Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 16.04.2024 – 3 StR 428/23

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR428.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 mit Beschluss vom 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_2

Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2024 hat er sein Ansinnen dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom 23. Januar 2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_3

Diese Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) und Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ausgelegt und mit Beschluss vom 20. Februar 2024 zurückgewiesen (3 StR 428/23, juris).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_4

Mit Schreiben vom 18. März 2024 hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO gegen den Beschluss vom 20. Februar 2024“ eingelegt und (wiederum) beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken“, sowie „das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 […] aufzuheben“. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner Revisionsrügen wiederholt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_5

2. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_6

Das Revisionsverfahren ist vielmehr inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten erschöpft. Dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_7

3. Zu der erneut vom Verurteilten erhobenen Beanstandung, die ihm übersandten Ausfertigungen der Senatsbeschlüsse trügen nicht die Originalunterschriften der Richter, hat sich der Senat bereits verhalten (s. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 3 f.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/3-str-428-23#rd_8

4. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder andere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr beschieden werden.

Schäfer Paul Berg
Erbguth Voigt