Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 14.02.2024 – 4 StR 239/23

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR239.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2023 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-14/4-str-239-23#rd_1

Der Senat hat über die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2022 durch Beschluss vom 15. November 2023 entschieden, dabei Verfahrensbeschränkungen gemäß § 154 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgenommen, den Maßregelausspruch hinsichtlich der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfallen lassen und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-14/4-str-239-23#rd_2

Mit Schriftsatz, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 15. November 2023 erhoben und beantragt, den Beschluss „abzuändern hilfsweise aufzuheben“. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 GG, da ihm und seinem Verteidiger Rechtsanwalt H. die Abgabe einer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwehrt worden sei. Zudem sei der Senat in der Entscheidung vom 15. November 2023 auf den Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt P. – vom 19. Oktober 2023 – nicht eingegangen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-14/4-str-239-23#rd_3

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO endete mit Ablauf des 15. August 2023.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-14/4-str-239-23#rd_4

Die zulässige Anhörungsrüge – die anderweitige Bezeichnung als „Gegendarstellung“ steht nicht entgegen (§ 300 StPO) – ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten am 15. November 2023 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-14/4-str-239-23#rd_5

Ausweislich der Beschlussgründe des Beschlusses vom 15. November 2023 hat der Senat eingegangene Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, darunter auch den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 19. Oktober 2023, bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-14/4-str-239-23#rd_6

Im Übrigen weist der Senat – erneut – darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).

Quentin Maatsch Scheuß
Momsen-Pflanz Marks