Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 6. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
"Die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen vom 07.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 16.06.2023, Az. 29 XIV(B) 23/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen."
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 2. Februar 2023 in Nordrhein-Westfalen nahe eines ehemaligen Grenzübergangs in Gewahrsam genommen. Eine Überprüfung seiner Personalien ergab, dass er bereits in Frankreich und den Niederlanden erfolglos um Asyl ersucht hatte. Mit einstweiliger Anordnung ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen vorläufig Haft bis zum 2. März 2023 an. Nachdem ein an Frankreich gerichtetes Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) abgelehnt worden war, stellte es am 24. Februar 2023 ein entsprechendes Ersuchen an die Niederlande. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. Februar 2023 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 2023 in der Hauptsache "Abschiebehaft (Haft zur Sicherung der Zurückschiebung)" des Betroffenen bis zum 3. April 2023 an.
Mit Schreiben vom 5. März 2023 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) benannt und beantragt, die Haft aufzuheben sowie festzustellen, dass diese ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Für den Fall der Haftentlassung hat er beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht, nachdem der Betroffene am 24. März 2023 in die Niederlande abgeschoben worden war, mit Beschluss vom 16. Juni 2023 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson hatte keinen Erfolg. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Die zulässige (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13 ff. mwN) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich - angenommen, es liege ein zulässiger Haftantrag vor, der unter anderem auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Haftdauer sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthalte. Die vom Betroffenen kontaktierte Rechtsanwältin sei über den Anhörungstermin informiert gewesen. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde zunächst einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen fehlerhafter Besetzung der Beschwerdekammer.
aa) Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält bereits keine gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG genügende Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 72 Abs. 3 FamFG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts) müssen die konkreten Umstände angegeben werden, aus denen sich die gerügten Fehler - im vorliegenden Fall die fehlende Verhinderung des Vorsitzenden sowie seine nicht geschäftsplanmäßige Vertretung durch einen der drei an der Entscheidung beteiligten Richter - ergeben. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, hat die Rechtsbeschwerde zumindest darzulegen, dass sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 191/17, NJW 2018, 1261 Rn. 13).
bb) Diese Darlegungsanforderungen hat die Rechtsbeschwerde vorliegend nicht erfüllt. Sie führt lediglich an, den Gerichtsakten sei weder ein Vertretungsfall oder eine Begründung für eine etwaige Verhinderung des Vorsitzenden zu entnehmen noch ergebe sich aus ihnen, dass einer der mitwirkenden Richter als Vertreter des Vorsitzenden gehandelt habe. Dass sie versucht hätte, diese gerichtsinternen Vorgänge - beispielsweise durch Nachfrage und Bitte um Abgabe dienstlicher Stellungnahmen - aufzuklären, legt sie nicht dar.
b) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Haftantrags vom 27. Februar 2023. Insbesondere genügt dieser den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG (zu den Maßstäben vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 48/20, InfAuslR 2025, 435 Rn. 5 mwN).
aa) Zu Unrecht kritisiert die Rechtsbeschwerde die Angaben im Haftantrag zur rechtlichen Einordnung der geplanten Überführungsmaßnahme als widersprüchlich. Die Auslegung des Haftantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - V ZB 72/19, juris Rn. 2) ergibt, dass die beteiligte Behörde die Anordnung von Überstellungshaft nach dem im Zeitpunkt der Antragsstellung noch geltenden Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) begehrt hat, nicht aber Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG, § 18 Abs. 3 AsylG iVm § 62 AufenthG.
(1) Haft zur Sicherung der Überstellung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, darf seit Inkrafttreten der Dublin-III-Verordnung im Jahr 2013 in dem nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat nur noch unter den Voraussetzungen ihres Art. 28, nicht mehr nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats - wie beispielsweise Vorschriften zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht - angeordnet werden. Andernfalls würde der Schutzzweck der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vereitelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 11 f.).
(2) Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend wird in der Überschrift des Haftantrags vom 27. Februar 2023 ausdrücklich "Haft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 2 Abs. 14 AufenthG" beantragt. Die beteiligte Behörde schildert auch im Sachverhalt die beabsichtigte Überstellung und den Verlauf der dafür erforderlichen Wiederaufnahmegesuche. Ebenso bezieht sie sich beim Haftgrund unmittelbar auf Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14 AufenthG. Auch bei der Haftdauer nennt sie den danach vorgegebenen Zeitrahmen von sechs Wochen nach Zustimmung durch den zuständigen Mitgliedsstaat. § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG findet demgegenüber im gesamten Haftantrag keine Erwähnung. Auch wenn im Rahmen der Begründung des Haftantrags unter den Voraussetzungen der Rückführung einmal § 18 Abs. 3 AsylG angeführt wird und im Text mehrfach der Begriff "Zurückschiebung" (statt "Überstellung") verwendet wird, folgt aus dem Gesamtzusammenhang unmissverständlich, dass der Antrag auf Grundlage der Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO gestellt wird.
bb) Es bedurfte im Haftantrag auch keiner weiteren Darlegungen zur Aufnahmepflicht der Niederlande. Aus der Angabe des Betroffenen, sein Asylantrag sei in den Niederlanden negativ beschieden worden, folgt nichts anderes. Die Überprüfung einer entsprechenden Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung des Zielstaats obliegt den Verwaltungsgerichten; der Haftrichter hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Überstellung (in einen bestimmten Zielstaat) zu Recht betreibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 9; vom 17. September 2024 - XIII ZB 67/20, MigRI 2025, 24 Rn. 9).
cc) Schließlich ist der Haftantrag auch nicht deswegen unzulässig, weil es bei den Darlegungen zur notwendigen Haftdauer an einer Erläuterung fehlte, warum Frankreich und die Niederlande nicht unmittelbar zeitgleich um Aufnahme des Betroffenen ersucht wurden. Damit wird bereits kein Darlegungsdefizit des Haftantrags aufgezeigt (vgl. dazu unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots unten Rn. 22).
c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht keinen Verstoß des Amtsgerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit der Beteiligung der vom Betroffenen genannten Rechtsanwältin am Anhörungstermin vom 1. März 2023 festgestellt.
aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser vom Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN).
bb) Diesen Maßstäben ist die Verfahrensgestaltung des Haftrichters gerecht geworden. Ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin vom 1. März 2023 hat der Betroffene im Anhörungstermin mitgeteilt, er habe Kontakt zu einer Rechtsanwältin gehabt, dieser mitgeteilt, dass und wann die Anhörung stattfinden werde und ihr am Vortag die zugehörigen Unterlagen per Fax übersandt. Die Rechtsanwältin habe ihm telefonisch zugesagt, mit dem Gericht darüber zu sprechen. Nachdem die somit über den Termin in Kenntnis gesetzte Rechtsanwältin keinen Verlegungsantrag gestellt hat, konnte der Haftrichter die Anhörung des Betroffenen ohne Beteiligung der Rechtsanwältin durchführen; er war insbesondere nicht gehalten, zuvor selbst Kontakt zu der Rechtsanwältin aufzunehmen und ihr die Terminsteilnahme anzubieten.
d) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat die beteiligte Behörde auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.
aa) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 36/21, juris Rn. 9 mwN) Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf. Das Beschleunigungsgebot schließt allerdings einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus. Es ist daher nicht schon dann verletzt, wenn einzelne Bearbeitungsschritte nicht sofort erfolgen. Angesichts der Vielzahl der von der beteiligten Behörde und den in Zusammenarbeit mit ihr tätigen anderen Behörden zu betreibenden Vorgänge kann nicht jeder Einzelschritt unmittelbar erfolgen. Maßgeblich ist daher, ob der zeitliche Rahmen insgesamt der gebotenen Beschleunigung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - XIII ZB 21/25, juris Rn. 12 mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben, die auch für die Überstellungshaft gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 29/22, MigRI 2024, 232 Rn.1 f., 11 ff.), ist eine vermeidbare Verzögerung nicht zu erkennen.
(1) Kommen bei einem Betroffenen mehrere Staaten als Zielstaat für ein Aufnahmegesuch nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO in Betracht, sind die beteiligte Behörde und die mit ihr zusammenarbeitenden weiteren nationalen Behörden - insbesondere das Bundesamt - nicht verpflichtet, sofort und gleichzeitig jeden in Betracht kommenden Zielstaat um Aufnahme zu ersuchen, auch wenn dadurch im Einzelfall die Haftdauer des Ausländers verkürzt werden könnte. Denn in einer solchen Situation steht fest, dass nur ein Gesuch in der Sache Erfolg haben kann, die übrigen Anfragen demgegenüber für die eigenen Behörden wie für die Behörden der angefragten Zielstaaten unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen. Hier reicht es aus, wenn zunächst ein Aufnahmegesuch an den aus (objektiver) behördlicher Sicht näher liegenden Mitgliedstaat gerichtet wird. Den Interessen des Betroffenen an einer beschleunigten Bearbeitung wird dadurch Rechnung getragen, dass der um Aufnahme ersuchte Zielstaat innerhalb von zwei Wochen antworten muss, da ansonsten die Zuständigkeitsfiktion greift, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 und 4 Dublin-III-VO.
(2) Danach liegt in dem Umstand, dass das Bundesamt zunächst nur an Frankreich ein Aufnahmeersuchen bezüglich des Betroffenen gerichtet hat, keine vorwerfbare Verfahrensverzögerung. Wie die beteiligte Behörde im Haftantrag ausgeführt hat, hatte die Recherche in der European Asylum Dactyloscopy Database (Eurodac) eine erstmalige Registrierung des Betroffenen in Frankreich ergeben. Insofern durfte das Bundesamt hier von einer originären Zuständigkeit Frankreichs ausgehen.
cc) Auch sonst ist eine Verzögerung nicht erkennbar. Wie im Haftantrag im Einzelnen dargelegt, erfolgten die jeweiligen Bearbeitungsschritte unverzüglich aufeinander.
e) Schließlich bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, das Amtsgericht habe (ebenfalls) gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen, indem es verzögert über den Haftaufhebungsantrag der Vertrauensperson entschieden habe. Zwar kann die überlange Dauer eines (Beschwerde-)Verfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzen; anders als eine Verzögerung der Abschiebung durch die beteiligte Behörde rechtfertigt eine Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens indes für sich genommen nicht die Aufhebung einer rechtmäßig angeordneten Haft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16/22 juris Rn. 6 mwN). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Überprüfung der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens. Das für die Behörde mit Blick auf die Abschiebung geltende Beschleunigungsgebot dient dazu, den Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; verletzt die Behörde ihre Pflicht zur Beschleunigung, darf die Haft daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden. Das ist indes nicht übertragbar auf (vermeidbare) Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Haftanordnung. Erfolgt diese Kontrolle verzögert, so führt dies bei einer rechtmäßig angeordneten Haft - anders als vermeidbare Verzögerungen im behördlichen Abschiebungsverfahren - schon nicht zu einer längeren Haftdauer. War das Gericht daher - wie hier - nicht verpflichtet, die Haft aufzuheben, besteht kein Raum für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach Ablauf des Haftzeitraums (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, MigRI 2025, 90 Rn. 8).
3. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses war wie geschehen gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wegen offenkundiger Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XIII ZB 43/21, juris Rn. 9 mwN). Wie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, ist das Landgericht entgegen der Formulierung im Tenor - zu Recht - von einer Beschwerde nicht des Betroffenen, sondern seiner Vertrauensperson ("Beteiligter zu 1.") ausgegangen. Diese war gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil ihr aus eigenem Recht gestellter (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, MigRI 2024, 233 Rn. 7 ff.) Haftaufhebungsantrag vom Amtsgericht zurückgewiesen worden war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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