Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 24.08.2021 – 4 StR 56/21

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:240821B4STR56.21.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2021 (Kassenzeichen 780021209761) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_1

Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2020 durch Beschluss vom 21. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei und die Nebenklage keine Kostentragungspflicht treffe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_2

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_3

1. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f. und vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19 Rn. 7).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_4

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_5

a) Dem Nebenkläger sind durch den Verwerfungsbeschluss vom 21. Juli 2021 gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden. Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 162 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_6

b) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistandsbestellung gemäß §§ 395 Abs. 2, 397a Abs. 1 StPO abzusehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_7

Zwar erstreckt sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 1 ARs 4/19). Einem Nebenkläger ist es zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls deren Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/4-str-56-21#rd_8

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Lutz

Richter am Bundesgerichtshof