Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 25.08.2026 – 7 StR 41/26
7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250826B7STR41.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Januar 2026 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsanordnung getroffen. Von dem weiteren Tatvorwurf eines zum Nachteil des Nebenklägers begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat es ihn aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zwar ist das Rechtsmittel nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. Denn die gebotene sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift ergibt eindeutig, dass sich der Nebenkläger gegen den Teilfreispruch wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 400 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben hat, inwieweit er das Urteil anfechte, zielt sein Revisionsantrag, „das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben“, nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung des Teilfreispruchs wegen des zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Delikts. Hingegen ist auszuschließen, dass dieser Antrag allein - und folglich unzulässigerweise - darauf gerichtet sein könnte, eine härtere Bestrafung in den - den Nebenkläger nicht betreffenden - Verurteilungsfällen zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2026 - 4 StR 97/26, juris Rn. 3 mwN; vom 19. September 2001 - 3 StR 336/01, NStZ-RR 2002, 261; siehe ferner zu der anders gelagerten Fallkonstellation der Erhebung der unausgeführten Sachrüge ohne Revisionsantrag bei Teilfreispruch vom Nebenklagedelikt BGH, Beschluss vom 31. August 1988 - 4 StR 401/88, NStZ 1988, 565).
2. Die Revision ist aber unbegründet. Die Sachrüge versagt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu den Erfolgsaussichten in der Sache.
Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, kann der Senat über das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Denn in den Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit der Revision ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23, juris mwN).
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