Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2006
BPatG Urteil vom 28.07.2006 – 4 Ni 11/05
4. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 28. Juli 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache 4 Ni 11/05
(Aktenzeichen) … …
betreffend das deutsche Patent DE 195 18 965
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2006 durch …
für Recht erkannt:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Mai 1995 angemeldeten und mit am 2. Dezember 2004 veröffentlichter geänderter Patentschrift zwischenzeitlich beschränkten Patents DE 195 18 965 (Streitpatent). Es betrifft ein Bearbeitungszentrum für Holz- und Kunststoffwerkstoffe und umfasst in der aufgrund des Beschlusses der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Mai 2004 geänderten Fassung insgesamt 17 Ansprüche, von denen lediglich die Ansprüche 1 bis 15 in die gedruckte Fassung der Patentschrift übernommen worden sind. Angegriffen sind die Ansprüche 1 bis 5, 7 und 15 sowie 16. Anspruch 1 lautet in der geltenden Fassung (ohne Bezugszeichen):
Bearbeitungszentrum mit - einer ersten und einer zweiten Spindeleinheit zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten für Holz- und Kunststoff-Werkstoffe oder dergleichen, - Führungsanordnungen, über die die erste und die zweite Spindeleinheit in X-, Y- und Z-Achsenrichtung bewegbar sind, - - - einem Aufspanntisch zur festen Aufspannung der zu bearbeitenden Werkstücke, und einer der ersten und der zweiten Spindeleinheit gemeinsamen Führungsanordnung in der X-Achsenrichtung, wobei die gemeinsame Führungsanordnung in X-Achsenrichtung als Y-Ausleger ausgebildet ist, der sich im Wesentlichen in Y-Achsenrichtung erstreckt, der entlang einer Führung in X-Achsenrichtung verfahrbar ist, und der den Aufspanntisch überdeckt, - die beiden Spindeleinheiten jeweils am Y-Ausleger angeordnet sind und an diesem jeweils voneinander unabhängig entlang einer eigenen Führung in Y-Achsenrichtung und jeweils voneinander unabhängig entlang einer eigenen Führung in Z-Achsenrichtung verfahrbar sind, und - mindestens ein Werkzeugmagazin für ein automatisches Einwechseln von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorgesehen ist. Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Patentansprüche wird auf die geänderte Patentschrift DE 195 18 965 C5 und auf den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Mai 2004 nebst Anlage Bezug genommen.
Die Klägerinnen behaupten, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch und berufen sich dabei auf folgende Dokumente und Druckschriften:
- - - - - - - Kopien aus der Zeitschrift „HK International“, Ausgabe 11/1993, Titelblatt und S. 1291 - 1293 (Anl. GKSS 6) Kopien aus der Zeitschrift „BM - Innenausbau, Möbel, Bauelemente“, Ausgabe 11/1993, 4 S. Werbung der Beklagten unter der Überschrift „Genial“ (Anl. GKSS 7) und Ausgabe 10/1993, S. 98, 99 Gebrauchsmusterschrift JP 3-50402 (Anl. GKSS 8) mit deutscher Übersetzung (Anl. GKSS 9) EP 0 510 231 B1 (Anl. GKSS 10) DE 43 15 997 A1 DE 44 05 214 A1 Kopien aus der Zeitschrift „BM - Innenausbau, Möbel, Bauelemente“, Ausgabe 12/1994, Inhaltsverzeichnis und S. 38 (Anl. GKSS 12) - Kopien aus G. Maier, Holzbearbeitungsmaschinen, 1987, S. 2, 4, 113, 114 (Anl. GKSS 13).
Die Klägerinnen beantragen, das Patent DE 195 18 965 im Umfang der Ansprüche 1 bis 5, 7, 15 und 16 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 die Fassung gemäß Anlage B5 zum Schriftsatz vom 29. Mai 2006 erhält (Hilfsantrag). Sie tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen.
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag sowie der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Dokumente Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässigen Klagen, die sich nur gegen die Patentansprüche 1 bis 5, 7, 15 und 16 richten, sind nicht begründet, denn das Ergebnis der Verhandlung hat zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des Vorbringens der Klägerinnen geführt. Nachdem das Patent nach ordnungsgemäßer Erteilung auf Antrag der Patentinhaberin auch ordnungsgemäß beschränkt worden ist, kann der Patentinhaberin die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 522, 523 m. w. N.).
Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gemäß geänderter Patentschrift nicht patentfähig ist. Dies geht zu Lasten der Klägerinnen. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 7, 15 und 16 haben mit jenen Bestand; sie werden durch ihre Rückbeziehungen mitgetragen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 84 Rdn. 42 m. w. N.).
I.
1. Das Streitpatent betrifft - soweit es angegriffen ist - ein Bearbeitungszentrum mit einer ersten und einer zweiten Spindeleinheit zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten für Holz- und Kunststoff-Werkstoffe oder dergleichen. Die beiden Spindeleinheiten sollen dabei an einem Y-Ausleger in Y-Richtung unabhängig voneinander verfahrbar sein, wobei die Y-Ausleger in X-Richtung verfahrbar ist und einen Aufspanntisch überdeckt. Die beiden Spindeleinheiten sollen dabei auch an einer eigenen Führung an Y-Ausleger unabhängig voneinander in Z-Richtung verfahrbar sein. Zudem soll ein Werkzeugmagazin für ein automatisches Einwechseln von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorgesehen sein. Bei bekannten Bearbeitungszentren führt die Einwechselzeit für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate zu einer erheblichen Verlängerung der gesamten Bearbeitungszeit für das Werkstück, wie in der Streitpatentschrift DE 195 18 965 C5, Abs. [0002] ausgeführt ist. Bekannte Bearbeitungszentren konnten die gesamte Bearbeitungszeit nicht wesentlich reduzieren, da sie entweder lediglich einen Bohrkopf aufweisen, der mit wenigstens zwei Bearbeitungseinrichtungen ausgerüstet ist, wie aus der DE 43 15 997 A1 ersichtlich ist, oder zwei Spindeleinheiten an einer gemeinsamen Führung auf einer Seite einer Trägereinheit aufweisen, welche ihre Bewegungsbereiche gegenseitig begrenzen, wie dies aus dem Stand der Technik nach der DE 44 05 214 A1 bekannt ist (vgl. Abs. [0003] und [0006] der Streitpatentschrift).
Eine weitere bekannte Einrichtung, wie sie aus einem der Zeitschrift BM, Bau- und Möbelschreiner, Heft 11, 1993 beigefügten Prospekt mit dem Titel „Genial” ersichtlich ist, offenbart ein Bearbeitungszentrum mit einer Spindeleinheit und einer Verleimstation, die nicht unabhängig voneinander entlang eines Auslegers verfahren werden können (vgl. Abs. [0005] der Streitpatentschrift).
2. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe der Erfindung, ein Bearbeitungszentrum der bekannten Art derart weiterzubilden, dass die Wechselzeiten für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate minimiert werden können und das Bearbeitungszentrum flexibler genutzt werden kann (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung nach „geänderter Patentschrift” (DE 195 18 965 C5) ein Bearbeitungszentrum mit folgenden Merkmalen vor:
1. Das Bearbeitungszentrum weist eine erste und eine zweite Spindeleinheit zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten für Holz- und Kunststoff- Werkstoffe oder dergleichen auf.
2. Das Bearbeitungszentrum weist Führungsanordnungen auf, über die die erste und zweite Spindeleinheit in X-, Y- und Z-Achseinrichtung bewegbar sind.
3. Das Bearbeitungszentrum weist einen Aufspanntisch zur festen Aufspannung der zu bearbeitenden Werkstücke auf.
4. Das Bearbeitungszentrum weist eine der ersten und der zweiten Spindeleinheit gemeinsame Führungsanordnung in der X-Achsenrichtung auf.
4.1 Die gemeinsame Führungsanordnung ist in X-Achsenrichtung als Y-Ausleger ausgebildet, der sich im Wesentlichen in Y-Achsenrichtung erstreckt.
4.2 Der Y-Ausleger ist entlang einer Führung in X-Achsenrichtung verfahrbar.
4.3 Der Y-Ausleger überdeckt den Außenspanntisch.
4.4 Am Y-Ausleger sind die beiden Spindeleinheiten jeweils angeordnet.
4.4.1 Die beiden Spindeleinheiten sind am Y-Ausleger jeweils voneinander unabhängig entlang einer eigenen Führung in Y-Achsenrichtung verfahrbar.
4.4.2 Die beiden Spindeleinheiten sind am Y-Ausleger jeweils voneinander unabhängig entlang einer eigenen Führung in Z-Achsenrichtung verfahrbar.
5. Mindestens ein Werkzeugmagazin ist für ein automatisches Einwechseln von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorgesehen. Die aufgabengemäß angestrebte Minimierung der Wechselzeiten für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate erfolgt gemäß „geänderter Patentschrift”, Abs. [0010] im Wesentlichen dadurch, dass jeweils eine Spindeleinheit das fest aufgespannte Werkstück bearbeiten kann, während die andere Spindeleinheit rüstet, d. h. das in der Bearbeitungsabfolge als nächstes erforderliche Werkzeug oder Aggregat einwechselt. Die zweite Spindeleinheit kann dann die Bearbeitung weiterführen, während nun die erste Spindeleinheit rüsten kann. Bei dieser Bearbeitungsabfolge ist es möglich, die Rüstzeit nahezu gegen Null gehen zu lassen.
Auch ist es bei einem derartigen Bearbeitungszentrum möglich, Bearbeitungsaggregate, welche lange Wechselzeiten benötigen, sinnvoll einzusetzen, was das Einsatzspektrum eines solchen Bearbeitungszentrums wesentlich verbreitert (vgl. Abs. [0011]. Zudem kann das Bearbeitungszentrum auch noch dadurch flexibler eingesetzt werden, dass es wie in Abs. [0012] der Streitpatentschrift ausgeführt wird, auf eine Parallelbearbeitung zweier Werkstücke mit beiden Spindeleinheiten oder auf die Bearbeitung eines Werkstücks mit beiden Spindeleinheiten gleichzeitig eingestellt werden kann.
Daher muss es sich bei den beiden Spindeleinheiten nach Auffassung des Senats um gleichwertige Spindeln handeln, von denen jede mit jedem bereit stehenden Aggregat oder Werkzeug aus dem Magazin arbeiten kann, denn nur so sind die o. g. Forderungen zu erfüllen. Der Ausdruck „Spindeleinheit” kann daher nur in diesem Sinne verstanden werden und kann demnach nicht ein Spezialaggregat oder dergleichen bezeichnen und umfassen, welches lediglich zur Durchführung eines einzigen bestimmten Arbeitsganges vorgesehen und geeignet ist.
4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents als nicht neu gilt. Ein Bearbeitungszentrum mit einer ersten und einer zweiten Spindeleinheit, welche jeweils unabhängig voneinander an einem Y-Ausleger in Y-Achsrichtung verfahrbar sind, ist aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften ersichtlich. Auch der Gegenstand der von den Klägerinnen behaupteten und von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen offenkundigen Vorbenutzung eines Bearbeitungszentrums BAZ 29 der Firma A… AG (Beklagte) weist nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents auf, denn diese Vorrichtung verfügt nur über eine einzige Spindeleinheit, welche an einer Seite des Y-Auslegers verfahrbar ist, während sich auf der gegenüberliegenden Seite eine Verleimstation befindet. Dieses Spezialaggregat (Verleimstation) ist nach dem übereinstimmenden Vortrag von Klägerinnen und Beklagter bei dem konkreten Bearbeitungszentrum BAZ 20 der Firma A… AG überdies antriebsgemäß mit der Spindeleinheit gekoppelt, d. h. es kann dort nicht eigenständig und unabhängig von der Bewegung und Positionierung der Spindeleinheit am Y-Ausleger verfahren werden. Auch aus den zu dem Bearbeitungszentrum BAZ 20 der Firma B… vorgelegten druckschriftlichen Unterlagen in Form der Prospektbeilage „Genial” zur Zeitschrift BM, Heft 11, 1993 bzw. den Artikeln „Mit modularem Baukasten von der CNC-Oberfräse zum Bearbeitungszentrum” in BM, Heft 10, 1993, Seite 98, 99 sowie dem Artikel „Von der CNC-Oberfräse zum Bearbeitungszentrum in HK International Holz- und Möbelindustrie 11/93, Seite 1291 - 1293, sind jeweils nur Abbildungen und textliche Beschreibungen eines entsprechenden Bearbeitungszentrums zu entnehmen, an dessen Y-Ausleger auf der einen Seite eine Spindeleinheit, die sog. Hauptspindel, und auf der gegenüberliegenden Seite eine Verleimstation angeordnet ist“.
Auch die Vorrichtung nach der japanischen Gebrauchsmuster-Veröffentlichung JP 3-50402 lässt lediglich einen in Y-Richtung ausgerichteten Querträger, welcher anders als der patentgemäße Ausleger in Portalrahmenbauweise zu beiden Seiten des Arbeitsbereichs abgestützt ist, erkennen, an dessen einer Seite ein in Y-Richtung verfahrbarer Oberfräser (R) und an der gegenüberliegenden Seite zwei Revolvermaschinen (T) angeordnet sind. Demgemäß ist den mit verschiedenen Werkzeugen ausrüstbaren Revolvermaschinen an der anderen Seite des Y-Querträger ein Spezialaggregat in Form eines Oberfräsers gegenübergestellt. Der verbleibende Stand der Technik liegt weiter ab und vermag den Patentgegenstand ebenfalls nicht vorwegzunehmen. Durch die DE 43 15 997 A1 ist eine automatische Plattenbohrmaschine in Portalrahmenbauweise bekannt geworden, bei der der (eine) Bohrkopf mit wenigstens zwei Bearbeitungseinheiten ausgerüstet ist.
Auch die Werkzeugmaschine nach der DE 44 05 214 A1 ist in Portalrahmenbauweise aufgebaut. An den Querbalken sind zwei Spindeleinheiten auf einer Seite an einer gemeinsamen Führungseinrichtung angeordnet (Fig. 2), so dass sie zwar in begrenztem Umfang unabhängig voneinander verfahren werden können, jedoch nicht aneinander vorbei kommen können.
Die noch vorgelegten Auszüge aus der Zeitschrift BM, 94 (S. 38) (Anl. GKSS 12) sowie aus dem Fachbuch „Holzbearbeitungsmaschinen” (S. 113, 114) (Anl. GKSS 13) lassen keine gemeinsamen Merkmale mit dem Patentgegenstand erkennen.
5. Die Klägerinnen vermochten den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geänderter Patentschrift nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Klägerinnen verweisen im schriftlichen Vorverfahren u. a. auch auf eine angebliche Benutzungshandlung, durch die das Bearbeitungszentrum BAZ 20 der Firma A… AG (Beklagte) vor dem Zeitrang des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Die Beklagte bestreitet diese behauptete Benutzungshandlung bezüglich des Bearbeitungszentrums BAZ 20 nicht. Die Parteien tragen hierzu insoweit übereinstimmend vor, dass der Gegenstand der behaupteten Benutzungshandlung aus den von den Klägerinnen vorgelegten Auszügen aus den Zeitschriften HK International und BM gemäß den Anlagen GKSS 6 und GKSS 7, und zwar dort aus den in diesen Artikeln abgedruckten Fotos, erkennbar sei. Nach entsprechender Würdigung dieser bildlichen Darstellungen Zeitschrift HK 11/93, Seite 1291 unten und BM 11, Beilage Seite 2, Bilder unten kommt der Senat zu der Auffassung, dass dieses konkrete Bearbeitungszentrum nicht zwei gleichwertige Spindeleinheiten zu beiden Seiten eines Y-Auslegers aufweist, sondern eine einzige Spindeleinheit und eine am Y-Ausleger dieser gegenüberliegende Verleimstation. Die Verleimstation stellt dabei ein Spezialaggregat dar, welches nur für diesen einzigen Zweck bestimmt und geeignet ist und mit einer Spindeleinheit i. S. d. Streitpatents nicht vergleichbar ist. Ferner ist aus den o. g. bildlichen Darstellungen (HK 11/93 S. 1291 rechts unten; BM 11, Beilage S. 2, links unten) ein ”Sperrschwert” auf der Oberseite des Y-Auslegers erkennbar, welches für die antriebsmäßige Koppelung der Spindeleinheit und der Verleimstation bei der Verfahrbewegung in Y-Richtung vorgesehen ist. Eine zumindest in der Zeitschriftenbeilage zu BM 11, Seite 2 rechts unten erkennbare einzige Zahnstange auf der Oberseite des Y-Auslegers bestätigt die gekoppelte Verfahrbarkeit von Spindeleinheit und Verleimstation. Diese Koppelung kann für den Fall aufgehoben werden, dass die Verleimstation in einem Bearbeitungsgang nicht gebraucht wird, so dass diese sich dann am hinteren Ende des Y-Auslegers befindet. Derartige technische Verhältnisse seien auch nach den Einlassungen der Klägerinnen bei dem konkreten, gebauten Bearbeitungszentrum BAZ 20 gegeben gewesen.
Nach alledem kann die Kenntnis des konkreten Benutzungsgegenstandes BAZ 20 einen Fachmann, einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Holzbearbeitungsmaschinen für die automatische Fertigung von bestimmten Holzbauteilen z. B. für die Möbelindustrie o. ä., nicht dazu anregen, am Y-Ausleger eines derartigen Bearbeitungszentrums zwei gleichwertige Spindeleinheiten vorzusehen und diese hinsichtlich ihres Antriebs und ihrer Verfahrbarkeit in Y-Richtung unabhängig voneinander auszugestalten. Nachdem die bildliche Offenbarung des Benutzungsgegenstandes gemäß den Zeitschriften BM 11/93 (Werbebeilage) (Anl. GKSS 7) sowie HK 11/93 (Anl. GKSS 6) und auch noch aus der von den Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Zeitschrift „BM-Innenausbau, Möbel, Bauelemente”, Ausgabe 10/1993, Seiten 98, 99 - dieser Artikel enthält dieselben Abbildungen und Fotos wie der Artikel in HK 11/93 (Anl. GKSS 6) und ist mit diesem im Wesentlichen wortgleich - ersichtlich ist, kann den bildlichen Darstellungen dieser druckschriftlichen Entgegenhaltungen auch kein Offenbarungsgehalt erwachsen, der denjenigen des vorher abgehandelten Benutzungsgegenstandes übersteigt. Zweifelhaft mag lediglich sein, ob ein Fachmann bei der Betrachtung der bildlichen Darstellungen in den genannten Entgegenhaltungen die Tatsache der Koppelung des Antriebs der Spindel mit dem Antrieb der Verleimstation hinsichtlich der Verfahrbarkeit in Y-Richtung - also die eine einzige Zahnstange und das Koppelschwert - in Unkenntnis des Benutzungsgegenstandes auf einen Blick erkennen kann. Einen textlichen Hinweis gibt es in den Entgegenhaltungen hierzu nicht. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerinnen einmal annimmt, dass ein Fachmann bei alleiniger Lektüre dieser Entgegenhaltungen die Koppelung von Spindel und Verleimstation nicht erkennt und eine unabhängige Verfahrbarkeit dieser beiden Elemente in Y-Richtung zugrunde legt, vermag die Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen jedenfalls nicht den Gedanken nahe zu legen, anstatt einer Spindeleinheit und einer Verleimstation zwei gleichwertige Spindeleinheiten vorzusehen um damit den patentgemäßen Zweck der Minimierung der Wechselzeiten für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate zu erreichen.
Hierzu geben auch die von den Klägerinnen angezogenen Textpassagen in diesen Entgegenhaltungen keine Anregungen. So vermag der mehrfache Hinweis in der Zeitschrift HK 11/93 (Anl. GKSS 6) auf ein „modular aufgebautes Baukastensystem” (S. 1291, 1292) - anders als die Klägerinnen meinen - nicht eine Maschine mit zwei gleichwertigen Spindeleinheiten i. S. d. Patentgegenstandes nahe zu legen, sondern dies bleibt bezogen auf die Variation der (immer im Singular bezeichneten) Hauptspindel, an die auch noch nachträglich die unterschiedlichen Werkzeuge und Aggregate angebracht werden können. Dies ist insbesondere aus Seite 1292, linke Spalte, letzter Absatz ersichtlich, wo von einer „modularen Schnittstelle an der Hauptspindel” die Rede ist. Auch die Bildunterschrift zu Abbildung 2, welche die Hauptspindel zeigt, geht in diese Richtung. Auch der Satz „Die Varianten des Verleimteils können unabhängig von der Schnittstelle an der Hauptspindel ausgewählt werden” innerhalb der Abbildung 3 dieser Entgegenhaltung (Anl. GKSS 6) geht in seinem Offenbarungsgehalt nicht weiter, denn auch dort wird unterschieden zwischen einem Verleimteil, welches freilich unterschiedlich ausgestaltet sein kann aber immer ein Spezialaggregat bleibt und der Hauptspindel. Dies ist auch am graphischen Aufbau der Abbildung 3 erkennbar, wo im oberen Teil unterschiedliche Bearbeitungsaggregate zum Anschluss an die Hauptspindel und im unteren Teil Ausgestaltungen der Verleimstation erkennbar sind. Ähnliche Verhältnisse liegen auch bei dem mit den gleichen Abbildungen und einem ähnlichen Text versehenen Artikel in BM 10/93, Seite 98, 99 vor. Auch die Tatsache, dass die Verleimstation Motoren zum Antrieb einer Kappeinrichtung für das Kantenmaterial und zum Antrieb von Förder- und Andruckrollen für das Kantenmaterial aufweisen kann, wie dies z. B. aus der EP 0 510 231 B1 (Anl.
GKSS 10) im Einzelnen ersichtlich ist, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Verleimstation ein ausschließlich für diesen Zweck bestimmtes und geeignetes Spezialaggregat darstellt, welches freilich unterschiedlichen Produktionserfordernissen und -abläufen angepasst werden kann. Nach alledem vermögen die Entgegenhaltungen HK 11/93 (Anl. GKSS 6), BM 11/93 (Anl. GKSS 7) und BM 10/93 auch in Zusammenschau ihrer bildlichen und textlichen Gesamtoffenbarung und unter Hinzunahme der aus der EP 0 510 231 B1 ersichtlichen Details zum Aufbau einer Verleimstation einem Fachmann zumindest nicht die Anregung zu vermitteln, eine erste und eine zweite Spindeleinheit zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorzusehen (Merkmal 1. gemäß Merkmalsgliederung in Punkt I. 3.). Hierzu vermag auch der Auszug aus dem Fachbuch „Holzbearbeitungsmaschinen” (Anl. GKSS 13), Seite 112 bis 115 keinerlei Anregungen zu vermitteln, denn dort sind CNC-Oberfräsmaschinen beschrieben, welche in Reihe nebeneinander angeordnete Werkzeugaggregate aufweisen, mit denen ohne Umrüstung verschiedenartige Arbeiten am gleichen Werkstück oder die gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Werkstücke möglich sind (S. 113, 1. geschlossener Abs.). Wie in diesem Absatz auch dargestellt ist, können diese Aggregate mit unterschiedlichen oder gleichen Werkzeugen bestückt werden. Dies bedeutet, dass die Aggregate an der Maschine verbleiben und lediglich die Werkzeuge gewechselt und umgerüstet werden können. Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent hingegen sind zwei Spindeleinheiten vorgesehen, welche (jeweils) zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten ausgestaltet sind (Merkmal 1.).
Die Lehre, zwei gleichwertige Spindeleinheiten an einem Y-Ausleger anzuordnen, welche unabhängig voneinander verfahrbar sowohl mit gleichem Werkzeug gleichzeitig arbeiten können als auch ein Rüstvorgang an einer Spindel ablaufen kann, während die andere bearbeitet, wobei auch dabei jede Spindeleinheit jedes beliebige an der Maschine vorgesehene Werkzeug oder Aggregat aufnehmen und betreiben kann, vermag auch die JP-Gebrauchsmusterschrift 3-50402 einem Fachmann nicht nahe zu legen. Bei dieser Spezialmaschine mit automatisierter Werkstückförderung und -zuführung ist, wie aus Figur 1 und 2 erkennbar, eine Oberfräse (R) an einer Seite eines quer verlaufenden (Y-Richtung) Tragbalkens angeordnet, während an der gegenüberliegenden Seite eine sog. Revolvermaschine (T), gemäß Figur 2 eigentlich zwei solche Revolvermaschinen, angeordnet sind. Der diese Elemente tragende Querbalken ist - anders als beim Patentgegenstand - nicht als Ausleger, sondern in Portalrahmenbauweise ausgeführt. Eine derartige Spezialmaschine, mag sie eine aus drei Maschinentypen zusammengesetzte Kombinations-Holzbearbeitungsmaschine wie aus der deutschen Übersetzung (Anl. GKSS 9), Seite 1, 1. Absatz entnehmbar ist, darstellen, ist zumindest nicht geeignet, einem Fachmann die Anordnung zweier gleichwertiger Spindeleinheiten zu beiden Seiten eines Y-Trägers vor Augen zu führen. Während nämlich die Revolvermaschine (T) relativ universal einsetzbar ist, zumindest im Hinblick auf den Werkzeugwechsel, wonach sie Vorgänge wie Nuten, Fräsen, Schneiden des Außenumfangs und Bohren des Mittelabschnitts des Werkstücks durchführen kann (vgl. deutsche Übersetzung S. 7, 2. Abs.), vermag die Oberfräse (R) nur diese Arbeit (Oberfräsenbearbeitung) zu verrichten (vgl. S. 7, 3. Abs. der deutschen Übersetzung), möglicherweise mit wahlweise unterschiedlichen Fräsköpfen (69) (vgl. S. 7, 4. Abs.). Hinzu kommt, dass die Revolvermaschine (T) aufgrund ihrer Ausführung - wie auch aus Beschreibung (S. 7, 2. Abs. und Zeichnung Fig. 1) erkennbar - lediglich zum Werkzeugwechsel, jedoch nicht zum Wechsel von Aggregaten ausgestattet und geeignet ist, so dass auch diese trotz ihrer universellen Einsetzbarkeit hinsichtlich der Werkzeugauswahl nicht als Spindeleinheit i. S. d. Patentgegenstandes betrachtet werden kann. Somit kann mit dem entgegengehaltenen Maschinenkonzept nach dem JP-Gebrauchsmuster lediglich eine Arbeitsergänzung mit Hilfe unterschiedlich ausgestalteter spezialisierter Elemente (Revolvermaschine, Oberfräsmaschine) erreicht werden, während mit den zwei Spindeleinheiten der patentgemäßen Vorrichtung auch die synchrone Ausführung von Arbeiten unter Verwendung gleicher Werkzeuge oder auch gleicher Aggregate möglich ist.
Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften sind von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen vom Patentgegenstand weiter ab, wie der Senat überprüft hat. Nachdem der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bestandsfähig ist, sind die angegriffenen, auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, 7, 15 und 16, die durch ihre Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 von diesem getragen sind, ebenfalls bestandsfähig. Bei dieser Sachlage kann der Hilfsantrag auf sich beruhen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. gez. Unterschriften