Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 09.05.2023 – X ZR 15/20

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:090523UXZR15.20.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Begriff "direkte Anschlussflüge" im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO kann auch einen Beförderungsvorgang erfassen, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Ausreichend dafür ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ausgegeben hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - C-436/21, NJW 2022, 3343 Rn. 25-31).

Tenor§

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2019 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 14. März 2019 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. August 2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_2

Die Zedentin buchte über ein Reisebüro für den 25. Juli 2018 einen Flug mit der Fluggesellschaft Swiss von Stuttgart nach Zürich und Flüge mit der Beklagten von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City. Der erste und der zweite Flug wurden planmäßig durchgeführt. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet. Die Zedentin erreichte Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro begehrt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_4

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2021 (RRa 2021, 224) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (C-436/21, NJW 2022, 3343) über die Vorlage entschieden.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_5

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_7

Die Fluggastrechteverordnung sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anwendbar, wenn ein Fluggast einen Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antrete. Ausweislich der vorgelegten Rechnung des Reisebüros seien im Streitfall einzelne Flüge unterschiedlicher Luftfahrtunternehmen zusammengestellt worden, um das gewünschte Endziel zu erreichen. Aus der Sicht des Fluggasts handele es sich um eine einheitliche Buchung. Es könne keinen Unterschied machen, ob er seine Flugreise zu dem von ihm gewählten Endziel direkt bei einem Luftfahrtunternehmen oder über ein Reisebüro buche.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_8

Die Beklagte sei jedoch nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Flugs, der vom Gebiet eines Mitgliedstaats gestartet sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich gegenüber der Zedentin vertraglich verpflichtet habe, die Beförderung von Stuttgart nach Kansas City durchzuführen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Beförderung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung übernommen habe. Die einzelnen Luftfahrtunternehmen hätten die Teilflüge jeweils in eigener Verantwortung durchgeführt. Die Beklagte habe daher lediglich die Beförderung auf den beiden Teilstrecken von Zürich über Philadelphia nach Kansas City geschuldet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_9

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_10

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 FluggastrechteVO in Verbindung mit § 398 BGB.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_11

a) Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar für Fluggäste, die ihren Flug im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten. Aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlussflüge erreicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_12

b) Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen erfüllt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_13

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - České aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_14

Der Begriff "direkte Anschlussflüge" im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO ist dahin zu verstehen, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung geregelten Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 20; NJW 2018, 2032 Rn. 18 f. - Wegener/Royal Air Maroc). Die von der Revisionserwiderung angesprochene Frage, wie das Gepäck befördert wird, ist hierbei grundsätzlich unerheblich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_15

Wie der Gerichtshof auf das im Streitfall ergangene Vorlageersuchen entschieden hat, kann der Begriff "direkte Anschlussflüge" auch einen Beförderungsvorgang erfassen, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Ausreichend dafür ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ausgegeben hat (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 25-31). Auch in diesem Zusammenhang sind Einzelheiten der Gepäckbeförderung grundsätzlich nicht von Bedeutung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_16

bb) Im Streitfall ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass das Reisebüro einen einheitlichen Flugschein für alle Teilsegmente ausgegeben hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_17

Das Reisebüro hat eine Rechnung zu einem "Vermittlungsauftrag" erteilt, die für die hier interessierenden Flüge sowie für den Rückflug von Kansas City über Chicago und Heathrow nach Stuttgart einen einheitlichen "Teilnehmerpreis" ausweist. Aus der Rechnung ergibt sich ferner, dass das Reisebüro für die Flüge ein einheitliches elektronisches Ticket ausgegeben hat, dessen Nummer - zum Teil ergänzt durch zusätzliche Ziffern - auch auf den Bordkarten für die drei hier interessierenden Flüge wiedergegeben ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_18

Vor diesem Hintergrund sind die drei von der Zedentin gebuchten Flüge als einheitlicher Flug anzusehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_19

cc) Dies hat zur Folge, dass der Abflugort Stuttgart ist und damit auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO liegt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_20

2. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen großer Ankunftsverspätung sind erfüllt, weil die Zedentin mehr als drei Stunden später als vorgesehen in Kansas City angekommen ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_21

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 57 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_22

Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_23

b) Im Streitfall ist danach Kansas City das Endziel der Flugreise, die in Stuttgart begonnen hat.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_24

Die drei Teilflüge sind auch in diesem Zusammenhang als Gesamtheit zu betrachten, weil der Klägerin eine einheitliche bestätigte Buchung erteilt worden ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_25

3. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_26

a) Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Gesamtheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - České aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_27

b) Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht unmittelbar an der Buchung des Fluges beteiligt war.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_28

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde, zum Beispiel über eine elektronische Plattform (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 52 f. - Laudamotion; Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16, RRa 2017, 172 Rn. 26 - Krijgsman).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_29

In der im Streitfall ergangenen Entscheidung hat der Gerichtshof bestätigt, dass dies auch für den Fall einer Buchung durch ein Reisebüro gilt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die von der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung hat leisten müssen, ist nach der Verordnung nicht gehindert, sich zwecks Ausgleich dieser finanziellen Belastung namentlich an die Person zu halten, über die die Flugscheine ausgegeben wurden, wenn diese Person gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 30).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_30

III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_31

1. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_32

2. Die Höhe des Anspruchs steht nicht in Streit.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_33

3. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/x-zr-15-20#rd_34

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO

Bacher Hoffmann Kober-Dehm
Rombach Rensen