Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 02.11.2017 – I ZB 14/16
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:021117BIZB14.16.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 14/16 vom
2. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:021117BIZB14.16.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht Rotenburg/Wümme mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (10 XVII S 1057) die Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Dezember 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 22. Dezember 2015 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3 3. Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, in Zukunft vergleichbare Eingaben, die substanzlos, offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sind, nicht mehr zu bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 AR (Vs) 5/17, NStZ-RR 2017, 122 Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16).
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 29.10.2015 - 2 M 333/15 - LG Verden, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 T 215/15 -