Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2019
BGH Beschluss vom 09.12.2019 – XI ZA 1/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:091219BXIZA1.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 1/19
vom
9. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:091219BXIZA1.19.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Beschwerde des Klägers vom 13. November 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Eine sofortige Beschwerde ist nur eröffnet gegen bestimmte im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XI ZA 26/14, juris Rn. 1).
2 Die unstatthafte Beschwerde kann, da der Kläger die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 5. November
2019 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2018 Aussicht auf Erfolg bietet und dies verneint.
3 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.03.2018 - 7 O 3/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.11.2018 - 5 U 56/18 -