Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 29.04.2020 – IV ZB 30/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:290420BIVZB30.19.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZB 30/19 vom 29. April 2020 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:290420BIVZB30.19.0
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 29. April 2020
beschlossen:
1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen - 9. Zivilkammer - vom 4. November 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.597,83 €
Gründe§
1 I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Beitragszahlungen für eine private Krankenversicherung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde, die innerhalb der bis zum 9. März 2020 verlängerten Frist nicht begründet worden ist, eingelegt sowie persönlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-
tragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaf tlichen Verhältnisse ist am 10. März 2020 eingegangen.
2 II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen. Proze sskostenhilfe kann ihm nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3 Seine Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich e ntschieden werden kann. Die Partei muss hierzu - worauf der Beklagte hingewiesen worden war - innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (Senatsbeschluss vom 4. Januar 2017 - IV ZB 24/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
4 III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen: AG Monschau, Entscheidung vom 29.08.2019 - 1 C 101/19 - LG Aachen, Entscheidung vom 04.11.2019 - 9 S 12/19 -