6. Funkgerät (1) nach Anspruch 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Nachrichtenindikator (15) eine Leuchtdiode ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_43

7. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_44

8. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren Nachrichtenindikator mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_45

Hilfsantrag I :

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_46

"1. Funkgerät (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_47

- das Funkgerät (1) umfasst einen Nachrichtenindikator (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_48

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_49

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters vorgesehen ist,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_50

- als Nachrichtenparameter ist der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_51

- der Nachrichtenindikator (15) sieht ein optisches Ausgabesignal vor und die Signalisierung ist durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals vorgesehen, und der Nachrichtenindikator (15) ist eine Leuchtdiode.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_52

2. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_53

3. Funkgerät (1) nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_54

4. Funkgerät (1) nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren Nachrichtenindikator mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_55

Hilfsantrag II :

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_56

"1. Funkgerät (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_57

- das Funkgerät (1) umfasst einen Nachrichtenindikator (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_58

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_59

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters vorgesehen ist,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_60

- als Nachrichtenparameter ist der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen, wobei eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht darstellt,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_61

- der Nachrichtenindikator (15) sieht ein optisches Ausgabesignal vor und die Signalisierung ist durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals vorgesehen, und der Nachrichtenindikator (15) ist eine Leuchtdiode.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_62

2. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_63

3. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_64

4. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren Nachrichtenindikator mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_65

Hilfsantrag III :

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_66

"1. Funkgerät (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_67

- das Funkgerät (1) umfasst einen Nachrichtenindikator (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_68

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_69

- das Funkgerät (1) weist eine Auswerteeinheit (20) zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters vorgesehen ist,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_70

- als Nachrichtenparameter ist der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen, wobei eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht darstellt und die Auswertung sich auf den Text der Nachricht bezieht und als Auswahlkriterium das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Wortes "E-Mail" verwendet wird,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_71

- der Nachrichtenindikator (15) sieht ein optisches Ausgabesignal vor und die Signalisierung ist durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals vorgesehen, und

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_72

- der Nachrichtenindikator (15) ist eine Leuchtdiode.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_73

2. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_74

3. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_75

4. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren Nachrichtenindikator mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_76

Hilfsantrag IV :

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_77

"1. Funkgerät (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_78

- das Funkgerät (1) umfasst einen Nachrichtenindikator (15), wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_79

- der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_80

- das Funkgerät (1) weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters vorgesehen ist,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_81

- als Nachrichtenparameter ist die Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_82

- der Nachrichtenindikator (15) sieht ein optisches Ausgabesignal vor und die Signalisierung ist durch vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals vorgesehen, wobei die Anzahl der Intensitätsänderungen einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht, und

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_83

- der Nachrichtenindikator (15) ist eine Leuchtdiode.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_84

2. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_85

3. Funkgerät (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren Nachrichtenindikator mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_86

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Die von der Klägerin zur Begründung herangezogenen Druckschriften nehmen den Patentgegenstand weder neuheitsschädlich vorweg, noch führten sie den Fachmann ohne das Hinzutreten erfinderischer Tätigkeit zu ihm hin. Das in Augenschein genommene Gerät "Nokia 9000 Communicator" enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Eingang einer Nachricht tatsächlich zwingend - unabhängig vom Zustand der Hauptnachricht - signalisiert werde. Auch eine Zusammenschau der Druckschrift K8 mit den Unterlagen K16 (Fotos des Gerätes "Nokia 9000 Communicator") führe nicht zum Patentanspruch 1.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_87

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_88

I. Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 52 bis Art. 57 EPÜ), und zwar insbesondere fehlende Neuheit (Art. 54 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ) und mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 56 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_89

Das Streitpatent ist, nachdem es in einer eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 Tz. 15 - Carvedilol II m. w. N.; vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w. N.).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_90

Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg, weil der Patentgegenstand weder im Umfang des Hauptantrages, noch im Umfang der Hilfsanträge patentfähig ist.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_91

II. 1. Die Erfindung betrifft ein Funkgerät mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung, wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_92

Sie geht davon aus, dass es in Mobilfunksystemen, wie beispielsweise nach dem GSM-Standard (groupe speciale mobile) funktionierende Mobilfunksysteme, vorgesehen ist, dass Teilnehmer in Mobilfunknetzen Kurznachrichten senden und empfangen können. Ein Beispiel für einen solchen Kurznachrichtendienst ist der sogenannte SMS-Dienst (Short Message Service). Der Eingang einer solchen Kurznachricht wird bei typischen Mobilfunktelefonen dem Adressaten durch eine entsprechende Anzeige im Display des Telefons mitgeteilt (Absatz [0001] der Patentschrift).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_93

Mit dem Patentgegenstand soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass dem Benutzer ohne Änderung des Betriebszustands der Anzeigevorrichtung mitgeteilt werden kann, dass eine Nachricht, beispielsweise eine Kurznachricht, für ihn eingetroffen ist (Absatz [0003] der Patentschrift).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_94

Damit richtet sich die Lehre des Streitpatents ihrem Inhalt nach allgemein an einen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Entwickeln von Funkgeräten, insbesondere Mobilfunkgeräten, wie z. B. Mobiltelefonen. Von einem solchen Fachmann kann erwartet werden, dass er über Kenntnisse im Bereich der Entwicklung einer bedienerfreundlichen Mensch-Maschine-Schnittstelle verfügt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_95

2. a) Zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist:

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_97

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_98

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_99

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_100

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_101

(4) Das Funkgerät umfasst einen Nachrichtenindikator,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_102

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator mittels einer Signalisierung,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_103

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist und

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_104

(4.3) der Nachrichtenindikator eine Leuchtdiode ist.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_105

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_106

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_107

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_108

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_109

Einige der im Anspruch verwendeten Begriffe bedürfen der näheren Erläuterung. Der Senat legt dem Anspruch folgendes Verständnis zu Grunde:

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_110

Der Begriff "Funkgerät" (Merkmal 1) bezeichnet jedwede technische Vorrichtung, die in der Lage ist, Funkwellen zu verarbeiten. Die Fähigkeit des Funkgeräts, selbst auch Funkwellen auszusenden, ist nicht notwendig, wie sich schon aus dem Merkmal 2 ergibt.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_111

Unter einer "Anzeigevorrichtung" (Merkmale 3, 3.1, 3.2, 4.2) wird eine Vorrichtung verstanden, die etwas anzeigen kann, mithin eine optisch wahrnehmbare Information wiedergeben kann. Typischerweise handelt es sich um ein sogenanntes Display, wobei es allerdings auf die Größe, Funktionsweise etc. nicht ankommt, sondern lediglich von Belang ist, dass die Vorrichtung einen eingeschalteten (Merkmal 3.1) und einen ausgeschalteten Betriebszustand (Merkmal 3.2) einnehmen kann.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_112

Die Begriffe "eingeschalteter Betriebszustand" (Merkmal 3.1) und "ausgeschalteter Betriebszustand" (Merkmal 3.2) sind weit auszulegen und beschreiben nicht nur die herkömmlichen Zustände "Ein" und "Aus". So wird beispielsweise dem Begriff "ausgeschalteter Betriebszustand" nicht allein die Bedeutung zugeordnet, dass die Anzeigevorrichtung in diesem Zustand vollständig abgeschaltet und deaktiviert ist. Dieses weite Verständnis ergibt sich aus dem Zusatz "wenigstens einen", der vom Fachmann nur so verstanden werden kann, dass es auch mehrere qualitativ unterscheidbare ein- bzw. ausgeschaltete Betriebszustände geben kann, die sich beispielsweise im Grad des "Ausgeschaltetseins" unterscheiden. Das bedeutet, dass auch ein Zustand, in dem die Anzeige auf bestimmte Teile der Anzeigevorrichtung eingeschränkt ist, als ausgeschaltet anzusehen ist.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_113

Der Begriff "Nachricht" (Merkmale 2, 4.1, 5) wird mangels einer einengenden Definition in Beschreibung und Ansprüchen des Streitpatents als sehr umfassend verstanden und bezeichnet jede Art von Information oder Signal, die vom Funkgerät empfangen werden kann.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_114

Unter einem "Nachrichtenindikator" als solchen (Merkmale 4, 4.1) wird jede Einrichtung verstanden, die einen Hinweis auf eine Nachricht oder den Nachrichteneingang (Merkmal 4.1) liefern kann. Dazu gehören nicht nur Anzeigevorrichtungen. Vom Begriff umfasst wird auch jede andere Art von Einrichtung angesehen, die eine wahrnehmbare Signalisierung, wie z. B. eine akustische [Klingelton] oder mechanische [Vibration], ermöglicht. Nur soweit durch Merkmal 4.3 definiert ist, dass der Nachrichtenindikator eine Leuchtdiode ist, erfährt der Begriff des Nachrichtenindikators eine Einschränkung. Im Übrigen wird der Fachmann verstehen, dass der Nachrichtenindikator nicht Teil der Anzeigevorrichtung selbst, sondern eine davon physisch getrennte Einrichtung ist. Der Senat geht bei dieser Auslegung davon aus, dass die vom Nachrichtenindikator vorgenommene Signalisierung gemäß Merkmal 4.2 unabhängig zum Betriebszustand der Anzeigevorrichtung erfolgen soll. Wäre der Nachrichtenindikator selbst Teil der Anzeigevorrichtung, wäre er nicht in der Lage, unabhängig von deren Zustand, d. h. in jedem denkbaren Zustand der Anzeigevorrichtung, zu signalisieren.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_115

Der Begriff "Nachrichtenparameter" (Merkmale 5, 6, 7.1) bezeichnet eine die Nachricht beschreibende Information (griechisch: παρά = zu; μέτρον = Maß), die mit der Nachricht selbst eng verbunden sein kann, aber nicht verbunden sein muss. Der Nachrichtenparameter ist der Nachricht nämlich "zugeordnet", wobei das diesbezügliche Merkmal keine Einschränkung dahingehend definiert, durch welche Mittel und zu welchem Zeitpunkt die Zuordnung erfolgt. Somit ist das Merkmal 5, nach dem der Nachricht wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet ist, kein Merkmal des beanspruchten Funkgeräts als solchen, sondern ein Merkmal der mit dem Funkgerät empfangbaren und auswertbaren (verarbeitbaren) Nachricht. Das Merkmal bestimmt das Funkgerät lediglich insoweit, dass es die Fähigkeit haben muss, eine Nachricht empfangen zu können und den der Nachricht zugeordneten Nachrichtenparameter auswerten zu können, wozu ausdrücklich in den Merkmalen 2 und 6 entsprechende Mittel vorgesehen sind. Das hat zur Folge, dass das Merkmal 5 als solches für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes außer Betracht bleiben kann. Jegliche Implikationen werden von den übrigen Merkmalen aufgefangen.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_116

Den Begriff "Auswertung" (Merkmale 6, 7.1) legt der Senat dahingehend aus, dass hierunter Berechnungen, Vergleiche, Analysen und sonstige Methoden der Beurteilung des Wertes oder des Bedeutungsgehalts des Nachrichtenparameters verstanden werden. Von dem Begriff nicht umfasst ist allerdings die Bestimmung des Wertes des Nachrichtenparameters. Die Bestimmung des Wertes des Nachrichtenparameters wäre ein der Auswertung desselben vorausgehender Schritt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_117

b) Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird durch die Druckschrift JP 10-164664 A (K8) neuheitsschädlich vorweggenommen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_118

Aus der Druckschrift K8 ist ein Mobiltelefon, mithin ein Funkgerät (Titel der Erfindung; Merkmal 1), als bekannt entnehmbar, das zum Datenempfang und insbesondere zum Nachrichtenempfang eingerichtet ist und demzufolge eine Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht (Patentansprüche 1, 3; Merkmal 2) und eine Displayeinheit 2, mithin eine Anzeigevorrichtung, aufweist (Patentanspruch 1, Absatz 0008, Figur 2; Merkmal 3). Die Anzeigevorrichtung ist - für den Fachmann selbstverständlich - vorgesehen, wenigstens einen eingeschalteten Betriebszustand einzunehmen (Merkmal 3.1).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_119

Die Displayeinheit 2 kann infolge der mit einem Klappscharnier 5A versehenen Gehäusekonstruktion zwei Positionen einnehmen: eine Position, in der das Telefon zusammengeklappt ist und eine Position, in der das Telefon aufgeklappt ist. Der jeweilige Zustand des Telefons wird - sofern das Telefon überhaupt eingeschaltet ist - mittels eines Schalters 210 detektiert und in einer Schaltung 160 ausgewertet. Es ist zwar in der Druckschrift nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Displayeinheit in der Position, in der das Mobiltelefon zusammengeklappt ist, ausgeschaltet wäre, sondern lediglich, dass es von der Eingabeeinheit 3 verdeckt und damit nicht sichtbar ist (Absatz 0013). Es ist aber in Bezug auf ein aus dem Stand der Technik prinzipiell bekanntes Telefon, bei dem die beschriebene Erfindung zum Einsatz kommen soll, beschrieben, dass die Anzeige auf dem Display im zusammengeklappten Zustand mit dem Ziel, den Verbrauch an elektrischer Energie zu vermindern, auf bestimmte Inhalte eingeschränkt ist (Absatz 0003). Insoweit versteht der Fachmann auch ohne ausdrückliche Offenbarung, dass die Displayeinheit in der Lage ist, "wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen" (Merkmal 3.2). Ein weiterer "ausgeschalteter Betriebszustand" ergibt sich zudem, wenn das Telefon als Ganzes vollständig ausgeschaltet ist. Auch insoweit bedarf es für den Fachmann keiner ausdrücklichen Offenbarung in der Druckschrift.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_120

Das aus der Druckschrift K8 als bekannt entnehmbare Mobiltelefon weist eine Zustandsanzeigeeinheit (LEDs 4A, 4B) auf, welche in der Lage ist, verschiedene Klassen von Empfangs- und Gerätezuständen in jeweils unterschiedlicher Art durch Aufblinken und/oder Farbwechsel anzuzeigen (Patentanspruch 1, Absatz 0008). Dadurch, dass auch Empfangszustände, wie z. B der Eingang einer E-Mail signalisiert werden können (Absätze 0011, 0023), handelt es sich bei der Zustandsanzeigeeinheit praktisch zugleich um einen Nachrichtenindikator (Merkmale 4, 4.1) in Form einer Leuchtdiode (LEDs 4A, 4B; Merkmal 4.3).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_121

Das Gerät ist in der Lage, zwischen eingehenden Anrufen und eingehenden Daten (Nachrichten) zu unterscheiden (Absätze 0002, 0021). Dabei ist den Nachrichten wenigstens ein Nachrichtenparameter, z. B. ein Datentransferfähigkeitscode, zugeordnet (Absatz 0021, Figur 5B; Merkmal 5), der von dem Mobiltelefon (zumindest zur Erkennung der Nachricht als solcher) in der Einrichtung 131, die der Unterscheidung von Sprache und Daten dient, ausgewertet wird (Absatz 0021; Merkmal 6). Die Signalisierung erfolgt dann auch in Abhängigkeit von der Auswertung des Parameters, indem z. B. bei Vorhandensein eines Datentransferfähigkeitscodes mit Hilfe des als Nachrichtenindikator dienenden LED 4B der Empfang einer E-Mail (statt eines Anrufs) signalisiert wird (Absatz 0023; Merkmale 7, 7.1).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_122

Die Druckschrift K8 lehrt weiter, dass auf Grundlage der Detektionssignale aus der Detektorschaltereinrichtung die Darstellungsform zumindest einer der auf der Zustandsanzeigeeinheit angezeigten Zustandsklassen (einschließlich der Nichtanzeige), je nach dem, ob das Gerät zu- oder aufgeklappt ist, verändert wird (vgl. Patentanspruch 1). Der Begriff "Zustandsklassen" steht dabei als Sammelbegriff für Empfangs- und Gerätezustandsklassen. Empfangszustandsklassen kennzeichnen unterschiedliche Empfangszustände, z. B. eingehende Anrufe oder Nachrichten, und Gerätezustandsklassen kennzeichnen unterschiedliche Gerätezustände, wie den Akku-Ladezustand, die Empfangsbereitschaft etc..

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_123

Dieser Offenbarungsgehalt lässt offen, welche Zustandsklassen in Abhängigkeit davon, ob das Gerät zu- oder aufgeklappt ist, mit einer veränderten Darstellungsform, d. h. unterschiedlich signalisiert werden. Eine der Möglichkeiten ist in dem - auch hinsichtlich der Offenbarung nicht beschränkend wirkenden - Ausführungsbeispiel beschrieben. Dabei werden die verschiedenen Empfangszustände abhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisiert, insbesondere abhängig davon, ob das Telefon aufgeklappt oder zugeklappt ist (Absatz 0022). Dem Fachmann ist durch die allgemeine Formulierung der Offenbarung mit Patentanspruch 1 aber auch die Alternative mitgeteilt, dass die zumindest eine der auf der Zustandsanzeigeeinheit angezeigten Zustandsklassen, bei der die Darstellungsform in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Telefons verändert wird, eine Gerätezustandklasse sein kann und die Darstellungsform bei den anderen Klassen, insbesondere also auch bei den Empfangszustandsklassen, unabhängig vom aufgeklappten bzw. zugeklappten Zustand des Telefons ist. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen aufgeklapptem bzw. zugeklapptem Telefon einerseits und Betriebszustand andererseits ist somit in der Druckschrift zugleich als eine offensichtliche Ausgestaltung offenbart, dass die Signalisierung der Empfangszustandsklassen unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung sein kann (Merkmal 4.2).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_124

Der Druckschrift K8 kann somit ein Gerät mit allen Merkmalen des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 entnommen werden.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_125

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 in zulässiger Weise dadurch gebildet werden konnte, dass nur das Merkmal 4.3 des erteilten Patentanspruchs 6 in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommen wurde, oder ob wegen der im erteilten Patentanspruch 6 enthaltenen Rückbeziehung auf die erteilten Patentansprüche 3 bis 5 noch weitere Merkmale hätten berücksichtigt werden müssen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_126

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_127

3. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_129

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_130

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_131

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_132

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_133

(4) Das Funkgerät umfasst einen Nachrichtenindikator,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_134

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator mittels einer Signalisierung,

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_135

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_136

(4.3) der Nachrichtenindikator eine Leuchtdiode ist und

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_137

(4.4) ein optisches Ausgabesignal vorsieht.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_138

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet, wobei

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_139

(5.1) als Nachrichtenparameter der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_140

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_141

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_142

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters und

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_143

(7.2) durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_144

b) Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I wird durch die Druckschrift JP 10-164664 A (K8) neuheitsschädlich vorweggenommen.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_145

Neben den unter 2.b erläuterten Merkmalen sind aus der Druckschrift K8 auch die hinzugefügten Merkmale 4.4, 5.1 und 7.2 bereits vorbekannt. So signalisiert die als Nachrichtenindikator verwendete Zustandsanzeigeeinheit in Form von Leuchtdioden (LEDs 4A, 4B) die verschiedenen Zustände, insbesondere das Eintreffen einer Nachricht, durch hinsichtlich der Farbe und Impulsanzahl unterscheidbares Blinken (Absätze 0015, 0022, 0026). Mithin sieht der Nachrichtenindikator ein optisches Ausgabesignal vor (Merkmal 4.4). Die Signalisierung erfolgt dabei durch eine vorgegebene Farbe (rote LED 4A, grüne LED 4B) und vorgegebene Blinkmuster (Merkmal 7.2). Ein Blinken stellt sich technisch gesehen als (mehrfache) Intensitätsänderung dar, und zwar von einem Zustand geringer Intensität - im Extremfall auch dem ausgeschalteten Zustand - zu einem Zustand höherer Intensität und umgekehrt.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_146

Soweit gemäß der Druckschrift K8 auch unterschieden werden kann, ob eine E-Mail empfangen und gespeichert wurde (Absätze 0011, 0021, 0023), ist als auswertbarer und ausgewerteter Nachrichtenparameter der Typ der empfangenen Nachricht vorgesehen (Merkmal 5.1).

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_147

Folglich fehlt es dem Gegenstand des mit Hilfsantrag I verteidigten Patentanspruchs 1 an der erforderlichen Neuheit.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_148

Unter diesen Umständen kann auch hier dahinstehen, ob der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 in zulässiger Weise dadurch gebildet werden konnte, dass das Merkmal 4.3 aus dem erteilten Patentanspruch 6, das Merkmal 4.4 aus dem erteilten Patentanspruch 5 und das Merkmal 7.2 aus dem erteilten Patentanspruch 3 in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, oder ob wegen der in den erteilten Patentansprüchen 3 bis 6 enthaltenen Rückbeziehungen auf jeweils vorangehende Patentansprüche noch weitere Merkmale hätten berücksichtigt werden müssen.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_149

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag I verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c Ausgeführte entsprechend.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_150

4. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag I kursiv):

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_152

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_153

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_154

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_155

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_156

(4) Das Funkgerät umfasst einen Nachrichtenindikator,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_157

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator mittels einer Signalisierung,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_158

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_159

(4.3) der Nachrichtenindikator eine Leuchtdiode ist und

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_160

(4.4) ein optisches Ausgabesignal vorsieht.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_161

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet, wobei

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_162

(5.1) als Nachrichtenparameter der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist und

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_163

(5.1.1) eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht darstellt.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_164

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_165

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_166

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters und

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_167

(7.2) durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_168

b) Der durch Hinzufügung des Merkmals 5.1.1 gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I weiter eingeschränkte Gegenstand wird ebenfalls durch die Druckschrift JP 10-164664 A (K8) neuheitsschädlich vorweggenommen.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_169

Neben den unter 3.b erläuterten Merkmalen ist aus der Druckschrift K8 auch das hinzugefügte Merkmal 5.1.1 bekannt. Denn in der Druckschrift K8 ist gerade offenbart, dass das Eintreffen einer E-Mail erkannt und entsprechend signalisiert wird (Absätze 0011, 0021, 0023). Dies dient der Unterscheidung von anderen eintreffenden Nachrichten, insbesondere von Nachrichten über eintreffende Anrufe. Insoweit stellt eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht dar (Merkmal 5.1.1).

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_170

Folglich fehlt es dem Gegenstand des mit Hilfsantrag II verteidigten Patentanspruchs 1 an der erforderlichen Neuheit.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_171

Unter diesen Umständen kann die Zulässigkeit des Anspruchs wiederum dahinstehen (vgl. hierzu schon die Ausführungen unter 2.b. und 3.b).

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_172

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag II verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c und 3.c Ausgeführte entsprechend.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_173

5. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag II kursiv):

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_175

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_176

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_177

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_178

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_179

(4) Das Funkgerät umfasst einen Nachrichtenindikator,

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_180

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator mittels einer Signalisierung,

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_181

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_182

(4.3) der Nachrichtenindikator eine Leuchtdiode ist und

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_183

(4.4) ein optisches Ausgabesignal vorsieht.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_184

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet, wobei

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_185

(5.1) als Nachrichtenparameter der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist und

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_186

(5.1.1) eine E-Mail-Nachricht einen Typ einer eingegangenen Nachricht darstellt.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_187

(6’) Das Funkgerät weist eine Auswerteeinheit zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf, wobei

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_188

(6.1) sich die Auswertung auf den Text der Nachricht bezieht und

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_189

(6.2) als Auswahlkriterium das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Wortes "E-Mail" verwendet wird.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_190

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_191

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters und

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_192

(7.2) durch eine vorgegebene Farbe und vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_193

Dabei entspricht das Merkmal 6’, wonach das Funkgerät eine "Auswerteeinheit zur Auswertung des Nachrichtenparameters" aufweist, technisch dem in den vorausgehenden Anträgen enthaltenen Merkmal 6, gemäß dem das Funkgerät "Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters" aufweist.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_194

b) Der so verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III erweist sich als unzulässig.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_195

Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III wird nämlich etwas beansprucht, was nicht Gegenstand des erteilten Patents ist.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_196

Gegenstand des erteilten Patents ist eine Lehre, nach der das Funkgerät Mittel zur Auswertung des einer Nachricht zugeordneten wenigstens einen Nachrichtenparameters aufweist, wobei als Nachrichtenparameter u. a. der Typ der eingegangenen Nachricht vorgesehen ist. Ausgehend von dem oben unter 2.a erläuterten Verständnis des Begriffs "Nachrichtenparameter" handelt es dabei um eine die Nachricht in irgendeiner Weise beschreibende Information, die der Nachricht zugeordnet ist. Es handelt sich folglich nicht um die Nachricht selbst, insbesondere nicht um deren Text.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_197

Damit sind vom Schutz nur solche Lösungen umfasst, bei denen sich die Auswertung gerade nicht auf den Text der Nachricht bezieht, sondern auf den der Nachricht - und damit auch deren Text zugeordneten - Nachrichtenparameter.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_198

Demgegenüber wird nunmehr mit dem Hilfsantrag III beansprucht, dass sich die Auswertung auf den Text der Nachricht bezieht (Merkmal 6.1). Dies steht jedoch nicht im Einklang mit dem erteilten Patentanspruch 1, der solche Lösungen nicht erfasst.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_199

Zwar ist in der ursprünglichen Anmeldung und auch in der Beschreibung des erteilten Patents erläutert, dass die Auswertung in der Auswerteeinheit 20 nicht auf die Rufnummer des Absenders beschränkt sei, sondern sich ebenso auf den Text der Nachricht, beziehungsweise der Kurznachricht, die Art der Nachricht, die Anzahl der vorhandenen Nachrichten oder dergleichen, beziehen könne und als Auswahlkriterien beispielsweise das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Wörter "Mailbox" oder "E-Mail" verwendet werden könne, um den Typ der Nachricht festzustellen (Absatz [0028] der Patentschrift). Dies bezieht sich aber ersichtlich nicht auf die Auswertung des Nachrichtenparameters, sondern auf seine Bestimmung. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin in Zweifel zieht - anhand des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins des Wortes "E-Mail" überhaupt zutreffend ermittelt werden kann, ob die eingegangene Nachricht vom Typ "E-Mail" ist.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_200

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag III verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c, 3.c und 4.c Ausgeführte entsprechend.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_201

6. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV sieht ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_203

(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_204

(3) und mit einer Anzeigevorrichtung,

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_205

(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_206

(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_207

(4) Das Funkgerät umfasst einen Nachrichtenindikator,

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_208

(4.1) wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator mittels einer Signalisierung,

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_209

(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist,

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_210

(4.3) der Nachrichtenindikator eine Leuchtdiode ist und

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_211

(4.4) ein optisches Ausgabesignal vorsieht.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_212

(5) Der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet, wobei

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_213

(5.2) als Nachrichtenparameter die Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_214

(6) Das Funkgerät weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_215

(7) Die Signalisierung ist vorgesehen

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_216

(7.1) in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters und

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_217

(7.3) durch vorgegebene Intensitätsänderungen des Ausgabesignals, wobei

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_218

(7.3.1) die Anzahl der Intensitätsänderungen einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_219

Die Merkmale 5.2 und 7.3.1 werden vom Senat dahingehend ausgelegt, dass mit dem darin verwendeten Begriff "Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht" tatsächlich die Anzahl der eingegangenen Nachrichten bezeichnet wird. Diese Anzahl kann einen bestimmten Startwert der Zählung berücksichtigten, wobei der Startwert infolge der Bedienung des Funkgeräts geändert werden kann, z. B. indem er beispielsweise beim Lesen einer bis dahin ungelesenen Kurznachricht dekrementiert wird. Eine andere Auslegung des Begriffs "Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht", etwa in dem Sinne, dass damit die Anzahl einer einzigen Nachricht bezeichnet wird, erscheint im Lichte der Beschreibung (vgl. z. B. Absätze [0024], [0026] und [0029] der Patentschrift) technisch unsinnig.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_220

b) Der so verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_221

Neben den unter 2.b zum Hauptantrag erläuterten Merkmalen 1 bis 4.3, 5, 6, 7 und 7.1 ist aus der Druckschrift K8 auch das hinzugefügte Merkmal 4.4 bereits vorbekannt. Wie unter 3.b zum Hilfsantrag I bereits erläutert, signalisiert die als Nachrichtenindikator verwendete Zustandsanzeigeeinheit in Form von Leuchtdioden (LEDs 4A, 4B) die verschiedenen Zustände, insbesondere das Eintreffen einer Nachricht, durch hinsichtlich der Farbe und Impulsanzahl unterscheidbares Blinken (Absätze 0015, 0022, 0026). Mithin sieht der Nachrichtenindikator ein optisches Ausgabesignal vor (Merkmal 4.4).

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_222

Die Signalisierung erfolgt dabei durch unterschiedliche Farben (rote LED 4A, grüne LED 4B) und Blinkmuster, wobei mindestens fünf verschiedene Blinkmuster vorgesehen sind. Ein Blinken stellt sich technisch gesehen als (mehrfache) Intensitätsänderung dar, und zwar von einem Zustand geringer Intensität - im Extremfall auch dem ausgeschalteten Zustand - zu einem Zustand höherer Intensität und umgekehrt. Mithin offenbart die Druckschrift K8 auch die gemäß Merkmal 7.3 vorgesehene Signalisierung durch Intensitätsänderungen.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_223

Ausgehend von dem Funkgerät gemäß der Druckschrift K8 stellt sich für den Fachmann in der Praxis die Aufgabe von selbst, die Signalisierung eingehender Nachrichten so zu verbessern, dass sie vom Benutzer besser wahrgenommen werden kann.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_224

Hierzu kennt der Fachmann aus dem sonstigen Stand der Technik auch Signalisierungen, die sich auf die Anzahl der eingetroffenen Nachrichten beziehen. Eine derartige Signalisierung ist beispielsweise bei dem während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Gerät "Nokia 9000 Communicator" realisiert. Der Senat konnte sich durch die Inaugenscheinnahme davon überzeugen, dass bei dem Gerät die Anzahl neu eingetroffener Kurznachrichten im Display als Zahl angezeigt wird, wie dies auch schon in den von der Klägerin vorgelegten Figuren 9 bis 11 der Anlage K16 in Form der Anzeige "2 KURZMITT. EMPFANGEN" ersichtlich ist. Eine solche Anzeige ist - für den Fachmann offensichtlich - technisch nur möglich, wenn die eintreffenden Nachrichten gezählt werden, den Nachrichten mithin als Nachrichtenparameter ihre Anzahl zugeordnet ist (Merkmal 5.2) sowie dieser Parameter ausgewertet und zur Anzeige gebracht wird (Merkmale 7, 7.1).

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_225

Zur Überzeugung des Senats liegt dabei eine Abwandlung im Griffbereich des Fachmanns, die Anzahl nicht - wie beim Gerät "Nokia 9000 Communicator" - als Ziffer anzuzeigen, sondern in Form einer bestimmten Impulsanzahl - verallgemeinert: einer Anzahl von Intensitätsänderungen - zu signalisieren. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung herangezogene Beispiel einer schlagenden Uhr, die neben der optischen Anzeige der Uhrzeit die vollendete Stunde jeweils durch eine entsprechende Anzahl von Schlägen signalisiert, regt den Fachmann an, eine solche akustische Signalisierung auch auf andere Formen der Signalisierung, insbesondere der optischen Signalisierung, zu übertragen. Eine Signalisierung mit Hilfe optischer Impulse, wie sie nach Überzeugung des Senats für den Fachmann naheliegt, ist verallgemeinert aber nichts anderes als eine Signalisierung mit Hilfe von Intensitätsänderungen, wie sie im Merkmal 7.3.1 definiert sind: Jeder Impuls umfasst nämlich zumindest zwei Intensitätsänderungen, eine Änderung an der ansteigenden Impulsflanke und eine Änderung an der abfallenden Flanke, so dass für den Fall, dass die Impulszahl der Anzahl der Nachrichten entspricht, zur Signalisierung eine demgegenüber doppelte so große Anzahl von Intensitätsänderungen genutzt wird.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_226

Damit gelangt der Fachmann ausgehend von einem bekannten Funkgerät gemäß der Druckschrift K8 auf naheliegende Weise zu dem im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV definierten Funkgerät. Es mangelt infolge dessen an der für die Patentierung notwendigen erfinderischen Tätigkeit.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_227

Es kann somit dahinstehen, ob - wie die Klägerin vorgetragen hat - das Merkmal 7.3.1 ein nicht-technisches Merkmal darstellt, das lediglich die Art und Weise der Wiedergabe von Information betrifft, und damit auch, ob dieses Merkmal für eine Prüfung auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit beachtlich ist.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_228

c) Auch mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag IV verteidigten Fassung kann das Patent keinen Bestand haben. Bezüglich der Unteransprüche gilt das unter 2.c, 3.c, 4.c und 5.c Ausgeführte entsprechend.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-05-25/5-ni-50-09-eu#rd_229

III. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO.