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BGH Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ZA 13/20

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIZA13.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 13/20

vom

25. August 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIZA13.20.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der weiter von der Beklagten der Sache nach gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die von der Beklagten persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Die Berufung wurde nicht - wie erforderlich - von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet (§ 519 Abs. 4, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) liegen nicht vor. Zwar hat das Landgericht das Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2020 wohlwollend zugleich als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegt. Die Beklagte hat aber trotz der Hinweisverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2020

keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die genannte Verfügung ist ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde, der gemäß § 418 Abs. 1 ZPO volle Beweiskraft zukommt, durch Einwurf in den Briefkasten am 20. Mai 2020 zugestellt worden. Soweit sie ohne nähere Ausführungen geltend macht, die Zustellung sei erst am 6. Juni 2020 erfolgt, ist dies nicht geeignet, die Beweiskraft der Urkunde zu widerlegen, zumal die Postzustellungsurkunde ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts dort am 26. Mai 2020 eingegangen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die erforderliche Erklärung bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte fristgerecht übermitteln können.

2 Eine Beiordnung eines Notanwalts kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO).

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger

Kosziol Dr. Schmidt

Vorinstanzen: AG Heidenheim a.d. Brenz, Entscheidung vom 06.03.2020 - 4 C 149/20 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 09.06.2020 - 1 S 47/20 -