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BGH Beschluss vom 26.02.2020 – 2 StR 546/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR546.19.3

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/19 vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR546.19.3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2019, mit dem die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 2019 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2019, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revisionsbegründungsschrift – ausweislich des nunmehr vorliegenden Sendeberichts – am 27. Mai 2019, mithin am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), um 17.38 Uhr per Telefax an das Landgericht übersandt. Damit ist die Revision des Angeklagten form- und frist-

gerecht begründet worden. Infolgedessen hebt der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2019 auf.

2 2. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Franke Appl Zeng

Grube Wenske

Vorinstanz: Aachen, LG, 15.01.2019 - 112 Js 1525/17 61 KLs 14/18