Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 13.07.2023 – I ZA 3/23

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:130723BIZA3.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anträge des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 13. Zivilkammer - vom 23. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-13/i-za-3-23#rd_1

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-13/i-za-3-23#rd_2

Der Schuldner ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, prozessfähig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-13/i-za-3-23#rd_3

Das Beschwerdegericht hat die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein titelersetzender Vollstreckungsantrag allein elektronisch gestellt werden kann, zutreffend bejaht. Der im Streitfall elektronisch übermittelte, qualifiziert elektronisch signierte Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen gemäß § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 1271 [juris Rn. 12 und 15]). Auch die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ist die Zwangsvollstreckung auch nicht unbillig.

Koch Schwonke Feddersen
Schmaltz Odörfer