Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 07.10.2021 – X ZB 14/20

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:071021BXZB14.20.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Akteneinsicht XXV Ein Beschluss, mit dem das Gericht einem am Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.

Tenor§

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_1

I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat unter anderem den Einwand erhoben, die Klägerin missbrauche eine ihr zukommende marktbeherrschende Stellung. Die Klägerin hat daraufhin zu ihrer Lizenzierungspraxis vorgetragen und beantragt, der Streithelferin der Beklagten nur eine mit Schwärzungen versehene Fassung dieses Schriftsatzes zu überlassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_2

Das Landgericht hat auf Antrag der Streithelferin angeordnet, dass diese Einsicht in die ungeschwärzte Fassung nebst allen Anlagen erhält, die Durchführung aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgeschoben ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_3

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_4

Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Ausgangsrechtsstreit durch Klagerücknahme beendet worden. Die Klägerin beantragt nunmehr die Feststellung, dass der Beschluss des Landgerichts seine Grundlage verloren hat. Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass dies als Erledigungserklärung auszulegen sein könnte, hat die Streithelferin dieser Erklärung zugestimmt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_5

II. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen zu entscheiden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_6

1. Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag stellt eine Erledigungserklärung bezüglich der von ihr eingelegten Rechtsmittel dar.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_7

a) Mit ihrem Vorbringen, der Beschluss des Landgerichts habe mit Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache seine Wirkung verloren, macht die Klägerin der Sache nach geltend, dass die von ihr eingelegten Rechtsmittel wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig geworden sind und sich die Rechtsmittel deshalb erledigt haben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_8

b) Eine solche Erklärung ist in der vorliegenden Verfahrenssituation zulässig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_9

Eine auf ein Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung ist jedenfalls dann zulässig, wenn dem Rechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_10

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_11

Der Beschluss des Landgerichts ist auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO ergangen. Er setzt mithin voraus, dass die Streithelferin am Rechtsstreit beteiligt und dieser noch anhängig ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_12

Nach Erledigung eines Rechtsstreits steht auch den daran Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht nur nach Maßgabe von § 299 Abs. 2 ZPO zu (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 11). Dass das Landgericht eine Einsichtnahme auch auf dieser Grundlage gestattet hat, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Der Beschluss des Landgerichts ist deshalb auf die Gewährung von Einsicht während des anhängigen Rechtsstreits beschränkt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_13

Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage seine Erledigung gefunden hat, ist der Beschluss gegenstandslos geworden. Damit fehlt es - unabhängig von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - jedenfalls an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_14

2. Die Streithelferin hat der Erledigungserklärung als Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin wirksam zugestimmt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_15

Die Zustimmung unterliegt gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang, denn sie kann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_16

III. In der gegebenen Verfahrenslage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Die ursprünglichen Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde lassen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_17

Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 - X ZR 8/85, GRUR 1986, 531 - Schweißgemisch; Beschluss vom 15. Juli 2020 - IV ZB 11/20, NJW-RR 2020, 983 Rn. 7).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/x-zb-14-20#rd_18

Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten gegen den Willen eines anderen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Antrag auf Verwehrung der begehrten Einsicht zwar kein Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Grundsätze der Waffengleichheit und des effektiven Rechtsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Beurteilung gebieten können, ist für die im Streitfall zu beurteilende Konstellation aber noch nicht abschließend geklärt.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx Crummenerl