Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 04.01.2017 – IV ZB 24/16

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:040117BIVZB24.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/16 vom

4. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:040117BIVZB24.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richt erinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

beschlossen:

1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever - fahren wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 3. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unz ulässig verworfen.

Gründe§

1 I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von ihm verauslagter Versteigerungskosten. Das Amtsgericht hat de r Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Bekla gten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat hiergegen persö nlich einen als Rechtsbeschwerde auszulegenden W iderspruch ei ngelegt und später ausgeführt, sie könne sich keinen Rechtsanwalt leisten.

2 II. Das Schreiben der Bekla gten vom 9. Dezember 2016 kann zwar zu ihren Gunsten als Antrag auf Bewilligung von Prozessko stenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus gelegt werden.

Prozesskostenhilfe kann der Beklagten aber nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfo lgung keine hinreichende Au ssicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3 Ihre Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der B eschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Eine W iedereinsetzun g in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein er Partei W iedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen en tsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Ve rzögerung sachlich entschieden werden kann. Die Partei muss hie rzu innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozes skostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligu ng der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, B eschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). D aran fehlt es hier.

4 III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerde -

frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa nwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen: AG Freyung, Entscheidung vom 11.08.2016 - 2 C 256/16 - LG Passau, Entscheidung vom 07.10.2016 - 3 S 86/16 -