Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 03.04.2019 – 2 StR 323/18

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:030419B2STR323.18.0

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und W. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 2018

a) soweit es den Angeklagten W. betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser statt eines (tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen) vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen lediglich eines (tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen) versuchten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,

b) soweit es den Angeklagten P. betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten P. zu zehn Jahren und den Angeklagten W. zu sechs Jahren und sechs Monaten. Außerdem hat es bei Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe die Unterbringung der Angeklagten P. und W. in einer Entziehungsanstalt und zudem die Unterbringung des Angeklagten P. in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_2

1. Zur Revision des Angeklagten W.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_3

a) Die sachlichrechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt zur Korrektur des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte W. wegen eines vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist. Die Feststellungen tragen lediglich die Annahme eines versuchten besonders schweren Raubes (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_4

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstrebten beide Angeklagte bei ihrem Überfall auf die beiden Geschädigten die Wegnahme von Geld und Schmuck. In Ausführung des Tatplans überwältigte der Angeklagte W. eines der Tatopfer, während der Angeklagte P. sich um das andere Opfer kümmerte und zugleich die Wohnung nach Stehlenswertem durchsuchte. Geld konnte er nicht finden, wohl aber Schmuckstücke im Wert von 3.617 €, ein Mobiltelefon sowie einen Schlüsselbund. Diese Gegenstände nahm er - was der Angeklagte W. nicht wusste - an sich und behielt sie für sich. Im Zuge des weiteren, sich ca. eine halbe Stunde hinziehenden Geschehens kam es zu weiteren Drohungen gegenüber den Tatopfern und auch schweren Misshandlungen gegenüber einer der Geschädigten, was schließlich zur Herausgabe einer EC-Karte und der dazugehörigen PIN führte. Damit entfernten sich die Angeklagten und hoben zweimal 500 € ab, die sie untereinander hälftig aufteilten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_5

bb) Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhalts ist die Annahme eines (auf beide Tatopfer bezogenen) vollendeten besonders schweren Raubes durch den Angeklagten W. nicht belegt. Zwar umfasste der (ursprüngliche) gemeinsame Tatplan auch die Wegnahme von Schmuck. Die Ansichnahme des Schmuckes (und der übrigen Gegenstände) seitens des Angeklagten P. stellt sich aber nicht als Realisierung dieser zwischen den Angeklagten getroffenen Übereinkunft dar, sondern diente allein dem eigenen Interesse des Angeklagten P. , das er außerhalb des ursprünglichen Tatplans verfolgte (vgl. zum „Eigeninteresse“ als Kriterium zur Bestimmung von aus der Bandenabrede herausfallenden Taten etwa BGH StraFO 2017, 122). Insofern fehlte es auch dem über das nicht dem Tatplan entsprechende Vorgehen des Angeklagten P. nicht informierten Angeklagten W. zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung (vgl. zur Wegnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorstellung des Täters BGH NStZ 2004, 386, 387) am Wegnahmevorsatz und auch an der erforderlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich der von P. weggenommenen Gegenstände. Der Angeklagte W. hat sich damit lediglich wegen Versuchs eines besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_6

b) Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch, der im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_7

c) Schließlich halten auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB und eines Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie auch die den Angeklagten W. betreffende Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_8

2. Zur Revision des Angeklagten P.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_9

a) Die Überprüfung der den Angeklagten P. betreffenden Entscheidung hat Rechtsfehler weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch ergeben. Auch begegnen die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt und des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie die Einziehungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_10

b) Hingegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_11

Wie das Landgericht in seinem Urteil bereits selbst festgestellt und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Die Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 5. Juni 2009 stellt - anders als vom Landgericht bei seiner Urteilsverkündung angenommen - keine berücksichtigungsfähige Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar. Denn insoweit ist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB Rückfallverjährung eingetreten. Die letzte der dem Urteil des Landgerichts Bonn zugrunde liegenden Symptomtaten hat der Angeklagte am 19. Januar 2007 begangen. Die die Rückfallverjährung hemmende Haft- und Verwahrzeit des Angeklagten für diese Verurteilung betrifft den Zeitraum vom 15. Februar 2010 bis zum 18. Februar 2015. Die Zeiten vor dieser Haftzeit bzw. danach bis zur Begehung der Tat am 4. September 2017 betragen mehr als fünf Jahre, so dass die Tat vom 19. Januar 2007 bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung außer Betracht zu bleiben hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_12

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat deshalb zu entfallen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/2-str-323-18#rd_13

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Gesetzesanwendung Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorbehalten hätte. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, war diese Frage nicht Gegenstand der Beratungen, so dass die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Franke Krehl Eschelbach
Grube Schmidt