Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 07.04.2020 – 6 StR 81/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR81.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 81/20

vom

7. April 2020

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 gewährt.

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit der Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Sander Schneider König

von Schmettau Fritsche

ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR81.20.0