Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 15.10.1986 – 2 StR 311/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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66 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 311/86 URTEIL
u vi Fa v b vor
in der Strafsache
gegen
1. den Polizeihauptmeister Dieter K EEE aus TEE - HG. geboren 2m GE 1537 in BEE, > u,
2. den Feuerwehr-Hauptbrandmeister Otto W 0] aus
VE, Jenoren m EEE 1543 ir Ho (Kreis A :
wegen Körperverletzung im Amt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Richter am Landgericht u > i der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanuelt iii
als Verteidiger des Angeklagten CE ,
2. Rechtsanwalt mu
als Verteidiger des Angeklagten vB,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft hält auf Grund der getroffenen Feststellung die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt für fehlerhaft, sie macht geltend, das Geschehen habe
als fahrlässige Tötung und unterlassene Hilfeleistung be-
wertet werden müssen. Sie beanstandet außerdem die Straf-
zumessung.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
IL.
1. Am Abend des 4. Juni 1984 gegen 21.00 Uhr meldete sich beim Angeklagten KEN, der in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidenten in u als Polizeihauptmeister seinen Dienst versah, über die Notrufnummer 110 eine Frau, die schwer atmend wiederholt um Hilfe bat. Der Angeklagte verstand die Mitteilung der Frau "ich wern verschloche" nicht und fragte sie, ob sie einen Arzt brauche. Als die Frau das bejahte, verband er sie mit der Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr Wi, die nachts und an Sonn- und Feiertagen die Aufgaben der sonst von Mitarbeitern des DRK und des Arbeiter-Samariter-Bundes besetzte Krankenleitstelle wahrnimmt. Hier meldete sich der Angeklagte vi, der als Feuerwehr-Hauptbrandmeister Dienst tat. WER erfunr von der Anruferin, daß sie Mh hieß, sich in der CR Schi Stranc @ aufnieit und
von einem Mann namens GB, der gleich wieder komme, geschlagen werde. Frau ME bat schwer atmend und
stöhnend um Hilfe. Nach Beendigung dieses Gesprächs rief
der Angeklagte WM den Angeklagten KR an. Dabei kam es zu folgendem Dialog:
WW: Ja, Herr KG, das war was für Euch.
KB: Nee, die hat gesagt was vom Arzt. WE: Nee, die hat zu mir gesagt: "Hilfe, Hilfe, der schlägt mich, der schlägt mich!'. KO : Das hat sie mir nicht gesagt, sie brauch' einen Arzt hat sie mir gesagt. MD EB Ja, zu mir hat sie gesagt, sie wird zusammengeschlagen, und zwar in dert -
SchEB-Str. W, der Name MW, aber es
kann 'en Kalte' (keine wirkliche Notlage)
sein, das, ich weiß nicht so recht da. KO : Also, vergessen wir die Sache. VER: CER-Sch@iiB -St:. E "EM. KEN: Vergess ich, weil sie zu mir gesagt hatte,
sie will einen Arzt haben.
WE: Ja, alles klar. KON: Erledigt, ja."
Die Angeklagten unternahmen nichts, um der Anruferin zu helfen.
Nach dem Notruf brachte der Lebensgefährte der Frau VE , Hans CM, ihr mindestens noch eine schwere Kopfverletzung bei, die dazu führte,: daß sie spätestens gegen 22.30 Uhr zu einem aktiven Tun nicht mehr in der Lage war. Gegen 23.00 Uhr wurde Frau Matthies ertrunken
in der Badewanne aufgefunden.
2. Das Landgericht bewertet das Verhalten der Ange-
klagten als Körperverletzung im Amt. Ihnen sei bewußt ge-
wesen, daß die Anruferin um einen Arzt und um Hilfe gebeten habe, weil sie jemand schlage. Dennoch hätten sie nichts unternommen und damit billigend in Kauf genommen, daß die Anruferin weiter geschlagen und damit körperlich mißhandelt oder an ihrer Gesundheit beschädigt wurde (UA S. 8). Die Angeklagten hätten auf Grund ihrer Tätigkeit
in der Notruf- bzw. Rettungsstelle die Amtspflicht gehabt, Notrufe entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen. Der Angeklagte En sei als Amtsträger verpflichtet gewesen, eine für möglich erachtete weitere Körperverletzung zu verhindern; Amtspflicht des Angeklagten vB sei es gewesen, bei der Meldung von Unglücksfällen, Krankheiten oder Verletzungen für ärztliche Hilfe oder einen Krankentransport zu sorgen. Er habe einschreiten müssen, weil ihm vom Angeklagten KM mitgeteilt worden
war, daß die Frau einen Arzt verlangt hatte.
Der Angeklagte | hätte den Einsatz eines Streifenwagens und der Angeklagte vw den Einsatz eines Notarzt- oder Sanitätsfahrzeuges veranlassen können.
Hierdurch wäre eine weitere Körperverletzung der Frau, welche sowohl in dem Zufügen der schweren Kopfverletzung zu sehen sei als auch in dem Ertrinken oder Ertränken in der Badewanne - das jedenfalls erst nach
23.30 Uhr erfolgte -, verhindert worden.
III.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Als vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen lastet das Landgericht den Angeklagten sowohl die schwere Kopfverletzung, die der Frau nach dem Anruf zugefügt wurde, als auch das Ertrinken oder Ertränken der Frau in der Badewanne an. Wann die Anruferin die schwere Kopfverletzung frühestens erhielt, wurde aber nicht festgestellt, so daß die Annahme, die Angeklagten hätten diese Verletzung verhindern können, der erforderlichen Tatsachengrundlage entbehrt. Aber auch für die Begründung des Landgerichts, die Frau wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ertränkt worden oder nicht ertrunken, wenn die Angeklagten pflichtgemäß gehandelt hätten, bieten die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Angeklagte KG hätte pflichtgemäß gehandelt, wenn er den Einsatz eines Streifenwagens veranlaßt hätte. Ob er damit das spätere Ertränken oder Ertrinken der Frau
aber verhindert hätte, ist bisher ungewiß.
Der Angeklagte vB hatte hier nicht die Amtspflicht, durch den Einsatz eines Notarzt- oder Rettungsfahrzeuges künftige vorsätzliche Körperverletzungen zu verhindern, die der Frau erst nach ihrem Anruf von einem Dritten zu-
gefügt werden konnten.
Nachdem der Notruf an ihn weitergeleitet worden war und die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen bestand, mußte er allerdings die zur Gefahrenabwehr verpflichtete Polizeidienststelle informieren. Das hat der Angeklagte MO zunächst auch getan, dann jedoch dem Vorschlag des Angeklagten x RER zugestimmt, wegen der angeblich widersprüchlichen Angaben der Anruferin nichts zu unternehmen. Dieses Verhalten könnte eine Mitverantwortung des Angeklagten ER an einer späteren Körperverletzung aber ebenfalls nur dann begründen, wenn die Körperverletzung bei insoweit pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten VE verhindert worden wäre. Pflichtgemäß gehandelt hätte WM insoweit bereits dann, wenn er nach der zutreffenden Weitergabe der Angaben der Hilfesuchenden dem Vorschlag des Angeklagten KB, "die Sache zu vergessen", nicht zugestimmt, sondern erklärt hätte, daß die verantwortliche Entscheidung über den Einsatz der Polizei nicht von der Feuerwehr, sondern allein von der Polizei getroffen werden müsse. Ob KOEEER in diesem Falle den Einsatz eines polizeilichen Streifenwagens veranlaßt hätte, ist aber ebenso offen wie die Frage, ob ein solcher Einsatz die
weitere Körperverletzung verhindert hätte.
Letzteres gilt erst recht für den vom Landgericht geforderten Einsatz eines Notarztes oder Rettungs-
sanitäters.
2. Rechtliche Bedenken bestehen vor allem auch gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, die Angeklagten hätten weitere Körper-
verletzungshandlungen zum Nachteil der Anruferin billi-
gend in Kauf genommen.
Die Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagten folgende zwei Möglichkeiten erwogen hätten: Entweder werde sich der Einsatz (der Polizei) als überflüssig erweisen, weil die Kontrahenten - was schon häufig vorgekommen war - sich inzwischen wieder versöhnt hatten, oder die Anruferin werde weiter mißhandelt und war dann auf
(polizeiliche) Hilfe angewiesen.
Daß die Angeklagten mit weiteren Mißhandlungen rechneten, schließt das Landgericht unter anderem daraus, daß der Angeklagte KR ni: Billigung des Angeklagten vo seine Untätigkeit damit begründet habe, die Anruferin habe widersprüchliche Angaben gemacht. Solche Widersprüche hätten erkennbar nicht vorgelegen.
Die Äußerung des Angeklagten KW, "also vergessen wir die Sache" und "vergess ich, weil sie zu mir gesagt hatte, sie will einen Arzt haben", deuten nach Ansicht der Strafkammer darauf hin, daß ihm bewußt gewesen sei, er müsse eigentlich handeln. Etwas bewußt oder absichtlich vergessen bedeute, daß man es aus dem Gedächtnis verdränge,
weil man sonst anders reagieren müßte (UA S. 14).
Bei diesen Überlegungen läßt die Strafkammer zunächst außer acht, daß die Redewendung "vergessen wir die Sache" in der Umgangssprache besonders auch in dem Sinne verwendet wird, daß eine Angelegenheit erledigt sei. Diese Worte enthalten dann nicht die Ankündigung oder Aufforde-
rung, etwas aus dem Gedächtnis zu verdrängen.
Vor allem aber enthält das Urteil keine näheren Ausführungen dazu, daß die Angeklagten den Eintritt eines als möglich angesehenen Erfolges auch billigend in Kauf genommen haben. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und
bewußter Fahrlässigkeit nicht hinreichend bedacht hat.
Bedingter Vorsatz unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie in Kauf nimmt, weil er sein (anderes) Ziel auf jeden Fall, notfalls auch auf eine an sich unerwünschte Art und Weise erreichen will. Weiß ein Täter um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, so ergibt sich allein daraus noch nicht, daß er den möglichen Erfolg billigt. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts ist allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74).
Gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten weitere Körperverletzungen der Anruferin billigend in Kauf genommen, spricht im vorliegenden Falle vor allem die Tatsache, daß sie kein persönliches Interesse daran hatten, daß keine polizeilichen Maßnahmen ergriffen werden. Der Angeklagte | hätte ohne Mühe den Einsatz eines Streifenwagens veranlassen können. Bei einem ver-
geblichen Einsatz hätte er sich allenfalls dem - unbe-
- 11 - gb
rechtigten - Vorwurf seiner Kollegen ausgesetzt gesehen,
sie unnötig bemüht zu haben. Unterließ es der Angeklagte, nach einem ernstzunehmenden Notruf den gebotenen polizeilichen Einsatz zu veranlassen, dann mußte er hingegen mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen rechnen, zumal die Telefongespräche auf Tonband aufgezeichnet wurden und das Verhalten des Angeklagten auf diese Weise re-
konstruiert werden konnte. Das gilt entsprechend für den Angeklagten WB.
Waren ihnen diese möglichen - für sie nachteiligen - Folgen ihres Handelns nicht gleichgültig, dann liegt es nahe, daß sie darauf vertrauten, der Anruferin werde nichts (mehr) geschehen. Das hat die Strafkammer nicht
erwogen.
Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Angeklagten hin aufzuheben. IV.
Revision der Staatsanwaltschaft
Aus den unter III genannten Gründen führt die Revision der Staatsanwaltschaft - soweit sie zugunsten der Angeklagten wirkt - zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils.
Sie ist auch begründet, soweit sie zu Lasten der An-
geklagten eingelegt worden ist.
Das Landgericht hat eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lediglich mit dem Satz abgelehnt:
"Damit, daß die Anruferin später in der Badewanne ertrinken oder umgebracht werden würde, konnten die An-
geklagten nicht rechnen." Das genügt hier nicht.
Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Angeklagten auf Grund der ihnen bekannten Tatsachen den Tod der Anruferin im Ergebnis vorhersehen konnten, ob mit dem zum Tode führenden Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung zu rechnen war (vgl. BGHSt 3, 62; 12, 75) und ob der Eintritt dieses Erfolges bei pflichtgemäßem Han-
deln verhindert worden wäre.
Nach den bisherigen Feststellungen ist zwar ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod der Anruferin (hypothetischer Kausalzusammenhang) noch weniger ersichtlich als ein solcher Zusammenhang mit den erlittenen Körperverletzungen. Es läßt sich jedoch nicht völlig ausschließen, daß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können.
Das gilt für den gegen den Angeklagten vn erhobenen Vorwurf allerdings mit einer noch geringeren Wahrscheinlichkeit.
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Wegen unterlassener Hilfeleistung konnten die Angeklagten nicht verurteilt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sie mit dem Vorliegen eines Unglücksfalles im Sinne von § 323 c StGB rechneten, ihn billigend in Kauf nahmen und dennoch nicht helfen wollten. Nicht jede Körperverletzung, bei der weitere Verletzungen eintreten können, ist bereits als Unglücksfall im Sinne von § 323 c StGB zu bewerten. Unglücksfälle sind vielmehr nur solche (plötzlich eintretenden) Ereignisse, die erheblichen Schaden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (R6St 71, 187, 189; 75, 68, 70; 75, 162), es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (B6HSt 6, 147, 152).
Herdegen Müller Maier
Theune Niemöller