Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 30.06.2020 – V ZB 102/08
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:300620BVZB102.08.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/08 vom
30. Juni 2020
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:300620BVZB102.08.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch den Richter Dr. Göbel als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin vom 19. Juni 2020 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2008 (Rechnungsdatum 1. September 2008/Kassenzeichen 780008133941) wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Das Schreiben der Schuldnerin vom 19. Juni 2020, mit der sie „Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO“ gegen die oben genannte Kostenrechnung erhebt und einen „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO“ stellt, ist als (zulässige) Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind nämlich Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, bei Ansprüchen wegen Gerichtskosten (§ 1 Nr. 4 JBeitrG) nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. In der Sache bleibt die Erinnerung aber ohne Erfolg, weil die Kosten richtig berechnet worden sind (GKG KV 2243).
2 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Göbel
Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 13.05.2008 - K 14/07 - LG Hechingen, Entscheidung vom 19.06.2008 - 3 T 67/08 -