Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 15.07.2026 – 4 StR 138/26
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150726B4STR138.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da das Landgericht eine Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 2 StGB nicht geprüft hat.
Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob nicht bereits unter Berücksichtigung der von ihr im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten angeführten Strafmilderungsgründe oder zumindest in Verbindung mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags vorlagen. Bei Nichtverbrauchen des vertypten Strafmilderungsgrundes im Rahmen der Bejahung des minderschweren Falles käme eine mögliche weitere Strafrahmensenkung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2026 - 4 StR 581/25 Rn. 6 f.; vom 1. März 2022 - 4 StR 480/21 Rn. 3; vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 15 und vom 23. Mai 2016 - 4 StR 140/16 Rn. 9; zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 250/21 Rn. 4).
2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht aus einem niedrigeren Strafrahmen eine mildere Strafe entnommen hätte. Die zugehörigen Feststellungen sind nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.
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