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BGH Beschluss vom 11.07.2017 – V ZB 143/17

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:110717BVZB143.17.0

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 143/17

vom

11. Juli 2017

in der Abschiebungshaftsache

ECLI:DE:BGH:2017:110717BVZB143.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17. Mai 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom 20. Juni 2017 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe§

1 Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAusIR 2011, 26 Rn. 8).

2 Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag enthält keine ausreichenden Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden Zeiträume fehlen. Solche Angaben sind jedoch unverzichtbar, weil die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (st. Rspr.: vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, Rn. 10; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 7 f.).

3 Neuer Tatsachenvortrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Schon aus die-

sem Grund sind die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 nicht geeignet, die Mängel des Haftantrags zu heilen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:

AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 306 XIV 30/17 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.06.2017 - 5 T 6/17 -