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BGH Beschluss vom 07.07.2021 – VII ZR 273/20

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:070721BVIIZR273.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 273/20

vom

7. Juli 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:070721BVIIZR273.20.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. C. Fischer

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 40.000 €

Gründe§

1 Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715).

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Der Kläger, der sich erstmals in der Revisionsinstanz auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit von ihm zudem nicht näher spezifizierten Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stützt, setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Vorlagepflicht hinsichtlich der genannten Vorschriften zutreffend abgelehnt wird, gar nicht - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - oder nicht hinreichend - § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV - auseinander.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Pamp Kartzke Graßnack

Sacher C. Fischer

Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.03.2020 - 7 O 69/19 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.11.2020 - 9 U 58/20 -