Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 18.03.2025 – 6 StR 81/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:180325B6STR81.25.0

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-18/6-str-81-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-18/6-str-81-25#rd_2

1. Der Senat ändert den Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist. Die gleichzeitige Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 3 StR 515/15, Rn. 2).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-18/6-str-81-25#rd_3

2. Der Strafausspruch erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-18/6-str-81-25#rd_4

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „noch vor Beginn der Hauptverhandlung“ umfassend eingelassen, „in diesem Zuge den weiteren Tatbeteiligten“ T. „genannt und dessen Tatbeitrag erläutert hat, was bei den weiteren Ermittlungen hilfreich sein wird (Aufklärungshilfe)“. In Anbetracht dessen wäre es geboten gewesen zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-18/6-str-81-25#rd_5

Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erörterung entbehrlich war, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden war (§ 46b Abs. 3 StGB). Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass sich der Angeklagte bereits während des Ermittlungsverfahrens umfassend geständig einließ und dabei auch den Mittäter namentlich benannte. Denn das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten unter anderem darauf gestützt, dass er den festgestellten Sachverhalt „konstant zu seiner vorherigen polizeilichen Aussage“ schilderte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-18/6-str-81-25#rd_6

Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bartel RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und daher ander Unterschriftsleistunggehindert. Bartel Tiemann
von Schmettau Arnoldi