Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 21.07.2026 – 6 StR 285/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726B6STR285.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2026 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/6-str-285-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/6-str-285-26#rd_2

1. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/6-str-285-26#rd_3

Die Strafkammer hat für die Bemessung der Freiheitsstrafe den wegen Versuch gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Einen sonstigen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB hat das Landgericht verneint. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil es die Umstände, die nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs begründen, nicht erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/6-str-285-26#rd_4

Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2026 - 6 StR 588/25, Rn. 15; vom 24. Juni 2025 - 6 StR 226/25, Rn. 4; vom 15. April 2025 - 3 StR 87/25, Rn. 4).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/6-str-285-26#rd_5

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einem dem Angeklagten günstigeren Strafrahmen gelangt wäre und eine mildere Freiheitsstrafe bestimmt hätte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen, weshalb sie aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/6-str-285-26#rd_6

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erwägungen zur konkreten Strafzumessung nicht gänzlich unbedenklich sind. Sie lassen besorgen, dass die Strafkammer dem Umstand, dass der Geschädigte den Angeklagten als „Neger“ bezeichnete, ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht nur die Verwendung des Begriffs „Nigger“, sondern auch die Bezeichnung als „Neger“ nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Band 15, S. 462 ; Duden, Das Herkunftswörterbuch, Etymologie der deutschen Sprache, 6. Aufl., S. 578). Sie erfüllt den Tatbestand der Beleidigung, weil mit der Bezeichnung eine rassistische und diskriminierende Abwertung einer Person einhergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16, Rn. 72; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 - 4 LD 24/25, Rn. 81; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23, Rn. 92). Darüber hinaus bestand kein Anlass, die Schwere der Beleidigung unter Hinweis auf die Lebenskreise des Opfers und des Angeklagten, die zum Tatzeitpunkt beide in einem Obdachlosenheim lebten, zu relativieren, zumal der Gesetzgeber mit der Erweiterung des § 46 Abs. 2 StGB um rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe das Ziel verfolgt hat, eine ausdrückliche gesetzliche Aufforderung für die strafschärfende Berücksichtigung solchen mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbaren Unwerts zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 16/10123, S. 2, 9).

Bartel Wenske von Schmettau
Arnoldi Dietsch