Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 19.04.2018 – IX ZB 68/17
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:190418BIXZB68.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/17 vom
19. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:190418BIXZB68.17.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 19. April 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. September 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 500 €
Gründe§
1 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die auf die Abweisung des Klageantrags Ziffer 6 beschränkte Berufung des Klägers war nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht überstieg. Das Berufungsgericht hat bei seiner Festsetzung des Beschwerdewerts auf lediglich 500 € die Grenzen seines ihm durch § 3 ZPO eingeräumten
Ermessens nicht überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 Rn. 9; Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, WM 2018, 291 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf.
2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2017 - 307 O 209/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2017 - 6 U 101/17 -