Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 06.08.2025 – 6 StR 115/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:060825B6STR115.25.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 4. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-06/6-str-115-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, den Anrechnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-06/6-str-115-25#rd_2

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-06/6-str-115-25#rd_3

2. Die Sachrüge führt zu einer Schuldspruchkorrektur zu Lasten des Angeklagten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-06/6-str-115-25#rd_4

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte zusammen mit drei weiteren unbekannten Mittätern die beiden Geschädigten auf ihrem Anwesen, um Geld und Wertsachen an sich zu bringen. Zur Verhinderung erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme fesselten die Täter den Geschädigten unter anderem mit sogenanntem Panzertape, indem sie ihm die Hände auf den Rücken banden und die Arme auf Brusthöhe mehrfach am Rumpf fixierten. Außerdem verschlossen sie seinen Mund mit mehreren Schichten des Klebebandes, bevor sie ihn zu Boden stießen. Hierdurch erlitt der Geschädigte Prellungen und Schmerzen sowie Taubheitsgefühle an den Handgelenken. Auch der Geschädigten wurden mittels des Klebebandes die Hände auf dem Rücken gefesselt und der Mund zugeklebt. Die Täter erbeuteten Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 87.000 Euro.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-06/6-str-115-25#rd_5

b) Das Landgericht hat dieses Geschehen als schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewürdigt. Darüber hinaus hat der Angeklagte hier aber auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes erfüllt (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), denn das Klebeband war nach der Art seines Einsatzes geeignet hier erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, Rn. 4).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-06/6-str-115-25#rd_6

c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs auch auf die Revision des Angeklagten nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.; vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 23). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch