Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZB 1/25

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB1.25.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 10. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 19. Dezember 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_1

Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen und hat den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gegen die Schuldnerin beantragt. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_2

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_3

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_4

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 14. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 6, juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_6

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Das Vorgehen des Einzelrichters stellt sich angesichts der widersprüchlichen gleichzeitigen Bejahung und (impliziten) Verneinung der Grundsatzbedeutung als objektiv willkürlich dar und verletzt daher das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 6-11; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 8 f., NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20 Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris; Beschluss vom 14. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 7, juris). Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_7

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte er bei seiner bisherigen Beurteilung verbleiben, wird er nach § 568 Satz 2 ZPO zu verfahren haben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-19/vii-zb-1-25#rd_8

4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Hannamann