Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 10.02.2000 – 25 W (pat) 186/99
25. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die angegriffene Marke 2 907 618
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Knoll
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 027 794, 2 029 554 und 2 063 699 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 14. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den drei oben bezeichneten Widerspruchsmarken für eine Teil der Waren der angegriffenen Marke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus ihren drei Marken zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Brandt Knoll Ko