Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 29.07.2020 – 6 StR 163/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR163.20.1

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

6 StR 163/20

Beschluss in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2020 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers S. vom 6. Juli 2020, ihm „unter Beiordnung“ von Rechtsanwalt Sc. Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

ECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR163.20.1

Gründe§

1. Dem Nebenkläger kann kein Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO bestellt werden, da sich weder seinem Antrag noch den Urteilsgründen Tatfolgen entnehmen lassen, die über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten hinausgehen. Insbesondere ist in der festgestellten psychischen Beeinträchtigung des Nebenklägers keine dem Leitbild von §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB entsprechende (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 9, 33) schwere Schädigung zu finden.

2. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Denn angesichts der allein vom Angeklagten eingelegten Revision, die zudem – abgesehen von einer geringfügigen Korrektur der Einziehungsentscheidung – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, und der keine besonderen Schwierigkeiten bietenden Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 StR 95/17 Rn. 2 mwN).

Leipzig, 29. Juli 2020 BUNDESGERICHTSHOF - 6. Strafsenat - Der Vorsitzende Prof. Dr. Sander

Vorinstanz: Potsdam, LG, 04.02.2020 - 494 Js 5531/17 22 KLs 4/18