Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2019
BGH Beschluss vom 20.08.2019 – IX ZR 129/19
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:200819BIXZR129.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 129/19
vom
20. August 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:200819BIXZR129.19.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. August 2019 beschlossen:
Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2019 gewährt.
Gründe§
1 Die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die am 24. Mai 2019 ablaufende Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO).
2 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden
werden konnte (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11 mwN). So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Fristablaufs Prozesskostenhilfe beantragt und die hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dass der Antrag nicht unterzeichnet war, ist unschädlich, weil die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet war und damit die Person der Antragstellerin und ihr Wille, das Gesuch in den Rechtsverkehr zu bringen, zweifelsfrei zu erkennen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269 Rn. 11). Mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit musste die Beschwerdeführerin nicht rechnen.
3 Das Hindernis der Mittellosigkeit entfiel, als die Rechtsschutzversicherung unter dem 7. Juni 2019 eine Deckungszusage erteilte. Der Umstand, dass der Antrag auf Deckungsschutz erst am 24. Mai 2019, mithin am Tag des Fristablaufs, gestellt wurde, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführerin. Sie war nicht verpflichtet, sich um eine Deckungszusage zu kümmern, bevor sie sich zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entschied (BGH, Beschluss vom
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.10.2018 - 1 O 157/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2019 - 8 U 1311/18 -