Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 26.02.2020 – 2 StR 546/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR546.19.2
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/19 vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR546.19.2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 1. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Hingegen hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entfallen, da der geschädigte Eigentümer die gesamte Tatbeute im Wert von 7.311,66 € zurückerlangt hat (Fall II.9 der Urteilsgründe). Damit sind die durch die Diebstahlstat vom 30. Oktober 2017 entstandenen Ansprüche des Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
3 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Appl Zeng
Grube Wenske
Vorinstanz: Aachen, LG, 15.01.2019 - 112 Js 1525/17 61 KLs 14/18