Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2017
BGH Urteil vom 11.01.2017 – IV ZR 341/13
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:110117UIVZR341.13.0
ZivilrechtBundVolltext
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 341/13 Verkündet am: 11. Januar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:110117UIVZR341.13.0
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
1 Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, we lche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistu ngen (Rechtsdienstleistungsgesetz, im Folgenden: RDG) registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.
2 Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 18. März 2011 einen "Geld zurück!-Auftrag", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte.
3 In einer Präambel des Auftragsformulars heißt es:
"Ja, ich möchte schnellstmöglich mein an die Versicherung gezahltes Geld zurückhaben"
4 und daneben:
"Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die p. AG* betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsve rtrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen b etreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus dem Versicherungsvertrag (Stand 01/2011) durchzusetzen."
5 Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Kl ägerin gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigung sgebühr von 87,50 € an den Versicherungsnehmer überwiesen werden. Weiter wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 50% aller künftigen Erstattungen von der Klägerin erhalten und sich dafür einmalig mit 300 € an deren Kosten beteiligen solle. In den im "Geld zurück!-Auftrag" in Bezug genommenen "Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag" (im Folgenden: AGB) ist unter § 2 unter anderem Folgendes geregelt:
"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des A bschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genan nten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuf erin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynamischen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kü n-
digung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an.
...
5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu b ekommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenve rhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. ..."
6 In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift "Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit":
"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf - und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu e rreichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.
2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.
3) ...
4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an
den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benan ntes Konto eines Dritten zu überweisen. ..."
7 Die Beklagte bestätigte die von der Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2011 hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages, verweigerte jedoch die Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Identifizierung der Klägerin nach dem Geldwäschegesetz. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die von der Klägerin dazu erteilten Auskünfte ausreichen.
8 Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine mit dem Versicherungsnehmer am 6. Juni 2013 geschlossene "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung" (im Folgenden AÄV) übergeben. Als "Gegenstand der Vereinbarung" wird unter II die zwischen den Parteien geschlossene "Kauf- und Abtretungsvereinbarung […] vom 18.03.2011" bezeichnet. Punkt III der AÄV gibt unter Nr. 1 zunächst den Inhalt von § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 der AGB der "Kauf- und Abtretungsvereinbarung" wieder. Danach heißt es unter Nr. 2:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Ziffer 1. genannten Regelungen derart zu verstehen sind, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreiszahlung mit Eingang der in § 3 Abs. 1 der AGB benannten Versich erungsbestätigung fällig ist, mithin die Käuferin das Bonität srisiko, mithin das Risiko des Forderungsausfalles, vollu mfänglich übernimmt.
Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass die zunächst eingeholte Wertmitteilung bzw. Bestätigung der Versicherungsgesellschaft von unabhängigen Rechtsanwälten, insbesondere im Hinblick auf die Maximierung der Rückkaufswerte, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, überprüft wird.
Übereinkunft besteht zwischen den Parteien auch darüber, dass sich das in § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannte Fremdgeldkonto auf die von der Kä uferin beauftragten Rechtsanwälten zur Abwicklung der Kaufpreisauskehr bezieht, mithin die Käuferin für den Ve rkäufer kein Fremdgeldkonto führt.
Des Weiteren sind sich die Parteien darüber einig, dass die Käuferin autonom entscheidet, ob und welche Maßnahmen sie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft einleitet. Das hierbei bestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trägt die Käuferin vollumfänglich."
9 Die Vereinbarung schließt mit dem Punkt "Vertragsänderungen", der wie folgt lautet:
"Sollte der Wortlaut eine solche Auslegung nicht erlauben, ist der Vertrag insoweit zu ändern, dass der Vertragszweck erreicht wird. Mit dieser Vereinbarung evtl. verbundene Ä nderungen wirken auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Vertrages zu Ziff. II zurück."
10 Die Beklagte hat den von der Klägerin zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruch anerkannt und den Rückkaufswert auf 7.587,81 € beziffert, woraufhin die Klägerin die Klage auf Auszahlung dieses Rüc kkaufswertes gerichtet hat. Sie ist der Auffassung, die Rechte des Vers icherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag im Wege eines echten Forderungskaufs wirksam erworben zu haben. Demgegenüber hält die Beklagte den "Geld zurück!-Auftrag" sowie die AÄV und die darin vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG für nichtig.
11 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlande sgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revis i-
on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U rteils.
Entscheidungsgründe§
12 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
13 I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Kauf- und Abtretungsvereinbarung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtre tungsteil gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit verstoße gegen das RDG.
14 Ihr Vertrag mit dem Versicherungsnehmer habe eine Rechtsdiens tleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG zum Gegenstand. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen ec hten - vom Anwendungsbereich des RDG nicht erfassten - Forderungskauf handele es sich nicht. Es fehle bereits an der dafür typischen Vorfina nzierung. Nach § 3 Abs. 1 AGB hingen Höhe und Auszahlung des Kaufpreises vom Eingang einer Bestätigung des Versicherers sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AGB vom Eingang des Geldes bei der Klägerin ab. Das R isiko der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Beitreibung der Forderung verbleibe vollständig beim Versicherungsnehmer. Schließlich werde aufgrund der erfolgsabhängigen Beteiligung des Versicherung snehmers am möglichen Mehrerlös dessen erhebliches eigenes wir tschaftliches Interesse an der Forderungsbeitreibung deutlich. Das ge-
samte Geschäftsmodell sei darauf zugeschnitten, durch die Beitreibung des Mehrerlöses den hauptsächlichen Gewinn zu erzielen, da die Kläg erin für die Einziehung des Rückkaufswertes lediglich eine Gebühr erha lte.
15 An dieser Beurteilung ändere auch die AÄV nichts. Die darin vorgesehene Auslegung des ursprünglichen Vertrages komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die ursprünglich getroffenen Regelungen ei ndeutig und deshalb nicht auslegungsfähig seien. Vielmehr handele es sich um Änderungen des ursprünglichen Vertrages. Die Wirksamkeit e ines von Beginn an unwirksamen Schuldverhältnisses könne jedoch nicht durch Änderungsvertrag herbeigeführt, sondern ein entsprechender wir ksamer Vertrag nur durch Neuabschluss begründet werden. Dass ein Neuabschluss von den Parteien gewollt gewesen sei, ergebe sich aus dem Vertragsinhalt nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt ein solcher neuer Vertrag hätte haben sollen; eine Ne ubegründung dahin, dass der Vertragszweck erreicht werde, sei jedenfalls zu unbestimmt.
16 Unabhängig davon sei die Vereinbarung in jedem Fall wegen Ve rstoßes gegen das RDG unwirksam, weil die Klägerin auch nach den in der AÄV vorgesehenen Regelungen das wirtschaftliche Risiko der Ford erungseinziehung nicht trage. Es bleibe dabei, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einziehung des a bgetretenen Mehrerlösanspruches habe. Auch fehle es weiterhin an der vollständigen Vorfinanzierung durch die Klägerin. Bleibe die Bestätigung durch die Beklagte aus, erhalte der Versicherungsnehmer mangels Fälligkeit keinen Kaufpreis.
17 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil dessen Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist.
18 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das Ber ufungsgericht davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinb arung vom 18. März 2011 enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom 11. Dezember 2013 entschieden und im Einzelnen begründet (IV ZR 46/13, juris Rn. 12 ff.).
19 Daran ändert nichts, dass die Klägerin im Revisionsverfahren behauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich Inka ssodienstleistungen registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registri erung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsau sübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn. 1 und § 10 Rn. 124; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 10 Rn. 2; Suppé in Grunewald/Römermann, RDG, § 10 Rn. 24; vgl. auch LSG BW, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12, juris Rn. 26). Eine Rückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.
20 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die AÄV rechtfertige keine andere Beurteilung.
21 a) Rechtsfehler sind entgegen der Auffassung der Revision schon nicht zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung ausg elegt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, die AÄV habe weder den ur-
sprünglichen Vertrag durch eine Auslegung oder Änderung wirksam we rden lassen noch ergebe sich aus dem Vertragsinhalt der Wille zu einem Neuabschluss.
22 b) Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn das Berufungsg ericht hat seine Entscheidung zugleich, selbstständig und rechtsfehlerfrei , auf die Erwägung gestützt, der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer sei auch auf der Grundlage der AÄV wegen Ve rstoßes gegen das RDG nichtig.
23 Auch bei Berücksichtigung der Regelungen der AÄV hat die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen (zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 18 m.w.N.).
24 aa) Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des "Kaufpreises", der sich nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB nach de m Rückkaufswert richtet, sondern gemäß Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den künftigen Erstattungen erhöht (vgl. Senatsurteil vom 11. Deze mber 2013 - IV ZR 136/13, juris Rn. 21).
25 Der wirtschaftliche Zweck des "Geld-zurück!-Auftrages" erschöpft sich, wie sich nicht nur den vorgenannten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 der AGB, sondern insbesondere auch der Präambel zu diesem Auftrag sowie § 2 Abs. 5 der AGB entnehmen lässt, nicht darin, die Kl ägerin mit der Einziehung des Rückkaufswertes zu beauftragen, den der Versicherungsnehmer in der Regel ohne Weiteres selbst vom Versich erer durch Kündigung des Lebensversicherungsvertrages erlangen kön nte. Vielmehr zielt der "Geld-zurück!-Auftrag" vor allem darauf, die so ge-
nannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien ( so ausdrücklich § 2 Abs. 5 Satz 1 AGB) und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien, vom Versicherer zu erhalten. De mgemäß setzt sich der Kaufpreis, den die Klägerin an den Versicherungsnehmer zu leisten hat, aus den vorgenannten Teilen zusammen, wobei der Umstand, dass der Versicherungsnehmer an den so genannten kün ftigen Erstattungen nur zu einem im Vertrag festgelegten Anteil zu bet eiligen ist, deutlich macht, dass die Vertragsparteien in der Realisierung der künftigen Erstattungen den Kern der von der Klägerin zu überne hmenden Aufgabe sehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, die Geltendmachung des jeweiligen Mehrerlöses sei der eigentliche Zweck des Tätigwerdens der Klägerin.
26 (1) Dass die Auszahlung desjenigen Teils des Kauf preises, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der AGB auf einem festgelegten Anteil an den künftigen Erstattungen beruht, nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich nicht nur aus der B ezeichnung als "künftige Erstattungen" (Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 21), sondern auch aus der ausdrücklichen Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Hieran ändert die AÄV vom 6. Juni 2013 nichts. Zwar heißt es unter III 2 der AÄV am Ende, das bei der Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche bestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trage die Klägerin "vollumfänglich". Hierbei handelt es sich aber - nachdem die AÄV die vorgenannte Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB jedenfalls hinsichtlich der kün ftigen Erstattungen nicht außer Kraft setzt - lediglich um eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung ohne eigenen Regelungsgehalt, zumal
die AÄV im Übrigen auch die in § 2 Abs. 5 der AGB des "Geld-zurück!- Auftrages" der Klägerin eingeräumte Befugnis, die rechtliche Auseina ndersetzung mit dem Versicherer nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers (Versicherungsnehmers) zu führen, unverä ndert lässt.
27 Jedenfalls für den vereinbarten Anteil an künftigen Erstattungen, der - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - das entscheidende Ziel für den Vertragsabschluss darstellt, bleibt es mithin dabei, dass der Versicherungsnehmer ihn nur dann erhalten soll, wenn die Kl ägerin eine entsprechende Zahlung des Versicherers durchsetzen kann. Das zeigt, dass das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der für den Vertrag wesentlichen künftigen Erstattungen weiterhin beim Versich erungsnehmer verbleibt.
28 Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass ein Anspruch auf den Rückkaufswert übersteigende künftige Erstattungen im Streitfall von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Ob die im "Geldzurück!-Auftrag" getroffenen Vereinbarungen gegen das RDG verstoßen, ist unabhängig davon zu beurteilen, in welchem Umfang die Klägerin im Weiteren von den ihr eingeräumten Rechten Gebrauch machen will.
29 (2) Ob auch hinsichtlich des auf dem Rückkaufswert basierenden Teils des Kaufpreises im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB das wir tschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer verbleibt, weil nach III 2 der AÄV vom 6. Juni 2013 die Kaufpreiszahlung mit Eingang der in § 3 Abs. 1 Satz 2 der AGB benannten Bestätigung des Versicherers fällig werden soll, kann danach offen bleiben. Denn wegen des oben dargelegten Gesamtzwecks des "Geld-zurück!-Auftrages" hat
schon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß gegen die Vereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 RDG zur Folge (§ 139 BGB).
30 (3) Eine ausreichende Übernahme des gesamten Beitreibungsris ikos durch die Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Rege lung unter III 2 Absatz 1 der AÄV. Zwar heißt es auch dort, die Käuferin übernehme das Bonitätsrisiko "vollumfänglich". Ausweislich der Verknüpfung mit der im ersten Satzteil genannten Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 1 der AGB durch das Wort "mithin" wird eine solche Risikoübernahme aber lediglich daraus gefolgert, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreisza hlung mit Eingang der Bestätigung des Versicherers fällig wird. Aus dieser Fälligkeitsregelung, die ohnehin nur den aus dem Rückkaufswert abg eleiteten Teil des Kaufpreises, nicht jedoch die darüber hinausgehenden weiteren Erstattungen betrifft, ergibt sich die vollumfängliche Übernahme des Bonitätsrisikos nach dem oben Gesagten gerade nicht.
31 bb) Ein anerkennenswertes Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung der Mehrerlösforderungen entfällt nicht deswegen, weil die Vereinbarung keine Pflicht zur gerichtlichen Beitreibung durch die Klägerin vorsieht. Aus der Regelung unter III 2 AÄV, die Klägerin entscheide autonom, "ob und welche Maßnahmen sie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesel lschaft einleitet", folgt nicht, dass sie fortan allein im eigenen Interesse tätig wird. Werden Mehrerlösansprüche realisiert, erhält der Versich erungsnehmer seinen Anteil in Höhe der vereinbarten Beteiligung.
32 c) Das Vorbringen der Revision, die Parteien des "Geld -zurück!- Auftrages" hätten mit der AÄV diese Vereinbarungen wirksam aufrecht-
erhalten, hilfsweise neu abschließen wollen, wenn eine spätere - nach der Behauptung der Klägerin inzwischen auch erfolgte - Eintragung im Register gezeigt hätte, dass das RDG der Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenstehe, kann im Revisionsverfahren schon deshalb keine B erücksichtigung finden, weil es hierzu an Feststellunge n der Tatgerichte fehlt.
33 3. Die Revision vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudri ngen, die Beklagte könne sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht berufen.
34 a) Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das - wie auch die Revision zutreffend sieht - im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört (RGZ 111, 26, 28). Diese Wirkung tritt gegenüber j edermann ein. Anders als die Revision meint, gilt auch bei Abtretungsund Inkassofällen der hier in Rede stehenden Art im Verhältnis zum Schuldner keine Ausnahme. Dass das RDG nicht ihn, sondern allein den Zedenten schützen wolle, überzeugt nicht. Das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 14 und BT-Drucks. 16/3655 S. 45). Schon mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsdienstleister gleichwohl gegenüber dem Schuldner in den Stand zu setzen, seine g esetzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen.
35 Überdies dient der hier betroffene § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dem Schutz des Schuldners (Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/
Henssler, RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 68; Kleine-Cosack, RDG 3. Aufl. § 2 Rn. 89). Die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinzi ehung auf fremde Rechnung ist deswegen in den Tatbestand der Recht sdienstleistung einbezogen worden, weil dieser Bereich nicht nur für den Auftraggeber des Inkassounternehmers, sondern auch für die Schuldner von erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 16/3655 S. 48). Dem Schuldner kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht das Risiko aufgebürdet werden, an einen Nichtberechtigten zu leisten und im Ergebnis doppelt zahlen zu müssen.
36 b) Der Beklagten ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abtretung zu b erufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung da rstellen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182 unter II 3 a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbe sondere kommt der Beklagten, anders als die Revision meint, nicht die Rechtsmacht zu, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wir ksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden. Die Nichtigkeit des Rechtsge -
schäftes folgt - wie dargelegt - aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot.
Mayen Felsch Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller Dr. Götz
Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.2012 - 2-23 O 416/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2013 - 7 U 118/12 -