Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2006
BPatG Beschluss vom 09.10.2006 – 21 W (pat) 309/04
21. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 309/04
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(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Einspruchssache … g e g e n das Patent 199 38 144 … …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 9. Mai 2006 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der zweite Absatz unter II. auf Seite 6 des Beschlusses heißen muss:
„Die Einsprüche haben Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu (§§ 1, 3 PatG) und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 6 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG), so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1 PatG)“.
G r ü n d e
Der vorgenannte Beschluss war in dem angegebenen Umfang wegen eines offensichtlichen Formulierungsfehlers gem. § 95 PatG durch Beschluss zu berichtigen. gez. Unterschriften