Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 18.09.2018 – IX ZB 66/18
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB66.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IX ZB 66/18 vom
18. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB66.18.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring
am 18. September 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im vorliegenden Fall jedoch unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hierauf ist der Beklagte hingewiesen worden. Der Antrag, dem Beklagten einen Rechtsanwalt "zuzuweisen", ist erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde eingegangen und kann schon deshalb
keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZIP 2017, 1344 Rn. 4; vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 5).
Kayser Gehrlein Lohmann
Grupp Möhring