Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 400/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR400.26.0
BundVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. März 2026 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum tateinheitlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht stand.
Das Landgericht hat in Befolgung von § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen der Vorschrift des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, den es nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es „im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch aller subjektiven Umstände und des Tatbildes, verneint“, weil die Tat „vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erheblich“ abweiche. Ob der Strafrahmen des minder schweren Falls unter Berücksichtigung des Milderungsgrunds der Beihilfe hätte erreicht werden können, hat es nicht erkennbar in den Blick genommen.
Damit hat die Strafkammer die gebotene Prüfungsreihenfolge missachtet, nach der beim Zusammentreffen eines vertypten gesetzlichen Milderungsgrundes im Sinne von § 49 StGB mit einer Strafvorschrift, die minder schwere Fälle vorsieht, vorrangig zu prüfen ist, ob die Tat als minder schwerer Fall zu werten ist und - sofern dies unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte nicht der Fall sein sollte - bei dieser Prüfung in einem zweiten Schritt gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 StR 229/23, NStZ 2024, 37; vom 24. Juni 2025 - 6 StR 226/25).
Da bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob er den weiteren vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vorgebrachten Bedenken gegen die Strafzumessung nähertreten könnte.
Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können deshalb bestehen bleiben.
VRinBGH Cirenerist im Urlaub undkann nicht signieren. Gericke Mosbacher Gericke Resch von Häfen