Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 11.08.2026 – 7 StR 33/26

7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110826B7STR33.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. März 2026 in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-33-26#rd_1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Zudem hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Angeklagte gegen den Maßregelausspruch. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-33-26#rd_2

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu einer Ergänzung der Urteilsformel. Wie das Landgericht bei Abfassung der Urteilsgründe selbst zutreffend erkannt hat, ist der Tenor seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkammer hat es versäumt, zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Angeklagte von den ihr zur Last gelegten Taten der versuchten Sachbeschädigung und der versuchten schweren Brandstiftung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, freigesprochen hat, weil sich die an paranoider Schizophrenie leidende Angeklagte bei Begehung dieser festgestellten Taten krankheitsbedingt im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit befunden habe. Der Freispruch ist auch dann ausdrücklich zu tenorieren, wenn - wie hier - die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB angeordnet wird. Der Senat holt daher den rechtlich gebotenen Teilfreispruch nach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - 1 StR 332/12, juris mwN; vom 8. Januar 1998 - 4 StR 620/97, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-33-26#rd_3

2. Im Übrigen hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-33-26#rd_4

Es ist zwar rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem zulässigen Verteidigungsverhalten der Angeklagten ungünstige Schlüsse auf ihre Gefährlichkeit gezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 21 mwN; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 63 Rn. 108 mwN). Zudem hat es zur Begründung seiner Prognoseentscheidung die verfahrensgegenständliche, zeitlich vor den Anlasstaten begangene Körperverletzung herangezogen, obwohl es insoweit einen spezifischen Zusammenhang zum Wahnthema nicht festzustellen vermochte (zur Berücksichtigung von Vordelinquenz ohne Symptomcharakter vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2024 - 5 StR 390/23, NStZ-RR 2024, 239, 240 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-33-26#rd_5

Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Denn die sachverständig beratene Strafkammer hat ihre Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer gebotenen Gesamtwürdigung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 3 StR 65/24, juris Rn. 24 mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20, StV 2021, 245, 246 mwN), ohne dass es auf die rechtlich bedenklichen Ausführungen ankommt. Danach ist das Landgericht mit dem psychiatrischen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass namentlich die - trotz zahlreicher therapeutischer Interventionen - bislang fehlende Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft der seit spätestens Mitte 2024 an paranoider Schizophrenie erkrankten Angeklagten als prognoseungünstig zu bewerten seien. Zudem handele es sich bei den von der Angeklagten im unbehandelten akuten Krankheitszustand auch zukünftig zu besorgenden Brandlegungen um solche Taten, die ein erhebliches Schädigungspotential aufwiesen und Zufallsopfer träfen. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die sich daran anschließende Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe die Tatbegehung in Abrede gestellt und damit ihre fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten gezeigt, diente lediglich als weitere Bestätigung seiner bereits mit sachverständiger Hilfe beanstandungsfrei gewonnenen Überzeugung von einer negativen Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01, juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 35). Gleiches trifft auf die folgende und nicht tragende Heranziehung der verfahrensgegenständlichen Körperverletzung durch die Strafkammer als Beleg für die Aggressionsbereitschaft der Angeklagten zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 StR 359/23, StV 2025, 388, 389; Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20, juris Rn. 17).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-33-26#rd_6

3. Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Marks Herold
Neef Schiller