Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2018

BGH Beschluss vom 05.04.2018 – 1 StR 593/17

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:050418B1STR593.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593/17

vom 5. April 2018 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

ECLI:DE:BGH:2018:050418B1STR593.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein Monat zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die erheblich verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls war dem Angeklagten auf seine diesbezügliche Verfahrensrüge hin eine angemessene Kompensation zu gewähren. Um die Verfahrensverzögerung auszugleichen, stellt der Senat fest, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen

Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Bellay Radtke

Fischer Hohoff