Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2019
BGH Beschluss vom 23.05.2019 – V ZR 290/18
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:230519BVZR290.18.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 290/18 vom
23. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:230519BVZR290.18.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 €.
Gründe§
1 Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil es an einer hinreichenden Darlegung fehlen dürfte, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen, ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen. In dem von der Beschwerde vorgelegten Kostenvoranschlag über eine Gesamtbruttosumme von 22.968,25 € ist ein Betrag von 8.463 € netto für die
Lieferung und Verlegung von Standardmauerscheiben in Ansatz gebracht; die bisher verwendeten Steine (Findlinge) sollen eingelagert werden. Die Notwendigkeit der Verwendung der neuen Materialien für die Wiedererrichtung der Stützmauer unter Einhaltung des Grenzabstands von 0,5 m ist nicht dargelegt. Eine etwa in Betracht kommende Wertminderung des Grundstücks infolge der Verlegung der Stützmauer ist nicht geltend gemacht.
2 Jedenfalls ist die Beschwerde aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert wurde unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen: AG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 15.09.2017 - 6 C 274/16 - LG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2018 - 1 S 141/17 -