Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 10.06.2021 – 4 StR 654/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:100621B4STR654.19.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19

vom 10. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

hier: Gegenvorstellung vom 9. Juni 2021

ECLI:DE:BGH:2021:100621B4STR654.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2021 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 9. Juni 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Juli 2019 hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2021 das Verfahren teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch geändert und die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weiter gehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Durch Beschluss vom 8. Juni 2021 hat der Senat unter anderem Anhörungsrügen des Angeklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. Mit einem am 9. Juni 2021 eingegangenen Schreiben rügt der Angeklagte erneut die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter und beantragt die „Aufhebung aller Entscheidungen des Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit seit dem 01.12.2020“.

2 Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 4 StR 469/17 mwN).

3 Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass weitere gleichartige Eingaben nicht mehr beschieden werden.

Sost-Scheible Bender Quentin

Rommel Lutz

Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2