Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 07.04.2021 – 1 StR 63/21

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:070421B1STR63.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 63/21

vom 7. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges

hier: Antrag des Verteidigers der Angeklagten, des Rechtsanwalts A. aus M. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts

ECLI:DE:BGH:2021:070421B1STR63.21.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2021 beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet (vgl. auch UA S. 20) und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

Raum Jäger Bär

Leplow Pernice

Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 30.09.2020 - 24 KLs 601 Js 13309/09