Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 13.12.2010 – 20 W (pat) 49/06

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 37 460

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Einsprechende trägt die außergerichtlichen Kosten, die der Patentinhaberin durch die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2010 entstanden sind. Von den weitergehenden Koten des Verfahrens trägt jede Beteiligte ihre Kosten selbst.

Gründe§

I.

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Auf die am 19. August 1998 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 198 37 460 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines Heimatnetzes“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. November 2001 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 8 Patentansprüche.

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Der erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

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„Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines Heimatnetzes,

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dadurch gekennzeichnet, dass

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der Aufbau der Telekommunikationsverbindung und die Echtzeitgebührenerfassung durch das Heimatnetz (3) erfolgen.“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_6

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.

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Gegen das Patent wurde am 26. Februar 2002 Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und nennt zur Begründung die Druckschriften:

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D1 WO 94 / 28 689 A1,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_9

D2 WO 93 / 01 677 A1,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_10

D3 WO 97 / 50 237 A1,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_11

D4 WO 98 / 34 425 A2,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_12

D5 WO 97 / 19 548 A1,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_13

D6 WO 97 / 29 609 A2,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_14

D7 DE 44 12 727 A1,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_15

D8 WO 96 / 36 192 A1.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_16

Davon waren im Prüfungsverfahren die Druckschriften D1 und D2 in Betracht gezogen worden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_17

Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Sie hielt den Einspruch für zulässig und begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_18

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_19

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragte wie folgt:

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den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2006 aufzuheben und das Patent 198 37 460 in der Fassung des Hauptantrages aus dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 6. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten;

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_22

hilfsweise (Hilfsanträge 1 bis 3):

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das Patent 198 37 460 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 (in dieser Reihenfolge) aus dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 6. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten;

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_24

für alle vorstehenden Anträge Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_26

der Einsprechenden gemäß § 80 Abs. 1 PatG die Kosten des Termins vom 11. Oktober 2010 aufzuerlegen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_27

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragte,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_28

die Beschwerde und den Kostenantrag der Patentinhaberin zurückzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_29

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt) Umstellungen bei den Merkmalen M5 bis M7:

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M1 „Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_31

M2 zwischen einem sich außerhalb seines Heimatmobilfunknetzes (3) im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes (2) aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer (1) und einem Teilnehmer (4), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze (2; 3) ein Roaming-Abkommen besteht,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_32

dadurch gekennzeichnet, dass

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_33

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (1)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_34

M4 dieser zunächst ein Nachrichtentelegramm (6) über die Mobilfunknetze (2; 3) an ein spezielles Netzelement (7) im Heimatmobilfunknetz (3) sendet,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_35

M5 das Nachrichtentelegramm (6) zumindest die gewünschte Zielrufnummer des Teilnehmers (4) und die Identität des Mobilfunkteilnehmers (1) enthält,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_36

M6 das spezielle Netzelement (7) Telekommunikationsverbindungen (8, 9) zum Teilnehmer (4) und zum Mobilfunkteilnehmer (1) aufbaut,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_37

M7 letzteres nach Prüfung der im empfangenen Nachrichtentelegramm (6) enthaltenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (1) geschieht,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_38

M8 der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer (1) und dem Teilnehmer (4) und die Echtzeitvergebührung der Telekommunikationsverbindung (8; 9) vom Heimatmobilfunknetz (3) durchgeführt werden, wobei

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M9 die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (3) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers (1) abgebucht werden.“

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An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_41

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und ist um folgendes Merkmal M10 (anschließend an Merkmal M9) ergänzt (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_42

M10 „wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt.“

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_43

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_44

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht im Oberbegriff (Merkmale M1 und M2) dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Das Kennzeichen lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt; vom Hauptantrag abweichende Merkmale tragen die Nummerierung 2.x):

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_45

M3 „bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (1)

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_46

M2.4 dieser ein spezielles Netzelement (7), dem eine bestimmte Rufnummer zugeordnet ist, im Heimatmobilfunknetz (3) anwählt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_47

M2.5 wobei in einem Dialogverfahren die Rufnummer des gewünschten Gesprächsteilnehmers (4) vom Netzelement (7) abgefragt und über die Tastatur des Endgeräts einzugeben ist,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_48

M6 das spezielle Netzelement (7) Telekommunikationsverbindungen (8, 9) zum Teilnehmer (4) und zum Mobilfunkteilnehmer (1) aufbaut,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_49

M2.7 letzteres nach Prüfung der eingegebenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (1) geschieht,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_50

M8 der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer (1) und dem Teilnehmer (4) und die Echtzeitvergebührung der Telekommunikationsverbindung (8; 9) vom Heimatmobilfunknetz (3) durchgeführt werden, wobei

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_51

M9 die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (3) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers (1) abgebucht werden.“

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_52

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 4 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_53

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und ist um das Merkmal M10 (anschließend an Merkmal M9) ergänzt (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_54

M10 „wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt“.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_55

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 4 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_56

Aufgabe des Streitpatents ist es, ein Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines Heimatnetzes vorzuschlagen, welches einfach und kostengünstig zu realisieren ist und ohne oder mit nur geringfügigen Änderungen an bestehenden Netzwerkeinrichtungen auskommt (vgl. Streitpatent [0006]).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_57

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, jedenfalls gelte dies für die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_58

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils gegenüber dem angegebenen Stand der Technik nicht erfinderisch seien.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_59

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2010 zusätzlich die Druckschrift

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_60

D9 DE 196 19 521 A1

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_62

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 stellte sich auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin heraus, dass sich die Existenz der Einsprechenden, deren gesellschaftliche Verfasstheit und deren Firma nicht sicher feststellen ließen. Aus diesem Grund hat der Vorsitzende des Senats Termin zur Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung für den 13. Dezember 2010 anberaumt. Zu den näheren Einzelheiten wird Bezug genommen und auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2010 und auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden vom 12. Oktober 2010 sowie auf die Anlagen dazu.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_63

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2010 erklärte die Patentinhaberin, dass der im Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 erhobene Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter verfolgt werde.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_64

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_65

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch jeweils in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_66

1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann sieht der Senat - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin - einen Fachhochschul-Ingenieur, der mit den Technologien und Verfahren zum Aufbau von Telekommunikationsverbindungen sowie zugehörigen Abrechnungsfragen vertraut ist.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_67

2. Zum Hauptantrag

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_68

Die Beschwerde konnte bezüglich des Hauptantrages keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_69

In der Druckschrift D6 (WO 9 / 29 609 A2) ist als Aufgabe angegeben, „ein Verfahren … dahingehend weiterzubilden, dass insbesondere im Falle einer eingeschränkten Subskription eines Teilnehmers eines Mobilfunknetzes bei Bedarf eine erweiterte Nutzung des Mobilfunktelefons ermöglicht wird.“ (S. 2, Z. 26 -29).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_70

Die D6 führt hierzu aus: „…insbesondere aber für Teilnehmer mit eingeschränkter Subskription, die nicht beliebige Gesprächspartner direkt anrufen können, lässt sich die erfindungsgemäße Einrichtung auch dadurch vorteilhaft nutzen, dass über diese Einrichtung eine Gesprächsverbindung mit einem Gesprächspartner aufgebaut werden kann, die im Sinne eines telefonischen Rückrufs zustande kommt“ (S. 6, Z. 26 - 31).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_71

Der Druckschrift D6 ist weiter entnehmbar, dass der gewünschte Gesprächspartner in einem anderen Mobilfunknetz erreichbar sein kann als der initiierende (rufenden) Teilnehmer (S. 6, Z. 31 - 34). Die Beschwerdeführerin sieht hierin einen Hinweis an den Fachmann, die D6 gehe von einem rufenden Teilnehmer aus, der sich in seinem Heimatnetz aufhalte. Der Senat legt indes die in Bezug genommene Stelle („… an den gewünschten Gesprächspartner, der möglicherweise sogar in einem anderen Mobilfunknetz erreichbar ist als der Teilnehmer.“; S. 6, Z. 33 und 34) dergestalt aus, dass hiermit dem Fachmann lediglich mitgeteilt wird, dass der rufende und der gerufene Teilnehmer sich in demselben oder in verschiedenen Netzen aufhalten können. Ob eines der Netze dabei das Heimatnetz des rufenden Teilnehmers darstellt, spielt ersichtlich keine Rolle, die Druckschrift D6 macht jedenfalls keine Einschränkung. Vielmehr wird der Fachmann aufgrund der Aufgabenstellung der Druckschrift D6 (vgl. wiederum S. 2, Z. 26 -29) durchaus die Situation eines Mobilfunkteilnehmers in einem Fremdnetz in den Blick nehmen, stellt doch der Aufenthalt außerhalb des Heimatnetzes einen dem Fachmann geläufigen Grund für eine Subskriptionseinschränkung dar.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_72

Der Fachmann entnimmt daher der Druckschrift D6 ohne weiteres als einen möglichen Anwendungsfall der dortigen Lehre, dass ein Mobilfunkteilnehmer, der sich außerhalb seines Heimatnetzes, also in einem Fremdnetz, befindet und deshalb (dort) nur über eine eingeschränkte Subskription verfügt, eine Servicezentrale gemäß der D6 (vgl. dort S. 2, Z. 26 - S. 3, Z. 20) nutzt, die in seinem Heimatnetz arbeitet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_73

Damit offenbart die D6 dem Fachmann ein

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_74

M1tlw. Verfahren zur EchtzeitVergebührung von Telekommunikationsverbindungen (S. 3, Z. 15 - 18; S. 7, Z. 5 - 8)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_75

M2 zwischen einem sich außerhalb seines Heimatmobilfunknetzes im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer und einem Teilnehmer (S. 6, Z. 26 - 34), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze ein Roaming-Abkommen besteht (dem Fachmann aufgrund von S. 6, Z. 31 - 34 unmittelbar klar; sonst könnte der Teilnehmer auch den Datenkanal im Fremdnetz nicht nutzen),

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_77

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (S. 3, Z. 5 - 10)

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_78

M4 dieser zunächst ein Nachrichtentelegramm (SMS) über die Mobilfunknetze an ein spezielles Netzelement (Servicezentrale) im Heimatmobilfunknetz sendet (S. 3, Z. 5 - 10 und S. 6, Z. 31 - S. 7, Z. 5 i. V. m. Patentanspruch 2),

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_79

M5 das Nachrichtentelegramm zumindest die gewünschte Zielrufnummer des Teilnehmers und die Identität des Mobilfunkteilnehmers (ergibt sich für den Fachmann implizit aus S. 3, Z. 10 - 15 und S. 6, Z. 34 - S. 7, Z. 1 und aus der Eigenschaft einer SMS [Identität des Senders enthalten] enthält),

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_80

M6 das spezielle Netzelement Telekommunikationsverbindungen zum Teilnehmer und zum Mobilfunkteilnehmer aufbaut (S. 3, Z. 10 - 18 und S. 7, Z. 1 - 5),

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_81

M7tlw. dies nach Prüfung der im empfangenen Nachrichtentelegramm enthaltenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers geschieht (jedenfalls die übersandten Telefonnummern werden vor ihrer weiteren Verwendung zum Verbindungsaufbau in dem Fachmann offensichtlicher Weise semantisch überprüft werden, z. B. ob ihr Aufbau offensichtlich unrichtig ist),

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_82

M8tlw der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer und dem Teilnehmer und die EchtzeitVergebührung der Telekommunikationsverbindung vom Heimatmobilfunknetz durchgeführt werden (S. 3, Z. 10 - 18; S. 7, Z. 1 - 8 i. V. m. S. 6, Z. 33 - 34), wobei

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_83

M9tlw. die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (nämlich der Servicezentrale, vgl. ebenda) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers abgebucht werden (vgl. S. 3, Z. 15 - 17).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_84

Im Vergleich zur Lehre der D6 besteht der Überschuss des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags lediglich darin, dass

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_85

● eine Echtzeitvergebührung (M1Rest und M8Rest) und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_86

● eine Prüfung bzw. Abbuchung des vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (M7Rest und M9Rest))

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_87

vorgenommen werden.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_88

In der Praxis stellt sich dem Fachmann ausgehend von der Lehre der D6, die auf Einzelheiten der Vergebührung nicht weiter eingeht, die Aufgabe, eben diese Einzelheiten der Vergebührung auszugestalten und hierbei auf eine finanzielle Absicherung des Netzbetreibers gegen Betrug bzw. Missbrauch hinzuwirken, schon aus wirtschaftlichen Gründen von selbst.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_89

Der Stand der Technik weist ihn in Form der für Abrechnungsfragen in Mobilfunknetzen einschlägigen Druckschrift D7 (DE 44 12 727 A1) nun speziell auf den Vorteil der besseren finanziellen Absicherung hin, die durch Einsatz des Vorvergebührungs-(Prepaid)-Verfahrens nach der Druckschrift D7 gegenüber den Standardverfahren erzielt werden kann und betont, dass es sich um eine Ergänzung zu Standardverfahren handelt (vgl. D7, Sp. 6, Z. 16 - 20).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_90

Explizit wird hierbei in der Druckschrift D7 ausgeführt, dass die Vergebührung synchron, folglich die Gebührenerfassung und Abbuchung eines vorausbezahlten Guthabens in Echtzeit erfolgt (vgl. D7, Sp. 6, Z. 21 - 24 und PA 8; Merkmale M1Rest, M8Rest und M9Rest) und vor Gewährung eines Gesprächswunsches das vorausbezahlte verfügbare Guthaben des Mobilfunkteilnehmers überprüft wird (vgl. D7, Sp. 6, Z. 34 - 43 und 52 - 59 i. V. m. Sp. 1, Z. 52 - 56 und Sp. 2, Z. 8 - 12; Merkmale M7Rest).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_91

Damit lag für den Fachmann eine Veranlassung vor, bei der notwendigen Ausgestaltung der Vergebührung das System gemäß der Druckschrift D6 um die bekannte Möglichkeit eines sicheren Prepaid-Verfahrens gemäß der Druckschrift D7 zu ergänzen, indem die Servicezentrale gemäß der Druckschrift D6 um die Funktionalitäten eines Debitzentrums (bzw. eine Schnittstelle zu diesem) erweitert wird.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_92

Dieser eine Schritt brachte den Fachmann in überschaubarere Weise - ohne jedes überraschende Ergebnis - zu einer Lösung der Aufgabe und dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Das Vorgehen des Fachmanns verlässt den Bereich planmäßigen fachmännischen Handelns hierbei nicht.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_93

3. Zum Hilfsantrag 1

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_94

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen des Hauptantrags durch die zusätzliche Merkmalsgruppe M10:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_95

M10 wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_96

Die Merkmale dieser Merkmalsgruppe können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da die Verschlüsselung von im Mobilfunk übertragenen Daten unter Zuhilfenahme von Parametern deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt zum Anmeldezeitpunkt im vorliegenden Zusammenhang bekannt war (vgl. hierzu D7, Sp. 5, Z. 5 - 7 und 19 - 23). Im Übrigen ergab sich auch zum Anmeldetag die Notwendigkeit der Verschlüsselung von Abrechnungsdaten bereits aus Datenschutzgründen. Für die Vergabe der Schlüssel die abrechnende Stelle, die ja die Daten wieder entschlüsseln können muss, vorzusehen, lag dem Fachmann unmittelbar nahe.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_97

4. Zum Hilfsantrag 2

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_98

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_99

Die Druckschrift D9 (DE 196 19 521 A1) beschreibt ein Verfahren zum Aufbau von temporären Telekommunikationsverbindungen (vgl. Titel). Mit diesem Verfahren soll die gebührenmäßige Richtungsabhängigkeit von Telekommunikationsverbindungen genutzt werden, indem sich ein rufender Teilnehmer automatisch zurückrufen lassen kann (vgl. PA 1 und Sp. 1, Z. 21 - 26).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_100

Soweit die Beschwerdeführerin zu bedenken gibt, die Druckschrift D9 gehe stets von einer Rückruf-Einrichtung im Fremdnetz aus, steht dem der klare Wortlaut der Druckschrift D9 entgegen (vgl. dort Sp. 5, Z. 7- 20). Zudem erhält der Fachmann durch die mit der D9 gelehrte Nutzung einer gebührenmäßigen Richtungsabhängigkeit von Telekommunikationsverbindungen die Anregung, die Rückruf-Einrichtung im Heimatnetz eines Mobilfunkteilnehmers zu platzieren, da ihm bekannt ist, dass ein Mobilfunkteilnehmer für den Rufaufbau in seinem Heimatnetz üblicherweise die günstigsten Konditionen findet.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_101

Der Fachmann entnimmt daher der Druckschrift D9 ohne weiteres als einen möglichen Anwendungsfall der dortigen Lehre, dass ein Mobilfunkteilnehmer, der sich außerhalb seines Heimatnetzes befindet, eine Wähl- und Vermittlungseinrichtung gemäß der D9 anruft, die in seinem Heimatnetz arbeitet, so dass er die günstigen Heimattarife nutzen kann.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_102

Damit offenbart die D9 dem Fachmann ein

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_103

M1tlw Verfahren zur EchtzeitVergebührung von Telekommunikationsverbindungen (vgl. PA 19 sowie Sp. 4, Z. 62 - Sp. 5, Z. 3)

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_104

M2 zwischen einem sich außerhalb seines Heimatmobilfunknetzes im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer und einem Teilnehmer (Sp. 1, Z. 21 - 39), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze ein Roaming-Abkommen besteht (dem Fachmann aufgrund von Sp. 1, Z. 50 - 52 unmittelbar klar; sonst könnte keine Anwahl der Wähl- und Vermittlungseinrichtung stattfinden),

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_106

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (vgl. Sp. 1, Z. 33 - 39 und Sp. 5, Z. 24 - 25)

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_107

M2.4 dieser ein spezielles Netzelement (Wähl- und Vermittlungseinrichtung), dem eine bestimmte Rufnummer zugeordnet ist, im Heimatmobilfunknetz (vgl. Sp. 1, Z. 33 - 39 und Sp. 5, Z. 32 - 33) anwählt,

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_108

M2.5 wobei in einem Dialogverfahren die Rufnummer des gewünschten Gesprächsteilnehmers vom Netzelement abgefragt und über die Tastatur des Endgeräts einzugeben ist (vgl. Sp. 1, Z. 50 - 65 und Sp. 5, Z. 30 -31),

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_109

M6 das spezielle Netzelement Telekommunikationsverbindungen zum Teilnehmer und zum Mobilfunkteilnehmer aufbaut (vgl. Sp. 1, Z. 60 - Sp. 2, Z. 3 sowie Sp. 5, Z. 63 - Sp. 6, Z. 10),

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_110

M2.7tlw letzteres nach Prüfung der eingegebenen Daten (vgl. PA 8 sowie Sp. 1, Z. 42 - 62 und Sp. 5, Z. 57 - 62) und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers, geschieht,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_111

M8tlw der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer und dem Teilnehmer und die EchtzeitVergebührung der Telekommunikationsverbindung vom Heimatmobilfunknetz durchgeführt werden (vgl. Sp. 5, Z. 7 - Sp. 6, Z. 6 i. V. m. PA 19 sowie Sp. 4, Z. 62 - Sp. 5, Z. 3), wobei

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_112

M9 tlw die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers abgebucht werden (nämlich durch die Wähl- und Vermittlungseinrichtung; vgl. PA 19 sowie Sp. 4, Z. 62 - Sp. 5, Z. 3).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_113

Im Vergleich zur Lehre der D9 besteht der Überschuss des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lediglich darin, dass

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_114

● eine Echtzeitvergebührung (M1Rest und M8Rest) und

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_115

● eine Prüfung bzw. Abbuchung des vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (M2.7Rest und M9Rest)) durchgeführt wird.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_116

Wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, werden dem Fachmann diese Merkmale im vorliegenden Zusammenhang mit der D7 nahegelegt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_117

5. Zum Hilfsantrag 3

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_118

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen des Hilfsantrags 2 durch die zusätzliche Merkmalsgruppe M10:

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_119

M10 wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_120

Die Merkmale dieser Merkmalsgruppe können jedoch - wie oben zum Hauptantrag ausgeführt - eine erfinderische Tätigkeit im vorliegenden Zusammenhang nicht stützen.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_121

6. Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage konnte der Senat daher nur über die zur Entscheidung gestellten Sätze von Patentansprüchen entscheiden und die Beschwerde war aus den dargetanen Gründen zurückzuweisen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/20-w-pat-49-06#rd_122

7. Die Auferlegung der Kosten für die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 zu Lasten der Einsprechenden folgt aus § 80 Abs. 1 PatG. Grundsätzlich trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn Billigkeitsgründe dies erfordern. Ein solcher Fall liegt hier vor. Hier konnten in der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 die Existenz der Einsprechenden und deren Identität nicht geklärt werden, was die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2010 notwendig gemacht hat. Da die rechtzeitige Klarstellung ihrer Existenz, ihrer gesellschaftsrechtlichen Verfasstheit und ihrer Firma zu den Obliegenheiten der ausländischen Einsprechenden gehörte, hat die Einsprechende die eingetretene Verfahrensverzögerung zu vertreten. Daher ist es billig, ihr die Kosten aufzuerlegen, die durch die Durchführung der ersten, ergebnislosen mündlichen Verhandlung vom11. Oktober 2010 verursacht worden sind. Im Zivilprozessrecht ist diese Billigkeitserwägung ausdrücklich im § 95 ZPO festgeschrieben.