Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 05.10.2026 – 5 StR 413/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:051026B5STR413.26.0

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Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 30. März 2026 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-10-05/5-str-413-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-10-05/5-str-413-26#rd_2

1. Während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen rechtlichen Bedenken begegnet, weist der Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten auf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-10-05/5-str-413-26#rd_3

Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB hat es verneint, ohne den vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn lehnt das Tatgericht nach der Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall ab, muss es sich gegebenenfalls in einem nächsten Prüfungsschritt die Frage vorlegen, ob die Annahme eines solchen unter Berücksichtigung gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe gerechtfertigt ist. Erst wenn es danach keinen minder schweren Fall zu bejahen vermag, darf es - in einer wie der hier vorliegenden Konstellation - den wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zur Prüfungsreihenfolge nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-10-05/5-str-413-26#rd_4

2. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Gericke Köhler Resch
von Häfen Werner