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BGH Beschluss vom 06.06.2018 – EnZB 9/18

Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2018:060618BENZB9.18.0

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZB 9/18

vom

6. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:060618BENZB9.18.0

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Die in eine Rechtsbeschwerde umzudeutende "Revision" der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 1. Gegen Beschlüsse eines Beschwerdegerichts findet nicht das Rechtsmittel der Revision (vgl. § 542 Abs. 1 ZPO), sondern nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16). Die Rechtsbeschwerde ist daher auf Kosten der Rechtsmittelführerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 2. Die Rechtsmittelführerin wird auf Folgendes hingewiesen: Die vorstehend ausgeführte Rechtslage ist der Rechtsmittelführerin aus einer Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bekannt. Der Kartellsenat wird daher in Zukunft vergleichbare offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht mehr verbescheiden. Der Senat muss es nicht

hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16; Beschluss vom 2. November 2017 - I ZB 14/16; jeweils mwN).

Limperg Grüneberg Bacher

Sunder Deichfuß

Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.12.2017 - 10 O 27/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2018 - 13 W 9/18 -