Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 06.10.2020 – 6 StR 81/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR81.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 81/20

vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR81.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund dessen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB).

Sander Schneider König

von Schmettau Fritsche

Vorinstanz: Braunschweig, LG, 11.12.2019 - 803 Js 34873/18 4 KLs (11/19)