Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2010

BPatG Urteil vom 28.09.2010 – 4 Ni 80/08 (EU)

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 0 835 737

(DE 697 01 664)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richter Dr. agr. Huber und Voit, die Richterin Dr.-Ing. Prasch und den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 835 737 wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 835 737 (Streitpatent), das am 8. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 28740496 vom 9. Oktober 1996 angemeldet und im europäischen Einspruchsbeschwerdeverfahren in beschränkter Fassung aufrechterhalten worden ist (EP 0 835 737 B2 - Streitpatentschrift). Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 697 01 664 geführt. Es betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen und umfasst 22 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 16 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_2

In der deutschen Übersetzung (DE 697 01 664 T3) lauten die Patentansprüche 1 und 16 wie folgt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_3

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 1 bzw. 16 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 und 17 bis 22 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_4

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien bereits zum Prioritätszeitpunkt sowohl Vorrichtungen als auch Verfahren bekannt gewesen, die die Merkmale des Patentgegenstands aufwiesen. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften sowie auf Dokumente zu einer angeblichen neuheitsschädlichen Vorbenutzung (K13 - K19):

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_5

K2 WO 96/08356 A3

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_6

K3 US 4 313 720 A

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_7

K4 Tätigkeitsbericht 1989 der Fraunhofer-Gesellschaft (Titelblatt und S. 178-181: „Flexibler Pufferspeicher für Kunststoffflaschen“)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_8

K5 Prospekt „Corpoplast FA“ - Automatisierungsbaustein für die PET-Flaschenproduktion, Krupp Corpoplast Maschinenbau GmbH, mit vierstelliger Postleitzahl

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_9

K6 Prospekt „Corpoplast B60“ - For small or wide necks, suiting market trends, Krupp Corpoplast Maschinenbau GmbH, mit vierstelliger Postleitzahl

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_10

K7 Prospekt „PET-O-MAT“ - preform injection moulding systems, Krupp Corpoplast Maschinenbau GmbH, Nachdruck August 1993

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_11

K8 Auszug aus einem Betriebshandbuch für eine Kunststoff-Spritzgießmaschine PET-O-MAT P50-32-110 der Krupp Formaplast Maschinenbau, mit vierstelliger Postleitzahl

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_12

K9 DE 36 37 694 A1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_13

K10 GB 20 97 322 A

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_14

K11 Ausdruck von Google Cache bezüglich der Firmengeschichte der Beklagten, datiert auf den 26.03.2003

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_15

K12 Ausdruck von Produktinformationen aus dem Internet bezüglich der Maschinenserie „PF“ der Beklagten, datiert auf den 26.02.2003

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_16

K13 Auszug aus dem Betriebshandbuch der Maschine „PF8-4B“ der Beklagten mit dem Aufdruck „VER.#2. 1996.4.10“

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_17

K14 Konvolut von Fotografien betreffend die Maschine ASB „PF8-4B“ der Beklagten mit unleserlichem Produktionsdatum („May 19…“)

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_18

K15 Abnahmeprotokoll zwischen der Beklagten und der Fa. Huber Verpackungen vom 23.10.1996 über eine Maschine „PF8-4B“ mit der Seriennummer 189C4009

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_19

K16 Konvolut eines Montageberichts und weiterer Unterlagen betreffend eine Maschine „PF8-4B“ und Zusatzeinrichtungen hierzu (insbesondere Schneideinrichtung) der Firma W. Müller KG

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_20

K17 Kongressunterlage „PF Series, New concept PET bottle production system from Nissei ASB“ v. B. Blakeborough, verteilt auf „Plastics High Performance Packaging, 16. International SPE Conference, Düsseldorf“, 3. Oktober 1995

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_21

K18 EP 0 161 185 A2

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_22

K19 Liste der im Jahr 1996 ausgelieferten Nissei PF8-4B mit Endnummern 001-010, 012-015 und 018-020

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_23

Die Klägerin beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_24

das europäische Patent EP 0 835 737 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_25

Die Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_26

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 und 16 folgende Fassung erhalten und sich hieran die Ansprüche 2 bis 15 und 17 bis 22 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag):

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_27

1. Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_28

- einer Spritzgießstation (12),

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_29

in welcher in einem Spritzgießabschnitt (22) Vorformlinge (28) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind und in einem Entnahmeabschnitt (24) die Vorformlinge (28) von Spritzkernformen gelöst werden;

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_30

- einer Blasformstation (14),

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_31

in welcher Transportglieder (36) zum Tragen der Vorformlinge (28) entlang eines Transportweges umlaufend transportierbar sind,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_32

entlang welchem ein Heizabschnitt (42)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_33

ein Blasformabschnitt (44)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_34

in welchem die Vorformlinge (28) zu Behältern (38) in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_35

ein Entnahmeabschnitt (46) zur Entnahme der Behälter (38) angeordnet sind,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_36

- einer Übergabestation (16), die zwischen der Spritzgießstation (12) und der Blasformstation (14) angeordnet sind, wobei die Übergabestation (16)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_37

eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der Vorformlinge (28) aus der Spritzgießstation (12) im aufrechten Zustand,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_38

eine Umkehr- und Fördereinrichtung (58) zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge (28) und zum Fördern der Vorformlinge (28) im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern (36), und

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_39

eine Verfahrenseinrichtung (100, 56, 112; 141, 142),

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_40

die zwischen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Umkehr- und Fördereinrichtung (58) angeordnet ist, zum Verfahren der Vorformlinge (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (58) im aufrechten Zustand,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_42

dadurch gekennzeichnet,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_43

- dass in der Übergabestation (16) ein Puffer für die Vorformlinge (28) vorgesehen ist,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_44

- dass der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, welche ein Endlosförderelement (106; 146) aufweist, welches umlaufend angetrieben ist,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_45

- dass an dem Endlosförderelement (106; 146) eine Vielzahl von Traggliedern (110; 148) zum Transportieren der Vorformlinge angebracht ist, und

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_46

- dass das Endlosförderelement (106; 146) eine Kette ist,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_47

welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder (104; 144) geführt ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_48

16. Verfahren zum Spritzstreckblasformen, mit:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_49

- einem Spritzgieß-Verfahrensschritt,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_50

bei welchem Vorformlinge (28) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben weisend in einem Spritzgießabschnitt (22) einer Spritzgießstation (12) spritzgegossen werden und die Vorformlinge (28) in einem Entnahmeabschnitt (24) der Spritzgießstation (12) von Spritzkernformen gelöst werden;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_51

- einem Blasform-Verfahrensschritt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_52

bei welchem die Vorformlinge (28) tragenden Transportgliedern (36) in einer Blasformstation (14) entlang eines Transportweges umlaufend transportiert werden, entlang welchem

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_53

ein Heizabschnitt (42),

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_54

ein Blasformabschnitt (44),

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_55

in welchem die Vorformlinge zu Behältern (38) in einem umgekehrten Zustand streckblasgeformt werden, und

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_56

ein Entnahmeabschnitt (46) zur Entnahme der Behälter (38) angeordnet sind;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_57

- einem Übergabe-Verfahrensschritt

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_58

zum Umkehren der aus der Spritzformstation (12) entfernten Vorformlinge (28) und zur Übergabe der Vorformlinge (28) an die Transportglieder (36) der Blasformstation (14);

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_59

wobei der Übergabe-Verfahrensschritt aufweist:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_60

einen Aufnahme-Verfahrensschritt, bei welchem die in der Spritzgießstation (12) spritzgegossenen Vorformlinge (28) im aufrechten Zustand von einer Aufnahmeeinrichtung (54) aufgenommen werden;

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_61

einem Verfahr-Verfahrensschritt, bei welchem die von der Aufnahmeeinrichtung (54) gelieferten Vorformlinge (28) mit einer Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142) im aufrechten Zustand verfahren werden; und

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_62

einem Umkehr- und Förder-Verfahrensschritt, in welchem die Vorformlinge (28) mindestens jeweils einzeln mit einer Umkehr- und Fördereinrichtung (58) umgekehrt werden, um im umgekehrten Zustand zu den Transportglieder n (36) gefördert zu werden,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_63

dadurch gekennzeichnet,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_64

- dass in dem Übergabe-Verfahrensschritt die Vorformlinge (28) zu einem Puffer verfahren werden, welcher eine Umlaufverfahreinrichtung mit einem Endlosförderelement (106; 104) umfasst,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_65

- dass das Endlosförderelement (106; 104) umlaufend angetrieben wird und die Vorformlinge (28) mittels einer Vielzahl von Traggliedern (110; 148) trägt, welche an dem Endlosförderelement (106, 146) angebracht sind,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_67

- dass das Endlosförderelement (106; 146) eine Kette ist,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_68

welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder (104; 144) geführt wird.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_69

Im Übrigen tritt die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen.

Entscheidungsgründe§

I.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_70

Die zulässige Klage ist begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ). Er ergibt sich für den hier angesprochenen Fachmann, einen Dipl.-Ing (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit jahrelanger Erfahrung in der Konzeption entsprechender Vorrichtungen zum automatisierten Spritzstreckblasformen, in naheliegender Weise aus dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik, insbesondere aus einer Kombination der Druckschrift WO 96/08356 A3 ( K2 ) mit dem Tätigkeitsbericht K4 .

II.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_71

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein entsprechendes Verfahren zum Spritzstreckblasformen von Kunststoffbehältern mit einer zwischen einer Spritzgieß- und Blasformstation angeordneten Übergabestation.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_72

Das Streitpatent geht von einer gattungsgemäßen Vorrichtung und einem entsprechenden Verfahren zum Spritzstreckblasformen gemäß dem Dokument K2 (WO 96/08356 A3) aus (Absatz [0002] der Übersetzung der geänderten europäischen Streitpatentschrift DE 697 01 664 T3). Eine derart bekannte Vorrichtung weist nach der Beschreibung des Streitpatents eine Spritzgießstation auf, in welcher eine Vielzahl von Vorformlingen gleichzeitig spritzgegossen werden (Absatz [0004]). Nachdem die Vorformlinge für eine Entnahme aus der Hohlform ausreichend abgekühlt sind, erfolgt die weitere Kühlung bekanntermaßen über die freie Oberfläche der Vorformlinge und über die noch mit den Vorformlingen verbundenen Spritzkernformen. Die wesentlich aufwendigeren Hohlformen können anschließend wieder dem Spritzgießprozess zur Verfügung stehen. Erst nach einer weiteren Abkühlphase werden die Vorformlinge dann aus den Spritzgießkernformen entnommen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_73

In einer sich daran anschließenden Übergabestation zur Überführung der Vielzahl von gleichzeitig spritzgegossenen Vorformlingen auf die Blasformstation werden gemäß der bekannten Ausführung der K2 die Vorformlinge entweder in einem einzigen Arbeitsgang oder unterteilt in eine Vielzahl von Arbeitsgängen an eine Blasform befördert (Absatz [0005]). Hierbei werden die Vorformlinge in aufrechtem Zustand transportiert und vor Übergabe an die Blasformstation gewendet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_74

Ferner besteht diese Vorrichtung aus einer Blasformstation, in der die Vorformlinge in bekannter Weise von der Übergabestation übernommen, durch eine Heizstation auf eine vergleichmäßigte Temperatur gebracht und anschließend durch den eigentlichen Streckblasvorgang in die Behälterform endgeformt werden. Abschließend erfolgt nach einer entsprechenden Abkühlphase die Entformung sowie die Entnahme der fertigen Behälter aus der Blasformstation.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_75

Mit einem derartigen Vorrichtungssystem werden gemäß den Ausführungen im Streitpatent ([0007]) Vorformlinge mit einer verkürzten Spritzgieß-Taktzeit geformt, während eine angemessene Kühlzeit aufrechterhalten wird. Darüber hinaus werde die Betriebseffizienz der Blashohlform erhöht.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_76

2. Ausgehend von diesem Stand der Technik der K2 soll es gemäß der Streitpatentschrift Aufgabe der vorliegenden Erfindung sein, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen anzugeben, welche die Herstellung von Behältern hoher Qualität sogar aus dicken Vorformlingen erlaubt ([0011]).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_77

3. Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit folgenden gegliederten Merkmalen:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_78

1. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_79

1.1 Es ist eine Spritzgießstation vorhanden, in welcher Vorformlinge in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_80

1.2 Es ist eine Blasformstation vorhanden, in welcher Transportglieder zum Tragen der Vorformlinge entlang eines Transportweges umlaufend transportierbar sind.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_81

1.2.1 Entlang des Transportweges ist ein Heizabschnitt angeordnet.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_82

1.2.2 Entlang des Transportweges ist ein Blasformabschnitt angeordnet, in welchem die Vorformlinge zu Behältern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_83

1.2.3 Entlang des Transportweges ist ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Behälter angeordnet.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_84

1.3 Es ist eine Übergabestation zwischen der Spritzgießstation und der Blasformstation angeordnet.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_85

1.3.1 Die Übergabestation weist eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgießstation im aufrechten Zustand auf.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_86

1.3.2 Die Übergabestation weist eine Umkehr- und Fördereinrichtung zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge und zum Fördern der Vorformlinge im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern auf.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_87

1.3.3 Die Übergabestation weist eine Verfahreinrichtung auf, die zwischen der Aufnahmeeinrichtung und der Umkehr- und Fördereinrichtung angeordnet ist und die zum Verfahren der Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Umkehr- und Fördereinrichtung im aufrechten Zustand dient.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_88

1.3.4 In der Übergabestation ist ein Puffer für die Vorformlinge vorgesehen, der als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, welche ein umlaufend angetriebenes Endlosförderelement aufweist.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_89

1.3.4.1 An dem Endlosförderelement ist eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der Vorformlinge angebracht.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_90

1.3.4.2 Das Endlosförderelement ist eine Kette, welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder geführt ist.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_91

Mit dieser Lösung der Aufgabe sind gemäß den Ausführungen im Streitpatent eine Reihe von Vorteilen verbunden ([00013]). Demnach wirke die Umlaufverfahreinrichtung als Puffer und das Entnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgießstation sowie das Übergeben in die Blasformstation könne in zeitlich größerem Abstand erfolgen. Dieser Aspekt erlaube insbesondere bei Vorformlingen mit dickerem Aufbau durch die verlängerte Abkühlzeit eine Minimierung der Temperaturdifferenz zwischen Innen- und Außenwand bzw. eine Vergleichmäßigung des über die Wanddicke verlaufenden Temperaturprofils. Damit werde auch die Flexibilität in Bezug auf die Wahl des richtigen Zeitpunkts für das Entnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgießstation erhöht.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_92

Der Senat legt dem geltenden Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_93

Diese Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen setzt sich gemäß der vorstehenden Gliederung aus den drei Hauptelementen Spritzgießstation (Merkmal 1.1 der obigen Merkmalsgliederung), Blasformstation (1.2) und Übergabestation (1.3) zusammen, wobei letztere zwischen der Spritzgieß- und Blasformstation angeordnet ist und die Übergabe der Vorformlinge vom Fördersystem der Spritzgieß- zu dem der Blasformstation vornimmt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_94

In der Spritzgießstation (12, Figur 1) sind die Vorformlinge (28) in einem „aufrechten Zustand“ mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar (Merkmal 1.1), eine weitere Ausgestaltung der Spritzgießstation erfolgt nicht. Auch im allgemeinen Teil der Beschreibung der Streitpatentschrift ist lediglich fakultativ ausgeführt, wie die Spritzgießstation weiter ausgeführt sein kann ([0023] der DE 697 01 664 T3).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_95

Die Blasformstation beinhaltet Transportglieder (36, Figur 2) zum Tragen der Vorformlinge entlang eines Transportweges, der umlaufend angeordnet ist. Weiter ist entlang des Fördersystems ein Heizabschnitt (42, Figur 1) vorhanden, von dem lediglich im Ausführungsbeispiel in Absatz [0044] der Beschreibung der DE 697 01 664 T3 gesagt ist, dass dieser von einem Aufnahmeabschnitt aufgenommene Vorformlinge zumindest bis zu einer zum Blasformen geeigneten Temperatur aufheizt. Dieser Station folgend ist ein Blasformabschnitt (44) angeordnet, in dem die Vorformlinge „in einem umgekehrten Zustand“, das heißt mit nach unten weisendem Halsabschnitt, blasgeformt werden können (Merkmal 1.2.2). Selbstverständlich müssen die streckgeblasenen Behälter im Verlauf des Transportweges durch einen „Entnahmeabschnitt“ (46) auch entnommen werden (Merkmal 1.2.3).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_96

Der Kern der Erfindung liegt beim vorliegenden Streitpatent jedoch in der Übergabestation (16, Merkmalsgruppe 1.3). Diese weist einen Aufnahmemechanismus (54, Figur 2) auf, um die Vorformlinge aus der Spritzgießstation in aufrechtem Zustand aufzunehmen (Merkmal 1.3.1). Weiter ist in der Übergabestation eine Umkehr- und Fördereinrichtung mit einem entsprechenden Mechanismus (58) vorhanden, damit die (zumindest einzelnen) Vorformlinge von einer Position mit nach oben weisendem in eine mit nach unten gerichtetem Halsabschnitt umgekehrt (gewendet) werden können (Umkehreinrichtung, Figur 6). Die Fördereinrichtung dient zum Fördern der gewendeten Vorformlinge zu den Transportgliedern der Blasformstation (Merkmal 1.3.2). Die Übergabestation weist ferner eine Verfahreinrichtung auf, die zwischen der Aufnahme- und der Umkehr- und Fördereinrichtung angeordnet ist. Diese Verfahreinrichtung mit einem Verfahrmechanismus (56) dient zum Verfahren der aufrechten, noch mit dem Halsabschnitt nach oben weisenden Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (Merkmal 1.3.3).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_97

Wesentlich ist für die Übergabestation, dass diese Verfahreinrichtung als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, die einen Puffer für die Vorformlinge darstellt. Die Umlaufverfahreinrichtung wird dabei durch ein umlaufend angetriebenes Endlosförderelement gebildet (Merkmal 1.3.4). An diesem Endlosförderelement ist eine Vielzahl von Traggliedern zum puffernden Transportieren der Vorformlinge angebracht (1.3.4.1), wobei dieses Förderelement in der Übergabestation eine Kette (Transportkette 106, Figur 4 sowie 146 in Figur 8) ist, die entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder (104 in Figur 4 sowie 144 in Figur 8) geführt ist.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_98

Mit der in der Übergabestation vorgesehenen Pufferlösung ist die vorliegende Vorrichtung gegebenenfalls nicht mehr eindeutig dem einstufigen Spritzstreckblasverfahren zuzurechnen. Dieses einstufige Verfahren zeichnet sich durch die Ausnutzung der Restwärme durch den Spritzgießprozess aus, so dass dem Vorformling beim Blasformen keine oder allenfalls geringfügig erneut Energie zugeführt werden muss. Eine Heizstation ist in der Regel jedoch auch bei einstufigen Verfahren notwendig, um den Prozess beim Anfahren oder bei Unterbrechungen wieder in Gang kommen zu lassen, oder um ein optimiertes Temperaturprofil über die Wanddicke des Vorformlings zu erhalten. Beim (reinen) zweistufigen Verfahren findet eine vollständige Abkühlung der Vorformlinge nach dem Spritzgießen statt, da diese abgekühlt und zwischengelagert, sozusagen „in einen Speicher“ gefahren werden. Die Bestückung der Blasformstation erfolgt somit unabhängig von dem Vorformprozess des Spritzgießens aus diesem Speicher heraus.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_99

Die Lösung gemäß vorliegendem Streitpatent (Vorrichtung und Verfahren) liegt anhand dieser Betrachtung somit in einem Zwischenbereich und kann, entsprechend der Ausgestaltung des Puffervolumens, mehr oder weniger dem ein- oder zweistufigen Verfahren (bzw. der entsprechend dazu geeigneten Vorrichtung) zugeordnet werden. Ein Fachmann wird im vorliegenden Fall jedoch, insbesondere bei der Betrachtung der Figuren der Ausführungsbeispiele, die Pufferung bzw. Zwischenspeicherung lediglich im „kleinen Bereich“ verstehen, und die Ausnutzung der Restwärme des Spritzgießverfahrens unter Berücksichtigung der Taktzeit-spezifischen Randbedingungen in den Vordergrund stellen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_100

Der im Streitpatent verwendete Begriff Puffer bedarf einer näheren Betrachtung und Auslegung. Ein Puffer ist seitens eines hier angesprochenen Fachmanns im Allgemeinen so zu verstehen, dass einerseits eine Art Zwischenspeicherung vorhanden ist und andererseits eine Entkopplung von Aufnahme und Abgabe von Vorformlingen ermöglicht wird. Eine Pufferung muss demnach prinzipiell auch die Möglichkeit beinhalten, Schwankungen im Zu- wie auch im Abtransport zum und vom Puffer ausgleichen zu können. Dies ist auch in der Beschreibung der Streitpatentschrift (DE 697 01 664 T3) so sinngemäß dargelegt, indem „die Flexibilität in Bezug auf die Wahl des richtigen Zeitpunkts für das Entnehmen von Vorformlingen aus der Spritzgießstation erhöht“ wird ([0013]). Diese Flexibilisierung (puffernde Wirkung) ist jedoch in den beiden Ausführungsbeispielen im Rahmen einer fest eingebauten Umlaufverfahreinrichtung nicht oder nur minimal gegeben, da die Aufnahme und die Abgabe der Vorformlinge hinsichtlich des Endlosförderelements stringent verkettet sind. Somit findet im Wesentlichen durch die Umlauffördereinrichtung eine festgesetzte Zwischenspeicherung zur langsameren und damit gleichmäßigeren Abkühlung statt (regelungstechnisch: Erhöhung des Totzeitgliedes), während eine Entkopplung als solche ( mögliche unterschiedliche Aufnahme und Abgabe der Vorformlinge) nur innerhalb eines Taktes des Spritzprozesses stattfindet und darüber hinaus auch technisch nicht möglich ist. Eine gemäß der Ausführungsbeispiele gezeigte Zuführung von jeweils vier Vorformlingen von der Spritzgießstation wird dabei entkoppelt zu einer Einzelzuführung zur Blasformstation. Diese Betrachtungsweise hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie ausgeführt hat, dass eine störungsbedingte Pufferung (Ausgleich unterschiedlicher Taktzeiten) aufgrund der sensiblen Prozessparameter weder gewünscht noch im Hinblick auf zu erwartende Qualitätsprobleme möglich sei.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_101

Auslegungsbedürftig ist auch der Begriff konstanter Transportweg des Endlosförderelements, das als Kette ausgebildet ist, welche um Kettenräder geführt ist (Merkmal 1.3.4.2). Ein konstanter Transportweg im Sinne des Streitpatents beinhaltet neben einer konstanten Weglänge der Kette auch eine ortsfeste Positionierung der einzelnen Kettenräder, so dass der Umlauf der Kette und der darauf bereichsweise positionierten Vorformlinge jeweils konstant ist.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_102

4. Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Nebenanspruch 16 wird durch folgende Merkmale charakterisiert:

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_103

16. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_104

16.1 Es ist ein Spritzgieß-Verfahrensschritt vorhanden, bei welchem Vorformlinge in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben weisend in einer Spritzgießstation spritzgegossen werden.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_105

16.2 Es ist ein Blasform-Verfahrensschritt vorhanden, bei welchem die die Vorformlinge tragenden Transportglieder in einer Blasformstation entlang eines Transportweges umlaufend transportiert werden.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_106

16.2.1 Entlang des Transportweges ist ein Heizabschnitt angeordnet.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_107

16.2.2 Entlang des Transportweges ist ein Blasformabschnitt angeordnet, in welchem die Vorformlinge zu Behältern in einem umgekehrten Zustand streckblasgeformt werden.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_108

16.2.3 Entlang des Transportweges ist ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Behälter angeordnet.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_109

16.3 Es ist ein Übergabe-Verfahrensschritt zum Umkehren der aus der Spritzformstation entfernten Vorformlinge und zur Übergabe der Vorformlinge an die Transportglieder der Blasformstation vorhanden.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_110

16.3.1 Der Übergabe-Verfahrensschritt weist einen Aufnahme-Verfahrensschritt auf, bei welchem die in der Spritzgießstation spritzgegossenen Vorformlinge im aufrechten Zustand von einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_111

16.3.2 Der Übergabe-Verfahrensschritt weist einen Verfahr-Verfahrensschritt auf, bei welchem die von der Aufnahmeeinrichtung gelieferten Vorformlinge mit einer Verfahreinrichtung im aufrechten Zustand verfahren werden.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_112

16.3.3 Der Übergabe-Verfahrensschritt weist einen Umkehr- und Förder-Verfahrensschritt auf, in welchem die Vorformlinge mindestens jeweils einzeln mit einer Umkehr- und Fördereinrichtung umgekehrt werden, und im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern gefördert werden.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_113

16.3.4 In dem Übergabe-Verfahrensschritt werden die Vorformlinge zu einem Puffer verfahren, welcher eine Umlaufverfahreinrichtung mit einem Endlosförderelement umfasst.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_114

16.3.4.1 Das Endlosförderelement wird umlaufend angetrieben und trägt die Vorformlinge mittels einer Vielzahl von Traggliedern, welche an dem Endlosförderelement angebracht sind.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_115

16.3.4.2 Das Endlosförderelement ist eine Kette, welche entlang eines konstanten Transportweges um Kettenräder geführt wird.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_116

Der Patentanspruch 16 beschreibt ein Verfahren zum Herstellen von (Kunststoff-) Behältern nach dem Spritzstreckblasverfahren, wobei das Verfahren weitestgehend mit den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs in Anpassung an die Kategorie eines Verfahrensanspruchs übereinstimmt. Es sind dabei die Merkmale auch in ihrer Auflistung der Merkmalsgliederung vergleichbar.

III.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_117

1. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Streitpatents nach dem Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik patentfähig ist. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Sinne von Art. 54 EPÜ neu ist, die durch ihn geschützte Lehre beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie war für den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_118

Die Druckschrift K2 (WO 96/08356 A3) wird seitens des Senats als nächstliegender Stand der Technik angesehen. Aus ihr ist eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen (Merkmal 1 der oben aufgeführten Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1) bekannt. Bereits aus dem Patentanspruch 3 in Verbindung mit den Figuren ist zu entnehmen, dass gemäß Merkmal 1.1 eine Spritzgießstation vorhanden ist (injection molding section 14), in welcher Vorformlinge in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind (…preforms which are erected and have neck portions opened upwardly). Das Merkmal 1.2 ist im Patentanspruch 6 der K2 beschrieben, der auch auf den Patentanspruch 3 rückbezogen ist. Dadurch ist eine Blasformstation bekannt (blow molding station 310), in der Transportglieder zum Tragen der Vorformlinge entlang eines Transportweges (a pluralty of carrier members carried along the second carrying path) umlaufend transportierbar sind (second circulatory carrier 302). In der Blasformstation ist ein Heizabschnitt entlang des Transportweges angeordnet (heating section 306 in Patentanspruch 4 der K2; Merkmal 1.2.1) und ebenso ein Blasformabschnitt, in dem die Vorformlinge zu Behältern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind (Patentanspruch 3, Seite 99, Zeile 13 bis 21; Merkmal 1.2.2). Anschließend findet sich gemäß Merkmal 1.2.3 entlang des Transportweges selbstverständlich ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Behälter (Patentanspruch 30, ejecting section 312).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_119

Eine Übergabestation ist gemäß Patentanspruch 3 bzw. der Beschreibung auf Seite 33, Zeilen 16 ff. vorhanden (transfer station 200), die gemäß insbesondere den Figuren 1, 2 und 4 zwischen der Spritzgieß- und der Blasformstation angebracht ist (Merkmal 1.3). Dabei weist die Übergabestation der K2 entsprechend Merkmal 1.3.1 eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der Vorformlinge aus dem Spritzgießabschnitt im aufrechten Zustand auf (Seite 16, Zeilen 22 ff.). Ebenfalls ist in der K2 auf Seite 52, Zeilen 23 ff. beschrieben, dass die Übergabestation eine Umkehr- und Fördereinrichtung (Inverting und Handing Over Mechanism 230) zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge und zum Fördern der Vorformlinge im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern der Blasformstation (inverting drive device, Seite 53, Zeilen 28 ff.) darstellt. Dies ist insbesondere im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 13 bis 15 gezeigt. Hier findet das Umkehren und das (translatorische) Fördern (drive device 250) zu den Aufnahmeelementen (carrier members 330) der Blasformstation statt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_120

Eine Verfahreinrichtung in der Übergabestation gemäß Merkmal 1.3.3 ist in der K2 auf Seite 49, Zeilen 21 ff., beschrieben (Receiving and Lowering Mechanism 210) und insbesondere in den Figuren 12 und 13 gezeigt. Der „lowering mechanism“ ist dabei als Verfahreinrichtung für die Vorformlinge zu bezeichnen, die diese von der Aufnahmeeinrichtung (receiving mechanism) zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (inverting and handing over mechanism 230, Seite 52, Zeilen 23 ff.) befördert. Dieser Transport der Vorformlinge erfolgt dabei in aufrechtem Zustand (preform 1 maintains an upright state, Seite 51, Zeilen 24 ff.).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_121

Ein Puffer, der zudem als eine Umlaufverfahreinheit ausgebildet ist, die ihrerseits ein Endlosförderelement aufweist (Merkmal 1.3.4), ist in der Druckschrift K2 jedoch nicht beschrieben. Damit sind auch die Merkmale 1.3.4.1 und 1.3.4.2, die dieses Endlosförderelement in der Übergabestation ausgestalten aus der K2 nicht bekannt.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_122

Grundsätzlich kann die Vorrichtung gemäß der Druckschrift K2 auch gemäß dem Zweistufen-Verfahren mit „kalten“ Vorformlingen betrieben werden (Seite 48, Zeilen 22 ff.), so dass eine Übernahme aus der Spritzgießstation unterbleibt und die Beschickung der Übergabestation direkt von einem Zwischenspeicher aus erfolgt.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_123

Aus dem Dokument K4 (Tätigkeitsbericht 1989 der Fraunhofer-Gesellschaft; Titelblatt und S. 178-181: „Flexibler Pufferspeicher für Kunststoffflaschen“) ist eine Vorrichtung und ein Verfahren beschrieben, wobei eine Spritzgießmaschine und eine Blasformstation miteinander verknüpft werden (Seite 178, Absatz 2 in Verbindung mit Bildern 1 und 2). Der Spritzgießprozess und der Blasformprozess sind zwar nicht beschrieben oder gezeigt, sie kennt jedoch der hier angesprochene Fachmann vom Grund her in ihrem Aufbau und ihrer Funktion im Rahmen der hier offenbarten Vorformlinge (Bilder 1 und 3). Da aus diesen Vorformlingen „Flaschen“ blasgeformt werden, bei denen sich „die Oberfläche um einen Faktor größer 10“ vergrößert (Seite 178, Absatz 4), handelt es sich zudem offensichtlich um eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen (Merkmal 1).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_124

Die Übergabestation zwischen Spritzgieß- und Blasformeinheit (Merkmal 1.3) ist hier als lose verkettender Pufferspeicher beschrieben. Entsprechend Merkmal 1.3.1 weist die Übergabestation eine (nicht näher beschriebene) Aufnahmeeinrichtung auf („Eingabe“ links in Bild 2), um die Vorformlinge aus der Spritzgießstation im aufrechten Zustand aufzunehmen. Der aufrechte Transport der Vorformlinge ergibt sich dabei aus der Beschreibung des Speichers („…in der Waagerechten liegenden Duplex-Kette mit nach oben verlängerten Kettenbolzen…“ in Verbindung mit den Bildern 1 bis 3). Die Übergabestation der K4 verfügt ebenfalls gemäß Merkmal 1.3.2 über eine Umkehr- und Fördereinrichtung zum Umkehren der Vorformlinge (Bild 3 „kurvengesteuertes Entnahmerad“) und zum Fördern der Vorformlinge in umgekehrtem Zustand zu den Transportgliedern („Greifer“, „Zur Blasmaschine“ links in Bild 3). Weiterhin ist auch das Merkmal 1.3.3 aus der Druckschrift K4 bekannt, die Vorformlinge in aufrechtem Zustand zwischen einer Aufnahmeeinrichtung (Bilder 1 und 2 jeweils links) und einer Umkehr- und Fördereinrichtung (Bilder 1 und 2 jeweils rechts „Entnahme“ sowie Bild 3 „Entnahmerad“) über eine Verfahreinrichtung (Kettenförderer, Bilder 2 und 3) zu transportieren. Diese Verfahreinrichtung nach dem „Prinzip eines horizontalen Kettenspeichers“ (Bild 2) ist als Puffer für die Vorformlinge vorgesehen und als Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet, welche ein umlaufend angetriebenes Endlosförderelement aufweist (Merkmal 1.3.4). Dabei sind an diesem Endlosförderelement eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der Vorformlinge angebracht (Seite 179, unterster Absatz in Verbindung mit den Bildern 2 und 3), so dass auch das Merkmal 1.3.4.1 in der Druckschrift K4 offenbart ist. Gleichzeitig ist aus dieser Offenbarungsstelle bekannt, dass das Endlosförderelement eine Kette ist, die um Kettenräder geführt ist (Teilmerkmale 1.3.4.2).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_125

Im Unterschied zum Streitpatent ist das Endlosförderelement der K4 jedoch nicht als konstanter Transportweg im Sinne der in Kapitel II.3., Seite 20, Absatz 1) vorgenommenen Definition ausgebildet (verbleibendes Teilmerkmal 1.3.4.2). Zwar ist die Länge des Transportweges konstant, jedoch ist der gesamte Transportweg nicht ortsfest ausgeführt, da der „Speicher“ im Ausführungsbeispiel gemäß Bild 2 als „zweiteiliger Flaschenzug“ (Seite 180, Absatz 2) ausgebildet ist und sich die vier zentral eingezeichneten Kettenräder in Bild 2 parallel zu den als Balken eingezeichneten Führungen bewegen können. Damit ergibt sich eine gezielte Entkopplung der „Eingabe“ im Vergleich zur „Ausgabe“, wodurch gerade eine Pufferwirkung im eigentlichen Sinne erzielt wird. Durch das Pendeln „um einen Arbeitspunkt“ ist die diskontinuierliche Beschickung der Anlage bei gleichzeitiger kontinuierlicher Entnahme möglich, da der Kettenförderer im Eingabebereich still stehen kann, während der Förderer im Ausgabebereich konstant weiterfährt.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_126

Will nun der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift K2, die ihm gestellte Aufgabe lösen, die bekannte Vorrichtung (und das entsprechende Verfahren) weiterzuentwickeln, um die geforderte Qualität bei den herzustellenden Behältern auch aus dicken Vorformlingen zu erzielen, so kann er zur Verlängerung der Abkühlzeit dabei die in der Druckschrift K4 offenbarte Übergabestation als Lösung prinzipiell übernehmen. Diese Schrift weist - wie die K2 - in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.3 bis 1.3.3 des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents alle wesentlichen Merkmale der Übergabestation auf und bietet zudem auch die Lösung des Problems der notwendigen, verstärkten Kühlung der Vorformlinge an, damit „Zeit zur langsameren Abkühlung vorhanden“ ist und eine erhöhte „Flexibilität“ in Bezug auf das Entnehmen der Vorformlinge von der Spritzgießstation möglich wird (Absatz [0013] der Streitpatentschrift DE 697 01 664 T3). Die Lösung der K4 geht dabei sogar über die Lösung der im Streitpatent beanspruchten Lösung hinaus, indem (als einzig verbleibende Unterscheidung hinsichtlich der die Übergabestation betreffenden Merkmale 1.3 bis 1.3.4.2) der Transportweg nicht konstant bleibt, sondern bei konstanter Transportlänge einen veränderlichen, nicht ortsfesten Teil aufweist, um die Kopplung unterschiedlicher Taktzeiten bzw. getakteten und kontinuierlichen Ein- und Ausgaben der Vorformlinge in dieser Station zu realisieren. Benötigt der Fachmann eine solche Variabilität der Ein- und Ausgabe jedoch nicht, oder erscheint ihm diese technisch zu aufwendig, so kann er dieses „variable Element“ entweder konstruktiv weglassen oder er fährt die Vorrichtung der Übergabestation entsprechend der K4 in „feststehender“ Betriebsweise unter Verzicht auf das als „Flaschenzug“ ausgebildete Speicherelement. Zum Auffinden dieser einfacheren Lösung bedarf es zudem keiner besonderen Anstrengungen oder Überlegungen, da er mit dieser Lösung lediglich an einen bekannten, in der Lösung der K4 bereits so offenbarten und vorliegenden Teil der Übergabestation anknüpft (linker Teil der Übergabestation, „Kühlstrecke“).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_127

Die Wahl dieser gegenüber der K4 einfacheren Lösung wird der Fachmann bei Bedarf auch deshalb treffen, da eine derartige feste Verkettung von Maschinen mit unterschiedlicher Taktung bereits allgemeines Fachwissen darstellt. Jede Form von Linienfertigung auch nur zweier Maschinen mit unterschiedlicher Taktung aber gleichem Mengendurchsatz, die eine Verbindung mittels Förderband oder Förderkette sowie den üblichen Auf- und Abnahmeeinrichtungen besitzen, weisen dieses Grundprinzip der Verkettung mit einem Puffer im Sinne des Streitpatents (s. Seite 19, Absatz 2) auf. Aus diesem Grund hat in Kenntnis der technisch aufwendigeren und weitergehenden Lösung der Druckschrift K4 auch die Lösung des Streitpatents nach Anspruch 1 nahegelegen.

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Bei dem Übergang zu einer einfacheren Lösung gegenüber der Zusammenschau der Druckschriften K2 und K4 waren auch keine besonderen Schwierigkeiten zu bewältigen, zu deren Überwindung es einer erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte. Die Übergabe der Vorformlinge zur Übergabestation und von dieser wieder weiter zur Blasformstation erfolgt gemäß Ausführungsbeispiel der Figur 22 der K2, indem sechs Vorformlinge (1a bis 1f) gleichzeitig zugeführt und je zwei mit entsprechend reduzierter (1/3-) Taktzeit für den Weitertransport entnommen werden (simultaneously transferred, Figurenbeschreibung zur Figur 22, Seiten 73 und 74). Dies kann dabei prinzipiell bei kontinuierlichem oder schrittweisem (getaktetem) Umlauf der Fördereinrichtung geschehen. In beiden Fällen erkennt der Fachmann, dass die von ihm einzusetzende Umlaufverfahreinrichtung keinen veränderlichen Teil des Transportweges („Speicher mit Flaschenzug“) benötigt, da eine Entkopplung durch eine getaktete Eingabe und eine kontinuierliche Ausgabe entsprechend den Verhältnissen in der K4 nicht benötigt wird. Der Fachmann erhält somit unter Beibehaltung einer von der K2 ausgehenden Betriebsweise, dem Ausgangspunkt seiner Weiterentwicklung, geradezu die Anregung, diesen veränderlichen Teil des Puffers wegzulassen. Für die sich ihm stellende Aufgabe der verbesserten Kühlung wird er somit lediglich den mit „Kühlstrecke“ bezeichneten Bereich gemäß Bild 2 der Druckschrift K4 und den von ihm als Puffer angesehenen Teil des „horizontalen Kettenspeichers“ übernehmen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_129

Eine besondere Schwierigkeit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Vorformlinge gemäß der K4 zuerst in einer nach unten offenen Position gefördert werden und anschließend in eine nach oben offene Stellung umgekehrt bzw. gewendet werden. Ausgehend von der Druckschrift K2 behält der Fachmann die dort vorgesehenen Positionen der Vorformlinge bei und passt die Aufnahmen bzw. Halter der Vorformlinge für den Kettenförderer an. Hierzu benötigt er prinzipiell auch konstruktiv keine anderen Betriebsmittel (z. B. Halter der Vorformlinge oder Greifer zur Entnahme), er muss diese lediglich an den Kettenförderer anpassen. Auch hierin ist keine besondere Schwierigkeit des Fachmanns zu sehen, die über seine allgemeinen handwerklichen Kenntnisse hinausgehen.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_130

Die Druckschrift K4 kennt der Fachmann auch und er wird sie ebenso zur Lösung der ihm vorliegenden Aufgabenstellung heranziehen. Die prinzipielle Vorrichtung zum Streckblasformen bzw. das entsprechende Verfahren zur Umformung derartiger spritzgegossener Vorformlinge zu Behältern oder Flaschen entsprechend dem Streitpatent ist zentraler Inhalt auch der K4. Eine Einschränkung ist auch nicht erkennbar im Ausgangspunkt der Betrachtung der K4, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, indem dort von Anlagen ausgegangen worden war, die bisher nicht verkettet waren (10.000 Stück pro Stunde). Mit der Lösung der K4 liegt man jedenfalls zwischen einem reinen „ein-“ oder „zweistufigen Verfahren“, je nachdem wie lang die Kühl- und Pufferstrecke ausgebildet ist, ebenso wie beim Gegenstand des Streitpatents (vgl. hierzu vorstehende Ausführungen auf Seite 18, Absatz 2). Auch die Druckschrift K2 sieht ihre Vorrichtung bzw. das entsprechende Verfahren explizit sowohl für das einstufige wie auch zweistufige Verfahren als gültig an (Seite 48, Zeilen 22 bis 27 der K2) und beinhaltet dadurch ebenso alle „dazwischen“ liegenden Lösungen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_131

Somit konnte der Fachmann die Lösung einer Vorrichtung zum Streckblasformen nach Anspruch 1 zum Zeitrang des Streitpatents aufgrund der zulässigen Zusammenschau der Druckschriften K2 und K4 unter Hinzuziehung seines fachmännischen Wissens in naheliegender Weise auffinden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_132

Der Patentanspruch 1 hat daher in der Fassung der Streitpatentschrift keinen Bestand.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_133

2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 16 in der Fassung der Streitpatentschrift beruht gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_134

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bzgl. der Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach Patentanspruch 1 ausgeführt ist, ergibt die zulässige Zusammenschau der Druckschriften K2 und K4, dass eine derartige Vorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Da der auf ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen nach Patentanspruch 1 gerichtete Patentanspruch 16 die verfahrenstechnische Lösung der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Vorrichtung beschreibt und auch unter der gleichen Merkmalsgliederung die entsprechenden, auf ein Verfahren angepassten Merkmale aufweist, die im Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird hierzu verwiesen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_135

Der Patentanspruch 16 gem. Streitpatentschrift hat daher ebenfalls keinen Bestand.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_136

3. Die geltend gemachte Vorbenutzung gemäß der Dokumente K13 bis K16 sowie die gegebenenfalls dadurch bedingte fehlende Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 des Streitpatents kann dahingestellt bleiben, da bereits die erfinderische Tätigkeit aufgrund des druckschriftlichen Stands der Technik im Rahmen der Zusammenschau der Druckschriften K2 mit K4 nicht gegeben ist.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_137

4. Die Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag betreffen im Wesentlichen eine Klarstellung und allenfalls eine - als solche zulässige - geringfügige Beschränkung des Patentgegenstands, indem die Vorformlinge in einem Spritzgießabschnitt der Spritzgießstation spritzgießbar sind und in einem Entnahmeabschnitt die Vorformlinge von Spritzkernformen gelöst werden . Mit dieser seitens der Patentinhaberin geäußerten Klarstellung soll „noch deutlicher klargestellt werden, dass der Drehtisch 30 mit den Kernformen 52 nach der K2 der Spritzgießstation zugehört und damit kein Teil der Übergabestation ist“ (Seite 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29. Juni 2009). Da der Senat jedoch mit der Auslegung der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 bereits diese Sichtweise vertritt und die Aufnahmeeinrichtung gem. Merkmal 1.3.1 sowie die Verfahreinrichtung gem. Merkmal 1.3.3 jeweils der Übergabestation und nicht dem Drehtisch der Spritzgießstation zugeordnet hat, führt eine derartige Klarstellung und gegebenenfalls als Beschränkung anzusehende Formulierung der Patentansprüche 1 und 16 nicht zu einer Veränderung in der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 des Hilfsantrags gegenüber denen des Hauptantrags. Die Patentansprüche 1 und 16 haben somit auch in der Fassung des Hilfsantrags ebenfalls keinen Bestand.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_138

5. Eine eigenständige Aufrechterhaltung von Unteransprüchen ist nicht beantragt. Somit teilen die Unteransprüche 2 bis 15 sowie 17 bis 22 das Schicksal der ihnen übergeordneten Haupt- und Ansprüche 1 bzw. 16.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-28/4-ni-80-08-eu#rd_139

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.