Rechtsprechung / BGH / Senat für Notarsachen / 2023

BGH Beschluss vom 24.07.2023 – NotZ (Brfg) 8/22

Senat für Notarsachen · ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTZ.BRFG.8.22.0

BerufsrechtBundVolltext

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Tenor§

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das dem Kläger am 14. Dezember 2022, der Beklagten am 12. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-24/notz-brfg-8-22#rd_1

1. Der Kläger hat die Ernennung zum Notar begehrt. Nachdem er seine Bewerbung während des Zulassungsverfahrens zurückgenommen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-24/notz-brfg-8-22#rd_2

2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen(§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog]).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-24/notz-brfg-8-22#rd_3

3. Über die Kosten des Verfahrens ist nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der seine Bewerbung zurückgezogen und die Kostenübernahme erklärt hat, die Kosten aufzuerlegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-24/notz-brfg-8-22#rd_4

4. Der Streitwert folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Herrmann Reiter Klein
Frank Müller-Eising