Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 06.05.2021 – 6 StR 154/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:060521B6STR154.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 154/21
vom 6. Mai 2021 in der Strafsache gegen
wegen Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:060521B6STR154.21.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von welcher drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3 Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil der Senat anhand der unvollständigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2013 (Nr. 15 des Strafregisterauszugs), vom
15. Juli 2013 (Nr. 17), vom 24. Oktober 2013 (Nr. 18), vom 14. Juli 2015 (Nr. 24) und vom 14. November 2019 (Nr. 26) – bis auf die dort abgeurteilte Tat vom 26. Juni 2019 –, insbesondere mangels Angabe des jeweiligen Vollstreckungsstandes nicht überprüfen kann, ob eine Einbeziehung der vom Amtsgericht jeweils ausgeurteilten (Einzel-)Strafen nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR 53/18, Rn. 4, und vom 8. Januar 2013 – 5 StR 594/12, Rn. 2).
4 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NStZ 2005, 163, und vom 12. September 2019 – 4 StR 40/19 Rn. 14). Die Kompensationsentscheidung hat Bestand.
Sander Schneider Feilcke
Tiemann Fritsche
Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 07.10.2020 - 8 KLs (631 Js 17452/18)